TE OGH 1999/10/21 2Ob288/99p

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian E*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl und Dr. Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Manuela O*****, Italien, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 100.000, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juni 1999, GZ 21 R 187/99t-13, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 22. März 1999, GZ 2 C 282/99m-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 22. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 100.000 mit der Begründung, er habe gemeinsam mit der Beklagten während aufrechter Ehe mit dieser bei einer Sparkasse einen Kredit aufgenommen. Im Scheidungsvergleich vom 15. 10. 1990 sei vereinbart worden, dass die Beklagte Hauptschuldnerin, der Kläger Ausfallsbürge sein solle. Die Kreditrückzahlung hätte vereinbarungsgemäß bei der Geschäftsstelle der Darlehensgeberin im Sprengel des Erstgerichtes erfolgen sollen. Da die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sei der Kläger von der darlehensgebenden Sparkasse in Anspruch genommen worden. Gemäß Art 5 LGVÜ könne er die Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem die Darlehensverpflichtung zu erfüllen sei, mit seiner Regressforderung in Anspruch nehmen. Der Kläger sei durch die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten in die Rechte der Gläubigerin eingetreten, die Zahlung bewirke den Übergang der Forderung auf ihn so, wie er auch bei der Gläubigerin bestanden hätte.Mit der am 22. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 100.000 mit der Begründung, er habe gemeinsam mit der Beklagten während aufrechter Ehe mit dieser bei einer Sparkasse einen Kredit aufgenommen. Im Scheidungsvergleich vom 15. 10. 1990 sei vereinbart worden, dass die Beklagte Hauptschuldnerin, der Kläger Ausfallsbürge sein solle. Die Kreditrückzahlung hätte vereinbarungsgemäß bei der Geschäftsstelle der Darlehensgeberin im Sprengel des Erstgerichtes erfolgen sollen. Da die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sei der Kläger von der darlehensgebenden Sparkasse in Anspruch genommen worden. Gemäß Artikel 5, LGVÜ könne er die Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem die Darlehensverpflichtung zu erfüllen sei, mit seiner Regressforderung in Anspruch nehmen. Der Kläger sei durch die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten in die Rechte der Gläubigerin eingetreten, die Zahlung bewirke den Übergang der Forderung auf ihn so, wie er auch bei der Gläubigerin bestanden hätte.

Die Beklagte wendete ein, der vom Kläger behauptete Gerichtsstand könne nicht aus Art 5 LGVÜ abgeleitet werden. Es gehe hier nicht um ihre Rückzahlungspflicht gegenüber der Sparkasse, sondern um einen Regressanspruch aus dem Scheidungsvergleich, der nur beim allgemeinen Gerichtsstand erhoben werden könnte. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen und der Darlehensgeberin sei für die Frage der Gerichtszuständigkeit nicht von Bedeutung.Die Beklagte wendete ein, der vom Kläger behauptete Gerichtsstand könne nicht aus Artikel 5, LGVÜ abgeleitet werden. Es gehe hier nicht um ihre Rückzahlungspflicht gegenüber der Sparkasse, sondern um einen Regressanspruch aus dem Scheidungsvergleich, der nur beim allgemeinen Gerichtsstand erhoben werden könnte. Das Verhältnis zwischen den Streitteilen und der Darlehensgeberin sei für die Frage der Gerichtszuständigkeit nicht von Bedeutung.

Das Erstgericht wies die Einrede der Beklagten "über die örtliche Unzuständigkeit" zurück. Dabei traf es folgende Feststellungen:

Die Parteien waren bis 15. 10. 1990 verheiratet und lebten in Österreich. Mit Beschluß vom 15. 10. 1990 wurde die Ehe gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich vereinbarten die Parteien, dass für einen Kredit bei einer Sparkasse in Salzburg die Beklagte Hauptschuldnerin, der Kläger Ausfallsbürge sei. Da die Beklagte mit dem sie treffenden Anteil säumig wurde und es dem Kreditgeber nicht möglich war, von ihr etwas hereinzubringen, wurde der Kläger zur Zahlung herangezogen. Die dem Kredit zugrundeliegenden AGBöKr sehen in Punkt 34 vor, dass die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung (die im Sprengel des Erstgerichtes liegt) für beide Vertragsparteien Erfüllungsort ist. Die Beklagte hat nach der Kreditaufnahme und nach der Scheidung ihren Wohnsitz nach Italien verlegt.Die Parteien waren bis 15. 10. 1990 verheiratet und lebten in Österreich. Mit Beschluß vom 15. 10. 1990 wurde die Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich vereinbarten die Parteien, dass für einen Kredit bei einer Sparkasse in Salzburg die Beklagte Hauptschuldnerin, der Kläger Ausfallsbürge sei. Da die Beklagte mit dem sie treffenden Anteil säumig wurde und es dem Kreditgeber nicht möglich war, von ihr etwas hereinzubringen, wurde der Kläger zur Zahlung herangezogen. Die dem Kredit zugrundeliegenden AGBöKr sehen in Punkt 34 vor, dass die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung (die im Sprengel des Erstgerichtes liegt) für beide Vertragsparteien Erfüllungsort ist. Die Beklagte hat nach der Kreditaufnahme und nach der Scheidung ihren Wohnsitz nach Italien verlegt.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, klagsgegenständlich sei der Kreditvertrag bzw der Anspruch aus einem solchen; daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien die Rückzahlungsmodalitäten im Scheidungsvergleich geändert hätten. Durch den Scheidungsvergleich sei kein neuer Rechtsgrund geschaffen worden, weshalb nicht ein Anspruch aus dem Scheidungsvergleich, sondern weiterhin einer aus dem Kreditvertrag geltend gemacht werde.

Das von der Beklagten angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Scheidungsvergleich seien grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1380 ff ABGB anwendbar. Durch den auf diesem Vergleich basierenden Ausspruch des Gerichtes gemäß § 98 Abs 1 EheG sei der ursprüngliche Kreditvertrag insoferne noviert worden, als die Beklagte als Hauptschuldnerin und der Kläger als Ausfallsbürge zur Zahlung der vereinbarten Raten verpflichtet worden sei. Der Kläger mache nun den Rückgriffsanspruch als Ausfallsbürge geltend, für die Frage des zuständigkeitsbegründenden Tatbestandes sei nicht der ursprüngliche Kreditvertrag, sondern der Scheidungsvergleich heranzuziehen. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Italien habe, sei zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes im Rahmen der inländischen Gerichtsbarkeit gegeben sei. Gemäß Art 1 des LGVÜ und auch des EuGVÜ seien diese Übereinkommen grundsätzlich auf Zivil- und Handelssachen anwendbar. Gemäß Art 1 Abs 2 Z 1 LGVÜ seien allerdings die ehelichen Güterstände von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Auslegung dieses Begriffes habe autonom zu erfolgen, wobei die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ zu berücksichtigen sei. Dieser habe in der Entscheidung vom 27. 3. 1979, 143/78, ausgesprochen, dass der Begriff der "ehelichen Güterstände" im Sinne des Art 1 Abs 2 EuGVÜ alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergäben, umfasse. In einer Entscheidung vom 31. 3. 1982 habe der EuGH weiters ausgesprochen, dass auch ein Sachverhalt, der in engem Zusammenhang mit diesen vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe ergäben, stehe, unter den Begriff der ehelichen Güterstände des Art 1 Abs 2 falle. Schließlich habe der EuGH in der Entscheidung vom 27. 2. 1997 ausgeführt, dass, wenn eine Leistung nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten bezwecke, die Entscheidung die ehelichen Güterstände betreffe.Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Scheidungsvergleich seien grundsätzlich die Bestimmungen der Paragraphen 1380, ff ABGB anwendbar. Durch den auf diesem Vergleich basierenden Ausspruch des Gerichtes gemäß Paragraph 98, Absatz eins, EheG sei der ursprüngliche Kreditvertrag insoferne noviert worden, als die Beklagte als Hauptschuldnerin und der Kläger als Ausfallsbürge zur Zahlung der vereinbarten Raten verpflichtet worden sei. Der Kläger mache nun den Rückgriffsanspruch als Ausfallsbürge geltend, für die Frage des zuständigkeitsbegründenden Tatbestandes sei nicht der ursprüngliche Kreditvertrag, sondern der Scheidungsvergleich heranzuziehen. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Italien habe, sei zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes im Rahmen der inländischen Gerichtsbarkeit gegeben sei. Gemäß Artikel eins, des LGVÜ und auch des EuGVÜ seien diese Übereinkommen grundsätzlich auf Zivil- und Handelssachen anwendbar. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, LGVÜ seien allerdings die ehelichen Güterstände von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Auslegung dieses Begriffes habe autonom zu erfolgen, wobei die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ zu berücksichtigen sei. Dieser habe in der Entscheidung vom 27. 3. 1979, 143/78, ausgesprochen, dass der Begriff der "ehelichen Güterstände" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, EuGVÜ alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergäben, umfasse. In einer Entscheidung vom 31. 3. 1982 habe der EuGH weiters ausgesprochen, dass auch ein Sachverhalt, der in engem Zusammenhang mit diesen vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe ergäben, stehe, unter den Begriff der ehelichen Güterstände des Artikel eins, Absatz 2, falle. Schließlich habe der EuGH in der Entscheidung vom 27. 2. 1997 ausgeführt, dass, wenn eine Leistung nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten bezwecke, die Entscheidung die ehelichen Güterstände betreffe.

Der von den Parteien im gegenständlichen Fall geschlossene Scheidungsvergleich sei im Sinne dieser Judikatur als eine vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten im Rahmen der Auflösung ihrer Ehe zu qualifizieren, weshalb die genannten Übereinkommen nicht anwendbar seien.

Liege nun ein Sachverhalt vor, auf den die Übereinkommen nicht anwendbar seien, sei weiters zu prüfen, ob sich die inländische Gerichtsbarkeit durch positives Gesetz, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland ergebe. Fehle eine auf die konkrete Rechtssache unmittelbar anwendbare örtliche Zuständigkeitsvorschrift, liege aber ein im österreichischen Zuständigkeitsrecht an sich anerkannter Anknüpfungspunkt an das Inland vor, dann bestehe die inländische Gerichtsbarkeit nur, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit seien zur Abgrenzung des Bereiches der inländischen Gerichtsbarkeit mittelbar heranzuziehen und bildeten ausreichend anerkannte Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Nahebeziehung zum Inland. Im vorliegenden Fall bestehe, ausgehend von den Angaben in der Klage und unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsnormen der JN, kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit und sei auch nicht zu erkennen, weshalb die Klagsführung in Italien nicht möglich oder unzumutbar sei. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes und damit die inländische Gerichtsbarkeit seien daher nicht gegeben.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil über den Anlassfall an Bedeutung hinausgehende Rechtsfragen angeschnitten worden seien, zu denen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen werde, dass die Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben sei; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos aufzuheben und diesem die weitere Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

Die beklagte Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es gelte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen Ehegatten grundsätzlich das allgemeine Recht, weshalb Vermögensvereinbarungen zwischen den Ehegatten keine andere Rechtsnatur hätten, als Verträge mit dritten Personen. Wenn im Rahmen allgemeiner rechtlicher Beziehungen ein Kredit aufgenommen werde, bezüglich dessen die Haftung beider Ehegatten dem Gläubiger gegenüber bestehe, bleibe es dabei, daß der Gläubiger von beiden Zahlung fordern könne. Hier könne eine "Aufteilung der Güter" nicht zum Tragen kommen, weshalb ein diesbezüglicher Rechtsstreit nicht einen "ehelichen Güterstand" betreffe. Es handle sich um keine vermögensrechtliche Beziehung, die sich unmittelbar aus der Ehe ergebe, sondern um eine Kreditverbindlichkeit, die nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufteilung der Güter oder Vermögensrechte gesehen werden könne. Der gegenständliche Prozess betreffe auch keinen Streit darüber, wie die Kreditverbindlichkeiten zu regeln seien. Prozessgegenständlich sei nicht die Frage, wie die Abdeckung des während der Ehe aufgenommenen Kredites erfolgen solle, weshalb der Regressanspruch des Klägers nicht dem Ausschlußtatbestand unterliege, der ganz konkret nur auf jene Belange anzuwenden sei, die sich aus einer Ehegemeinschaft ergeben oder ergeben könnten.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

In Österreich ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LGVÜ) am 1. 9. 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Art 54b LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Art 54b Abs 2 lit a erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, ist das LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 35). Für Italien ist das LGVÜ seit 1. 12. 1992 in Geltung (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ, ÖJZ 1999, 41 FN 5). Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat dieser Staat am 23. 3. 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich hinterlegt, das EuGVÜ gilt daher im Verhältnis zu beiden Staaten seit 1. 6. 1999 (2 Nd 505/99 mwN). Auf die am 28. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangte Klage ist daher grundsätzlich das LGVÜ anzuwenden. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31). Gemäß Art 1 Abs 2 Z 1 LGVÜ ist das Übereinkommen aber nicht anzuwenden auf "die ehelichen Güterstände". Diese Bestimmung ist ebenso wie andere Begriffe, die in den Abkommen von Lugano und Brüssel verwendet werden, "vertragsautonom" auszulegen, d.h. dass durch die Auslegung in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle Wirksamkeit sichergestellt wird (SZ 70/162; SZ 71/31). Der Ausnahmetatbestand der "ehelichen Güterstände" des Art 1 Abs 2 LGVÜ liegt vor, wenn der Rechtsstreit Fragen zum Gegenstand hat, die während der Ehe oder nach deren Auflösung zwischen den Ehegatten untereinander, ausnahmesweise auch zwischen Ehegatten und Dritten, wegen solcher Rechte an oder auf Vermögen entstanden sind, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben (s Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 27 zu Art 1). Nach der Ansicht des EuGH, dessen Entscheidungen zum EuGVÜ, die vor dem 16. 9. 1988 ergingen, eine authentische Interpretation der mit dem Brüsseler Übereinkommen gleichlautenden Bestimmungen des Lugano Übereinkommens sind (RIS-Justiz RS0108537; SZ 70/162; SZ 71/31), umfasst der Begriff der "ehelichen Güterstände" nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (EuGH 27. 3. 1979, Rs 143/78, Slg 1979, 1055; De Cavel-De Cavel; vgl auch EuGH 31. 3. 1982, Rs 25/81, Slg 1982, 1189, C. H. W./G. J. H.).In Österreich ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LGVÜ) am 1. 9. 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Artikel 54 b, LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Artikel 54 b, Absatz 2, Litera a, erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, ist das LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 35). Für Italien ist das LGVÜ seit 1. 12. 1992 in Geltung (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ, ÖJZ 1999, 41 FN 5). Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat dieser Staat am 23. 3. 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich hinterlegt, das EuGVÜ gilt daher im Verhältnis zu beiden Staaten seit 1. 6. 1999 (2 Nd 505/99 mwN). Auf die am 28. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangte Klage ist daher grundsätzlich das LGVÜ anzuwenden. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31). Gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, LGVÜ ist das Übereinkommen aber nicht anzuwenden auf "die ehelichen Güterstände". Diese Bestimmung ist ebenso wie andere Begriffe, die in den Abkommen von Lugano und Brüssel verwendet werden, "vertragsautonom" auszulegen, d.h. dass durch die Auslegung in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle Wirksamkeit sichergestellt wird (SZ 70/162; SZ 71/31). Der Ausnahmetatbestand der "ehelichen Güterstände" des Artikel eins, Absatz 2, LGVÜ liegt vor, wenn der Rechtsstreit Fragen zum Gegenstand hat, die während der Ehe oder nach deren Auflösung zwischen den Ehegatten untereinander, ausnahmesweise auch zwischen Ehegatten und Dritten, wegen solcher Rechte an oder auf Vermögen entstanden sind, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben (s Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 27 zu Artikel eins,). Nach der Ansicht des EuGH, dessen Entscheidungen zum EuGVÜ, die vor dem 16. 9. 1988 ergingen, eine authentische Interpretation der mit dem Brüsseler Übereinkommen gleichlautenden Bestimmungen des Lugano Übereinkommens sind (RIS-Justiz RS0108537; SZ 70/162; SZ 71/31), umfasst der Begriff der "ehelichen Güterstände" nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben (EuGH 27. 3. 1979, Rs 143/78, Slg 1979, 1055; De Cavel-De Cavel; vergleiche auch EuGH 31. 3. 1982, Rs 25/81, Slg 1982, 1189, C. H. W./G. J. H.).

Der im vorliegenden Fall vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf einer Vereinbarung, die zwischen den Streitteilen anläßlich der Auflösung der Ehe geschlossen wurde, Gegenstand des Rechtsstreites sind sohin vermögensrechtliche Beziehungen, die sich aus der Auflösung der Ehe ergeben, weshalb das LGVÜ nicht anzuwenden ist.

Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen der Gerichtsstände des Art 5 LGVÜ berufen, er hat auch sonst keine Behauptungen aufgestellt, aus denen sich die Zuständigkeit des Erstgerichtes oder eines sonstigen inländischen Gerichtes ergäbe. Gemäß dem durch Art VI Z 2 WGN 1997 eingefügten § 27a JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben sind, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Gemäß § 65 JN sind Klagen grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten einzubringen, dieser wird gemäß § 66 Abs 1 JN durch den Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz der Beklagten ist nach dem Vorbringen der klagenden Partei in Italien gelegen. Auch für eine Ordination besteht keine gesetzliche Grundlage, weil die Rechtsverfolgung in Italien durchaus zumutbar ist (2 Nd 505/99).Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen der Gerichtsstände des Artikel 5, LGVÜ berufen, er hat auch sonst keine Behauptungen aufgestellt, aus denen sich die Zuständigkeit des Erstgerichtes oder eines sonstigen inländischen Gerichtes ergäbe. Gemäß dem durch Art römisch VI Ziffer 2, WGN 1997 eingefügten Paragraph 27 a, JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben sind, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Gemäß Paragraph 65, JN sind Klagen grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten einzubringen, dieser wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, JN durch den Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz der Beklagten ist nach dem Vorbringen der klagenden Partei in Italien gelegen. Auch für eine Ordination besteht keine gesetzliche Grundlage, weil die Rechtsverfolgung in Italien durchaus zumutbar ist (2 Nd 505/99).

Daraus folgt, dass das Rekursgericht zutreffend die inländische Gerichtsbarkeit verneint hat, weshalb dem Revisionsrekurs der klagenden Partei keine Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E55470 02A02889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00288.99P.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0020OB00288_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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