Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bedri V*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Nenad M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. Fachverband der Versicherungsunternehmungen, *****, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S
312.892 sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Mai 1999, GZ 3 R 80/99a-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen (Rechts-)Fragen zum Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferG BGBl 1977/322 idgF), auf Grund dessen die zweitbeklagte Partei haftungsmäßig solidarisch mit dem Erstbeklagten in Anspruch genommen wird, stellen sich nicht, weil die zweitbeklagte Partei mit ihrem - vom Erstgericht auch inhaltlich wörtlich festgestellten - Schreiben vom 6. 11. 1996 an den Klagevertreter ausdrücklich ihre "Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallkausalen Ansprüche aus dem Titel Personenschaden nach dem Verkehrsopfergesetz" zugestanden hat (Blg A). Diese vorprozessuale Haftungserklärung (auf welche sich der Kläger bereits in seiner Klage ausdrücklich berufen hat) wurde von den Vorinstanzen zutreffend als konstitutives Anerkenntnis (§ 1375 ABGB) qualifiziert. Ob ein solches gegeben ist, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (4 Ob 53/97s; jüngst 7 Ob 178/99y; RIS-Justiz RS0017965). Von einer bloßen (unter Umständen nicht als solches Anerkenntnis zu wertenden) Zahlungszusage zur außergerichtlichen Bereinigung des Versicherungsfalles (vgl 7 Ob 55/99k) kann jedenfalls auch im Hinblick auf den (von den Vorinstanzen ebenfalls festgestellten) übrigen Schriftverkehr keine Rede sein - dies umso mehr, als der Klagevertreter ja in seinem Brief vom 26. 9. 1996 ausdrücklich darum ersucht hatte, "das Schadensereignis dem Grunde nach anzuerkennen" (Blg E). Das Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung von den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht abgewichen, sodass es auch zutreffend das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) verneint und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Diese ist daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen (Rechts-)Fragen zum Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferG BGBl 1977/322 idgF), auf Grund dessen die zweitbeklagte Partei haftungsmäßig solidarisch mit dem Erstbeklagten in Anspruch genommen wird, stellen sich nicht, weil die zweitbeklagte Partei mit ihrem - vom Erstgericht auch inhaltlich wörtlich festgestellten - Schreiben vom 6. 11. 1996 an den Klagevertreter ausdrücklich ihre "Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallkausalen Ansprüche aus dem Titel Personenschaden nach dem Verkehrsopfergesetz" zugestanden hat (Blg A). Diese vorprozessuale Haftungserklärung (auf welche sich der Kläger bereits in seiner Klage ausdrücklich berufen hat) wurde von den Vorinstanzen zutreffend als konstitutives Anerkenntnis (Paragraph 1375, ABGB) qualifiziert. Ob ein solches gegeben ist, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (4 Ob 53/97s; jüngst 7 Ob 178/99y; RIS-Justiz RS0017965). Von einer bloßen (unter Umständen nicht als solches Anerkenntnis zu wertenden) Zahlungszusage zur außergerichtlichen Bereinigung des Versicherungsfalles vergleiche 7 Ob 55/99k) kann jedenfalls auch im Hinblick auf den (von den Vorinstanzen ebenfalls festgestellten) übrigen Schriftverkehr keine Rede sein - dies umso mehr, als der Klagevertreter ja in seinem Brief vom 26. 9. 1996 ausdrücklich darum ersucht hatte, "das Schadensereignis dem Grunde nach anzuerkennen" (Blg E). Das Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung von den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht abgewichen, sodass es auch zutreffend das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) verneint und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Diese ist daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.
Anmerkung
E55673 07A02569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00256.99V.1020.000Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0070OB00256_99V0000_000