Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Raits ua Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei D***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Walter Steinacher ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 2,741.756,20 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. April 1997, GZ 1 R 67/97x-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. November 1996, GZ 9 Cg 192/94z-28, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Jänner 1997, GZ 9 Cg 192/94z-29 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 45.702,72 (darin S 7.617,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 106.977,74 (darin S 4.571,29 Umsatzsteuer und S 79.550 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei unterhält seit Anfang der Achtzigerjahre Geschäftsbeziehungen mit dem Einzelunternehmer Karl-Heinz G***** (in der Folge: Firma G*****); beide Unternehmen sind in der Holzbranche tätig. Bis zum Jahre 1988 weigerte sich die beklagte Partei aus Prinzip, Zahlungen durch Wechsel anzunehmen. In der Zeit zwischen 1988 und Mitte 1990 lieferte sie mehrmals an die Firma G***** gegen Wechsel mit Fälligkeiten bis Mitte Jänner 1991, die von der klagenden Partei diskontiert wurden. Hiebei gab die klagende Partei über Verlangen der beklagten Partei jeweils einen Regressverzicht ab. In diesem Zusammenhang wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei 1990/1991 von Mitarbeitern der klagenden Partei mitgeteilt, dass die klagende Partei hinsichtlich der von Karl Heinz G***** akzeptierten Wechsel Regressverzichte abgebe, weil dessen Firma in Ordnung sei. Nach einer Unterbrechung der Geschäftsbeziehung und deren Wiederaufnahme Ende 1992, Anfang 1993 bezahlte die Firma G***** die Lieferungen der beklagten Partei zunächst mit Scheck. Ab Mitte 1993 wurden auf Drängen des Karl Heinz G***** von der beklagten Partei wieder Wechsel entgegengenommen. Auf einen neuerlichen Regressverzicht der klagenden Partei angesprochen, erklärte Karl Heinz G*****, der Geschäftsführer der beklagten Partei solle nicht so kleinlich sein, andere Geschäftspartner würden auch ohne Regressverzicht Wechselfinanzierungen durchführen; überdies werde das gesamte Geschäft über seine Hausbank, die klagende Partei, abgewickelt werden. Als diese Vereinbarung getroffen wurde, setzte sich der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht mit der klagenden Partei in Verbindung, um nachzufragen, wie es um die Bonität der Firma G***** stehe.
Zwischen 21. Oktober und 30. Dezember 1993 wurden von der beklagten Partei sieben auf die Firma G***** gezogene und von Karl Heinz G***** akzeptierte Dreimonatswechsel ausgestellt und von der klagenden Partei diskontiert. Ende 1993 und damit vor Fälligkeit des ersten Wechsels wurde über das Vermögen des Karl Heinz G***** das Ausgleichsverfahren eröffnet. Auf ihre Forderungen erhielt die beklagte Partei Zahlungen von insgesamt S 1,611.163,20, wovon sie S 1,042.238,14 an die klagende Partei weiterleitete, die diese Zahlungen teils auf Kapital, teils auf Zinsen anrechnete.
Die Firma G***** war seit Ende des Geschäftsjahres 1990 überschuldet und zahlungsunfähig. Dies war für Karl Heinz G***** auch subjektiv erkennbar. Primärer Ansprechpartner des Karl Heinz G***** bei der klagenden Partei war seit Beginn der Geschäftsbeziehung dessen Jugendfreund Herbert K*****. Dieser stellte unter Überschreitung seiner Kompetenz eine mit 18. Dezember 1992 datierte Bankgarantie über 40,000.000 S aus und übersandte sie an die CA, die daraufhin der von Karl Heinz G***** geleiteten M***** GmbH einen Kredit von 40,000.000 S mit einer Laufzeit von einem Jahr gewährte. Als der Mitarbeiter der klagenden Partei Simon K***** durch das Bestätigungsschreiben der CA von der Garantie erfuhr, stellte er Herbert K***** zur Rede, worauf dieser erklärte, die Sache sei hinfällig und er werde dies regeln. Innerhalb der von Simon K***** gesetzten Frist holte Herbert K***** die Bankgarantie bei der CA persönlich ab, tauschte sie allerdings gegen eine von ihm - wieder unter Überschreitung seines Kompetenzbereiches - ausgestellte unbedingte Zahlungsanweisung aus und vernichtete sodann das Original der Bankgarantie in Gegenwart von Simon K*****, der annahm, dass damit die Angelegenheit erledigt sei, da er von der Zahlungsanweisung nichts wusste. Simon K***** erstattete über diesen Vorfall keine Meldung an die Geschäftsleitung und informierte darüber auch nicht andere Mitarbeiter der klagenden Partei. Als Dkfm. M***** im Juni 1993 die Leitung der Kreditabteilung der klagenden Partei übernahm, überprüfte er zunächst die größeren Kunden, insbesondere auch Karl Heinz G*****. Ihm fiel auf, dass in der Bilanz ein Darlehen von dessen Schwester in Höhe von rund 23,000.000 S als Fremdkapital ausgewiesen war. Über Befragen erklärte Karl Heinz G*****, dass es sich um ein unverzinstes Darlehen handle, das dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung stehen werde und bejahte die Frage, ob es als Eigenkapital zu werten sei. Weiters ging Dkfm. M***** auf Grund vorliegender Sachverständigengutachten davon aus, dass der Wert der Betriebsanlagen und Liegenschaften deutlich höher sei als in der Bilanz ausgewiesen. Er hatte sich durch eine Betriebsbesichtigung vom Stand der Anlagen überzeugt und den Eindruck gewonnen, dass ausreichend stille Reserven vorhanden seien und ein höherer als der übliche Abschlag von den Werten laut Bewertungsgutachten nicht angebracht sei. Dkfm. M***** hatte bezüglich der Bonität der Firma G***** keine Bedenken. Die Abstattungskredite wurden ordnungsgemäß bedient, es kam zu keinen Kreditkündigungen und Fälligstellungen. Es kam auch trotz steigender Entwicklung des Gesamtdebets vom Juli bis Dezember 1993 zu keiner Überziehung des Gesamtkreditrahmens.
Bedenken hinsichtlich der Bonität der Firma G***** kamen Dkfm. M***** erstmalig anlässlich des Auftauchens der unbedingten, von Herbert K***** ausgestellten Zahlungsanweisung an die CA, die der klagenden Partei per Fax am 29. Dezember 1993 übermittelt wurde. Da bankintern keinerlei Unterlagen über diesen Geschäftsvorgang vorlagen, wandte sich Dkfm. M***** an Karl Heinz G*****, der ihm nächsten Tag mitteilte, dass diese Zahlungsanweisung zur Besicherung eines Kredites für die M***** GmbH gegeben worden sei, das Geld aber hauptsächlich der Firma G***** zugeflossen sei; er werde noch am selben Tag Ausgleichsantrag für beide Unternehmen stellen. Als die gegenständlichen Wechsel von der klagenden Partei diskontiert wurden, ging diese davon aus, dass sie ordnungsgemäß vom Bezogenen eingelöst werden würden. Sie hatte keinerlei Kenntnis darüber, ob und seit wann die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben waren.
Das Erstgericht erließ über Antrag der klagenden Partei, die sich mangels Zahlung durch den Bezogenen auf die Regressmöglichkeit nach Art 43 Abs 1 WG berief, einen Wechselzahlungsauftrag über S 3,681.185,05 sA. In der Folge wurde das Begehren aufgrund der erfolgen Teilzahlungen auf S 2,741.756,20 sA eingeschränkt.Das Erstgericht erließ über Antrag der klagenden Partei, die sich mangels Zahlung durch den Bezogenen auf die Regressmöglichkeit nach Artikel 43, Absatz eins, WG berief, einen Wechselzahlungsauftrag über S 3,681.185,05 sA. In der Folge wurde das Begehren aufgrund der erfolgen Teilzahlungen auf S 2,741.756,20 sA eingeschränkt.
Die beklagte Partei erhob Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag und brachte vor, dass die klagende Partei nicht Regress nehmen könne, weil die Firma G***** zumindest seit 1990 zahlungsunfähig gewesen sei und dies der klagenden Partei bekannt gewesen sei. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Diskontvertrag werde wegen Irreführung, Arglist und Irrtums angefochten, weil die klagende Partei als Hausbank des Bezogenen die beklagte Partei über die bestehende Zahlungsunfähigkeit und den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma G***** hätte aufklären, allenfalls die Diskontierung der Wechsel hätte ablehnen müssen. Aber auch wenn die klagende Partei die Zahlungsunfähigkeit der Firma G***** bei Anwendung banküblicher Sorgfalt hätte kennen müssen, habe sie die Aufklärungspflicht gegenüber der beklagten Partei verletzt. Weiters wandte die beklagte Partei Schadenersatzansprüche in Höhe des Klagsbetrages aufrechnungsweise ein und brachte hiezu vor, dass sie bei gehöriger Aufklärung bzw Ablehnung der Diskontierung weitere Lieferungen an die Firma G***** nur mehr Zug um Zug gegen Barzahlung getätigt und die bereits gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren, bezüglich derer Eigentumsvorbehalt bestanden habe, zurückgeholt hätte.
Die klagende Partei brachte vor, dass sie keinerlei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten der gegenständlichen Wechsel gehabt habe. Sollte er bei Hereinnahme der Wechsel tatsächlich überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen sein, sei dies für die klagende Partei nicht erkennbar gewesen. Die Vermögensverhältnisse der Firma G***** seien der klagenden Partei geordnet erschienen; auch die klagende Partei sei von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens überrascht worden.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag im Umfang des eingeschränkten Begehrens aufrecht und gab dem Begehren auf Zahlung von S 2,741.756,20 sA statt. Die erfolgreiche Anfechtung eines Diskontgeschäftes wegen Irrtums sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen setze voraus, dass die diskontierende Bank den Wechsel im Wissen hereingenommen habe, dass sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen bei ihrem Vertragspartner Rückgriff werde nehmen müssen; wenn hingegen die Bank unter Zugrundelegung der Maßstäbe, die sie auch bei eigenen Geschäften anwende, die Liquidität des Bezogenen - wenn auch zu Unrecht - für ausreichend gehalten habe, sei das Unterlassen der Aufklärung nicht rechtswidrig. Der Diskontvertrag sei somit gültig, die Regressansprüche bestünden zu Recht.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und der Abweisung des Klagebegehrens ab. Dem Erstgericht sei zwar darin zuzustimmen, dass eine einen Wechsel diskontierende Bank nur dann eine Aufklärungspflicht über die bereits bestehende oder unmittelbar drohende Insolvenz des Bezogenen treffe, wenn sie davon positive Kenntnis habe. Dazu habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass die Firma G***** zumindest seit Ende des Wirtschaftsjahres 1990 zahlungsunfähig gewesen sei, dass die Klägerin jedoch anlässlich der Diskontierung der gegenständlichen Wechsel davon ausgegangen sei, die Wechsel würden von dieser Firma als Bezogener ordnungsgemäß eingelöst werden; die klagende Partei habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass innerhalb der Laufzeit der Wechsel ein Insolvenzverfahren eröffnet werden würde und ob und seit wann die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgelegen hätten. Damit scheide aber mangels positiven Wissens bzw positiver Kenntnis der klagenden Partei von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Firma G***** eine Anfechtung des Diskontgeschäftes nach §§ 870, 871 ABGB aus. Allerdings werde von der herrschenden Rechtsprechung und Teilen der Lehre der gemeinsame Irrtum den ausdrücklich genannten Fällen des § 871 ABGB gleichgestellt. Bei beiderseitiger irrtümlicher Voraussetzung sei demnach der Vertrag für beide Teile anfechtbar, auch wenn die Voraussetzungen des § 871 ABGB nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall hätten beide Vertragsparteien darüber geirrt, dass der Akzeptant den diskontierten Wechsel bei Fälligkeit tatsächlich einlösen werde; diese Erwartung betreffe "das Objekt des Geschäftes und dessen Grundlage", so dass ein Irrtum darüber als beachtlicher Geschäftsirrtum im Sinne des § 871 ABGB zu werten sei. Die Vertragsanfechtung sei daher erfolgreich, so dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Wechsels geworden sei und wechselmäßige Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen könne. Bericherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche könnten im Wechselmandatsverfahren nicht behandelt werden.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und der Abweisung des Klagebegehrens ab. Dem Erstgericht sei zwar darin zuzustimmen, dass eine einen Wechsel diskontierende Bank nur dann eine Aufklärungspflicht über die bereits bestehende oder unmittelbar drohende Insolvenz des Bezogenen treffe, wenn sie davon positive Kenntnis habe. Dazu habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass die Firma G***** zumindest seit Ende des Wirtschaftsjahres 1990 zahlungsunfähig gewesen sei, dass die Klägerin jedoch anlässlich der Diskontierung der gegenständlichen Wechsel davon ausgegangen sei, die Wechsel würden von dieser Firma als Bezogener ordnungsgemäß eingelöst werden; die klagende Partei habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass innerhalb der Laufzeit der Wechsel ein Insolvenzverfahren eröffnet werden würde und ob und seit wann die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgelegen hätten. Damit scheide aber mangels positiven Wissens bzw positiver Kenntnis der klagenden Partei von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Firma G***** eine Anfechtung des Diskontgeschäftes nach Paragraphen 870,, 871 ABGB aus. Allerdings werde von der herrschenden Rechtsprechung und Teilen der Lehre der gemeinsame Irrtum den ausdrücklich genannten Fällen des Paragraph 871, ABGB gleichgestellt. Bei beiderseitiger irrtümlicher Voraussetzung sei demnach der Vertrag für beide Teile anfechtbar, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall hätten beide Vertragsparteien darüber geirrt, dass der Akzeptant den diskontierten Wechsel bei Fälligkeit tatsächlich einlösen werde; diese Erwartung betreffe "das Objekt des Geschäftes und dessen Grundlage", so dass ein Irrtum darüber als beachtlicher Geschäftsirrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB zu werten sei. Die Vertragsanfechtung sei daher erfolgreich, so dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Wechsels geworden sei und wechselmäßige Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen könne. Bericherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche könnten im Wechselmandatsverfahren nicht behandelt werden.
Die Revision sei zulässig, weil über die Frage, ob ein Diskontgeschäft auch bei gemeinsamem Irrtum der Hausbank des Bezogenen und des Diskontnehmers darüber, ob der Bezogene den Wechsel tatsächlich einlösen werde, anfechtbar sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Urteils erster Instanz abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 53/13 und SZ 61/26 (= ÖBA 1988, 828 [Apathy] = WBl 1988, 129 [Wilhelm]) ausgesprochen hat, trifft ein Kreditunternehmen in der Regel beim Ankauf eines Wechsels keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten. Jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels müsse nämlich damit rechnen, dass der spätere Inhaber des Wechsels bei Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner bei ihm nach Art 43 Abs 1 WG Rückgriff nehme. Es obliege daher vor allem dem Diskontnehmer, vor Diskontierung des Wechsels, mit der besondere Nachteile oder Risken für ihn verbunden sein könnten, indem er etwa damit die Aufgabe von Sicherheiten, wie die eines Eigentumsvorbehaltes verbinden wolle, sich über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen.Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 53/13 und SZ 61/26 (= ÖBA 1988, 828 [Apathy] = WBl 1988, 129 [Wilhelm]) ausgesprochen hat, trifft ein Kreditunternehmen in der Regel beim Ankauf eines Wechsels keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten. Jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels müsse nämlich damit rechnen, dass der spätere Inhaber des Wechsels bei Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner bei ihm nach Artikel 43, Absatz eins, WG Rückgriff nehme. Es obliege daher vor allem dem Diskontnehmer, vor Diskontierung des Wechsels, mit der besondere Nachteile oder Risken für ihn verbunden sein könnten, indem er etwa damit die Aufgabe von Sicherheiten, wie die eines Eigentumsvorbehaltes verbinden wolle, sich über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird daher von den Parteien des Diskontvertrages typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Diskontvertrages berechtigt (vgl HS XIV, XV/28; ÖBA 1991, 759; Rummel in Rummel ABGB I2 § 901 Rz 6; Koziol/Welser Grundriss I10 132 f).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird daher von den Parteien des Diskontvertrages typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Diskontvertrages berechtigt vergleiche HS römisch XIV, XV/28; ÖBA 1991, 759; Rummel in Rummel ABGB I2 Paragraph 901, Rz 6; Koziol/Welser Grundriss I10 132 f).
Die zur Aufklärungspflicht der Bank bei Anlageberatung oder beim Abschluss von Bürgschafts- oder sonstigen Interzessionsverträgen ergangenen Entscheidungen sind - wie der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung ÖBA 1993, 485 andeutete - auf das Diskontgeschäft nicht übertragbar, weil dort der andere Teil erst eine Anlage erwirbt oder eine bisher nicht bestehende Verpflichtung - noch dazu häufig in fremdem Interesse - begründet, während der Diskontnehmer eine bereits bestehende Wechselforderung verkauft. Schon beim bloßen Forderungskauf ist eine Nebenpflicht des Käufers, vor Abschluss des Vertrages Untersuchungen über die Werthaltigkeit der Forderung anzustellen und den Verkäufer über deren Ergebnis aufzuklären, zu verneinen. Umso mehr muss dies im Hinblick auf die die Umlauffähigkeit des Wechsels gewährleistende Transport-, Garantie- und Legitimationswirkung des Indossaments (siehe Roth, Wertpapierrecht2 7 und 51 ff) für den Erwerb einer Wechselforderung gelten. Wie der Oberste Gerichtshof in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 2 Ob 2336/96k (= ecolex 1999/7 = ZIK 1998, 214) ausgesprochen hat, trifft die diskontierende Bank auch dann, wenn sie Hausbank des Hauptschuldners ist, keine spezifische, über die bloße Warnpflicht bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten und Kreditnehmers hinausgehende Aufklärungspflicht gegenüber dem Diskontnehmer.
Hingegen kann - wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 53/13, SZ 61/26, SZ 64/169, ÖBA 1993, 485 und 8 Ob 214/97x ausgesprochen hat - als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages die beiderseitige Annahme gelten, dass der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Hatte die Bank bei Abschluss des Diskontvertrages von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten Kenntnis, trifft sie nach Treu und Glauben eine diesbezügliche Aufklärungspflicht.
Da die beklagte Partei nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes keine Kenntnis von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten hatte, hat sie nicht gegen ihre Aufklärungspflicht gegenüber der beklagten Partei als Diskontnehmerin verstoßen.
Soweit die beklagte Partei ihre als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüche daraus ableitet, dass die klagende Partei als Hausbank und Kreditgeberin des Hauptschuldners ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, ist ihr zu erwidern, dass die diskontierende Bank nur dann, wenn sie durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß übewacht oder überprüft, sondern in entscheidenden Punkten tatsächlich führt, im Sinne der "EUMIG"-Entscheidungen SZ 59/132 und SZ 61/26 einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäftsführung ausübt, der zu ihrer Haftung als Beitragstäter der fahrlässigen Krida in der Form des § 159 Abs 1 Z 2 StGB führen kann. Ein derartiger maßgeblicher Einfluss der Hausbank auf die Geschäftsführung des späteren Gemeinschuldners wurde in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 2 Ob 2336/96k verneint, obwohl, verglichen mit dem vorliegenden Fall, dort - durch Verpfändung sämtlicher Geschäftsanteile und Erteilung einer Verkaufsvollmacht für diese Anteile - ein wesentlich engerer Kontakt der Hausbank mit der späteren Gemeinschuldnerin bestand.Soweit die beklagte Partei ihre als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüche daraus ableitet, dass die klagende Partei als Hausbank und Kreditgeberin des Hauptschuldners ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, ist ihr zu erwidern, dass die diskontierende Bank nur dann, wenn sie durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß übewacht oder überprüft, sondern in entscheidenden Punkten tatsächlich führt, im Sinne der "EUMIG"-Entscheidungen SZ 59/132 und SZ 61/26 einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäftsführung ausübt, der zu ihrer Haftung als Beitragstäter der fahrlässigen Krida in der Form des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB führen kann. Ein derartiger maßgeblicher Einfluss der Hausbank auf die Geschäftsführung des späteren Gemeinschuldners wurde in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 2 Ob 2336/96k verneint, obwohl, verglichen mit dem vorliegenden Fall, dort - durch Verpfändung sämtlicher Geschäftsanteile und Erteilung einer Verkaufsvollmacht für diese Anteile - ein wesentlich engerer Kontakt der Hausbank mit der späteren Gemeinschuldnerin bestand.
Da demnach die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei als Diskontnehmerin weder verpflichtet war, sich vor Diskontierung der Wechsel über die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners zu vergewissern noch die beklagte Partei einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung von Schutzgesetzen durch die klagende Partei als Hausbank des Hauptschuldners ableiten kann, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils spruchreif, ohne dass es der in der Berufung bekämpften bzw vermissten Feststellungen zur Frage bedurfte, ob die klagende Partei bei entsprechender Überprüfung die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners erkennen konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55678 08A02377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00237.97D.1021.000Dokumentnummer
JJT_19991021_OGH0002_0080OB00237_97D0000_000