TE OGH 1999/10/21 8ObS249/99x

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, Elektriker, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstrasse 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 25.873,68) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 1999, GZ 25 Rs 58/99m, 59/99h-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Anmeldung des begehrten Betrages mit dem Wortlaut "SZ .... ............ S 19.021,46", wobei im Antrag an anderer Stelle die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohnedies genannt ist, eine gerade noch ausreichende Bezeichnung des Rechtsgrundes im Sinne des § 6 Abs 2 IESG enthält, ist vertretbar. Die Auslegung einer Prozesserklärung bzw einer Anmeldung (Parteierklärung) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, soferne die Berufungsinstanz zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (vgl RZ 1994/45; 10 Ob 516/94; 10 Ob 1608/95; 6 Ob 2341/96z; zuletzt 8 Ob 121/99y).Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Anmeldung des begehrten Betrages mit dem Wortlaut "SZ .... ............ S 19.021,46", wobei im Antrag an anderer Stelle die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohnedies genannt ist, eine gerade noch ausreichende Bezeichnung des Rechtsgrundes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, IESG enthält, ist vertretbar. Die Auslegung einer Prozesserklärung bzw einer Anmeldung (Parteierklärung) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, soferne die Berufungsinstanz zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist vergleiche RZ 1994/45; 10 Ob 516/94; 10 Ob 1608/95; 6 Ob 2341/96z; zuletzt 8 Ob 121/99y).

Anmerkung

E55902 08C02499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00249.99X.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_008OBS00249_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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