Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Wilhelm D*****, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Hildegard H*****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen 143.155 S, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. April 1999, GZ 13 R 238/98k-76, womit das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 22. September 1998, GZ 23 Cg 58/94b-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihres bestätigten Teiles wie folgt zu lauten haben:
Die Klageforderung besteht mit 94.340,68 S zu Recht.
Die Gegenforderung besteht mit 45.435,75 S zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 48.904,93 S samt 4 % Zinsen vom 25. 6. 1994 bis 14. 5. 1997 und 5,58 % Zinsen ab 15. 5. 1997 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger weitere 94.250,07 S samt 5,58 % Zinsen ab 25. 6. 1994 sowie weitere 1,58 % Zinsen aus 48.904,93 vom 25. 6. 1994 bis 14. 5. 1997 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei an anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz 81.807,92 S (darin 7.947,10 S Umsatzsteuer und 34.124,88 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 5.624,59 S bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 29. 8. 1993 brach auf dem landwirtschaftlichen Gehöft der Beklagten ein Brand aus, der das Wohngebäude stark beschädigte und das Wirtschaftsgebäude bis zu den Grundmauern vernichtete. Für den Wiederaufbau standen der Beklagten insgesamt 1,539.746 S aus Feuer- und Haushaltsversicherung, Spenden und Förderungen zur Verfügung. Aus diesen Mitteln hat sie bisher 1,438.710 S für den Wiederaufbau aufgewendet. Sie verfügt im übrigen über eine Pension von 5.700 S monatlich und kann aus ihrer kleinen Landwirtschaft einen Gewinn erzielen.
Der Kläger begehrt - nach Einschränkung - insgesamt 143.155 S als Entgelt für im Auftrag der Beklagten erbrachte Leistungen. Sie habe ihn beauftragt, die Bauaufsicht, den Behördenverkehr und die Bauabwicklung in Ansehung des Wiederaufbaues des Wirtschaftsgebäudes durchzuführen sowie bei den Wiederaufbauarbeiten selbst mitzuarbeiten. Er habe über 124 Stunden Leistungen eines Baumeisters erbracht, über 452 Arbeitsstunden als Bauhilfsarbeiter gearbeitet, außerdem seien ihm Fahrtkosten und Telefonspesen entstanden, sodass der nach Einschränkung begehrte Betrag als Honorar angemessen sei. Die Bezahlung dieses Betrages sei der Beklagten auch möglich, weil die erhaltenen Versicherungsleistungen, Spenden und Förderungen durch die Bauausgaben nicht aufgebraucht seien. Im übrigen könne sie ihre Liegenschaft belasten, um mit dem aufzunehmenden Kredit die Forderung des Klägers zu berichtigen.
Die Beklagte bestritt und beantragte kostenpflichtige Klageabweisung. Der Kläger habe ihr zugesagt, die Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Sie wendete im übrigen nachstehende Gegenforderungen bis zur Höhe des Klagebetrages ein: Der Kläger habe in ihrem Namen Arbeitsleistungen und Material bei der Firma J***** zu erhöhten Preisen in Auftrag gegeben, dadurch sei der Beklagten ein Schade entstanden. Überdies weise der Stall Mängel auf, insbesondere müssten die Jaucherinne versetzt, drei Belüftungsöffnungen geschaffen, die Stallfenster eingebaut und die Belüftungsöffnungen mit Schubern versehen werden. Auch seien die Kosten der zunächst im Stall eingemauerten Kellerfenster frustriert. Überdies habe der Kläger einen für die Beklagte vereinnahmten Betrag von 500 S nicht an sie abgeführt. Weitere 40.000 S habe die Beklagte dem Kläger bereits freiwillig gezahlt.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 113.625,13 S, die Gegenforderung mit 73.625,13 S als zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 40.000 S samt Zinsen. Das Mehrbegehren wies es ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, der Kläger habe sich bereit erklärt, der Beklagten - die sich außerstande gesehen habe, den Wiederaufbau ohne Hilfe zu leisten - bei der Planung und praktischen Durchführung zu helfen. Er habe über keinerlei berufliche Vorbildung auf dem Gebiet von Bauarbeiten verfügt und zuvor lediglich bei Verwandten Bauhilfsarbeitertätigkeit verrichtet. Einvernehmliches Ziel seiner Hilfe sei es gewesen, der Beklagten die Fortsetzung ihres gewohnten bäuerlichen Lebens zu ermöglichen. Der Kläger sollte vereinbarungsgemäß für seine Leistungen ein angemessenes Entgelt erhalten, das zu leisten der Beklagten auch möglich sein werde. Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe der Kläger die im Urteil näher angeführten, nach der Honorarordnung der Baumeister (HOB) benannten und gegliederten Leistungen erbracht. Er habe überdies Tätigkeiten eines Bauhilfarbeiters (452 Stunden) verrichtet und Aufwendungen für Fahrt und Telefonkosten (insgesamt 37.714 S) getragen.
Unter Heranziehung der Honorarordnung für Baumeister erachtete das Erstgericht ein Entgelt für geleistete Baumeisterarbeiten von 48.211,13 S gerechtfertigt. Für die als Bauhilfsarbeiter geleisteten Tätigkeiten sei ein Entgelt von 100 S pro Stunde (für 452 Stunden somit 45.200 S) angemessen, Fahrt- und Telefonspesen seien im Ausmaß von 37.714 S berechtigt.
Auf die so errechnete Gesamtsumme von 131.125,13 S habe die Beklagte insgesamt 17.500 S gezahlt, sie schulde dem Kläger somit restlich 113.625,13 S, in welchem Umfang das Klagebegehren zu Recht bestehe.
Zur eingewendeten Gegenforderung stellte das Erstgericht fest, der Kläger habe das Stallgebäude, das zum Zweck der Haltung von Kühen wieder errichtet werden sollte, mangelhaft ausgeführt. Die Standfläche sei zu klein, die Jaucherinne unzulänglich, der Verbesserungsaufwand betrage hiefür 20.000 S. Zur sachgerechten Belüftung des Stalles müssten vier Stallfenster anstelle der verwendeten Kellerfenster angebracht werden, wofür ein Aufwand von 15.548 S zuzüglich 7.800 S für das Verputzen der Lüftungsöffnung und Anbringen von Schubern erforderlich seien. Hinzu kämen 1.587,75 S an frustrierten Aufwendungen für die bisher verwendeten Kellerfenster. Der Kläger habe überdies 500 S für die Beklagte entgegengenommen und für sich behalten. Die auf Empfehlung des Klägers beauftragte Firma Siegrid J***** habe Spenglerarbeiter mit 91.532,40 S in Rechnung gestellt, obwohl einzelne der darin enthaltenen Arbeiten nicht erbracht worden seien. Angemessen seien nur 33.492,48 S. Die Firma J***** habe auch die Dacheindeckung mit 167.341,80 S gegenüber angemessenen 147.997,74 S verrechnet und Bauholz mit 261.787,24 S in Rechnung gestellt, wofür 198.311,40 S angemessen seien. Den Betrag von 198.311,40 S hatte das Erstgericht dem Sachverständigengutachten entnommen (ON 35), worin der Sachverständige ein angemessenes Nettoentgelt für Bauholz in dieser Höhe ermittelt hatte. Das Erstgericht stellte ferner fest, die Beklagte habe auf die Rechnungen der Firma J***** im Gesamtbetrag von 520.661,44 insgesamt 407.991 S gezahlt, 112.670,44 S hafteten daher offen aus, seien aber verjährt. Unter Zugrundelegung der als angemessen festgestellten Entgelte dieser Firma (33.492,48 S, 147.997,74 S und - allerdings netto - 198.311,40 S) und unter Berücksichtigung der insgesamt an sie geleisteten Zahlungen errechnete das Erstgericht eine von der Beklagten erbrachte Überzahlung von 28.189,38 S und vertrat die Auffassung, der Kläger sei der Beklagten für den durch Überzahlung entstandenen Schaden verantwortlich. Er habe überdies für die am Stallgebäude aufgetretenen Mängel einzustehen und den festgestellten Behebungsaufwand sowie die frustrierten Kosten der zunächst eingebauten Kellerfenster zu ersetzen. Er müsse sich auch die erhaltenen und nicht an die Beklagte abgeführten 500 S anrechnen lassen. Der mit 113.625,13 S berechtigten Klageforderung stehe daher eine Gegenforderung von 73.625,13 S gegenüber, sodass die Beklagte dem Kläger 40.000 S samt Zinsen zu zahlen habe.
Der Beklagten, die Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit versprochen habe, seien aus Anlass des Brandes mehr Geldmittel zugeflossen, als sie bisher an Wiederherstellungskosten aufgewendet habe. Der dem Kläger nun zugesprochene Betrag finde in dieser Differenz Deckung, sodass es tunlich und der Beklagten auch zumutbar sei, Zahlung in dieser Höhe an den Kläger zu leisten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehend vertrat es die Auffassung, die Beklagte habe das für die Leistungen des Klägers angemessene Entgelt vereinbarungsgemäß nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu entrichten. Dabei könne es ihr nicht zugemutet werden, die Liegenschaft zur Deckung des aushaftenden Entgeltes zu veräußern, weil es gerade Sinn und Zweck der Vereinbarung der Streitteile gewesen sei, ihr die Weiterführung des bäuerlichen Daseins zu ermöglichen. Eine Belastung der Liegenschaften scheide angesichts des geringen Pensionseinkommens gleichfalls aus. Nach den zu übernehmenden Feststellungen des Erstgerichts bestehe die Klageforderung mit 113.625,13 S, die Gegenforderung mit 73.625,13 S zu Recht, die Beklagte habe daher dem Kläger 40.000 S zu zahlen.
In seiner Berufung hatte der Kläger neben dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch geltend gemacht, das Erstgericht habe das für Bauholz angemessene Entgelt aktenwidrig mit 198.311,40 S festgestellt ohne die Mehrwertsteuer von 39.662,28 S zu berücksichtigen. Dadurch habe sich bei dieser Berechnung (zu Unrecht) eine Überzahlung der Beklagten an die Firma J***** von 28.189,38 S ergeben. Die Gegenforderung bestehe daher zumindest in diesem Betrag nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht verneinte die Aktenwidrigkeit unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten, das ein für Bauholz angemessenes Entgelt von 198.311,40 S (allerdings netto) berechnet hatte. Auf den von der Berufung aufgezeigten Rechenfehler ging es zunächst nicht ein.
Beide Streitteile beantragten die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches, der Kläger unter Hinweis auf die im Entgelt für Bauholz zu Unrecht nicht berücksichtigte Umsatzsteuer, die Beklagte im Hinblick auf die getroffene Auslegung und die von ihr angesprochene Frage der Angemessenheit des nach der Honorarordnung für Baumeister berechneten Entgelts. Daraufhin änderte das Berufungsgericht den Zulässigkeitsausspruch ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil sich - auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - bei der Berechnung der Gegenforderung ein Rechenfehler (nämlich die irrtümliche Annahme einer Überzahlung der Beklagten um 28.189,38 S) ergeben habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt, jene der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe die (unrichtige) Beurteilung des Erstgerichts übernommen, wonach die Rechnung über Bauholz mit (nur) 198.311,40 S angemessen sei; es habe dabei übersehen, dass dieser Betrag die Mehrwertsteuer nicht beinhalte. Das Berufungsgericht habe die diesbezügliche Beweisrüge nicht erledigt und eine Aktenwidrigkeit des erstgerichtlichen Urteils zu Unrecht verneint. Im übrigen habe er nicht für jenen Schaden einzustehen, der der Beklagten durch Zahlung allenfalls überhöhter Rechnungen entstanden sei, habe er doch infolge Beendigung des Auftragsverhältnisses zur Beklagten keine Möglichkeit mehr gehabt, die der Zahlung zugrunde liegenden Rechnungen zu prüfen. Es könne ihm daher Rechtswidrigkeit und schadenskausales Verhalten nicht vorgeworfen werden.
Der Kläger zeigt zu Recht auf, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung der Gegenforderung aus dem Titel der Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge ein Rechenfehler unterlaufen ist, der zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser Position führte. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Rechnung über Bauholz mit 198.311,40 S angemessen sei, ist nicht an sich unrichtig oder aktenwidrig (sie entspricht dem Sachverständigengutachten), sondern insoweit unvollständig, als sie nicht deutlich macht, dass es sich bei dieser Ziffer um den Nettobetrag handelt, während die übrigen beurteilten Rechnungsbeträge in Bruttobeträgen angeführt wurden. Diese Unvollständigkeit bewirkte insoweit einen Rechenfehler, der sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auswirkte (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503), als die Vorinstanzen diesen Nettobetrag den gezahlten Bruttobeträgen gegenüberstellten und so zu einer unrichtigen Beurteilung der Differenz zwischen angemessener und bezahlter Leistung gelangten. Unter Berücksichtigung der auf die Bauholzabrechnung entfallenden Umsatzsteuer (39.662,28 S) erhöht sich der von der Firma J***** angemessen verrechnete Betrag auf 419.463,90 S. Demgegenüber hat die Beklagte 407.991 S bezahlt, sodass von einer ungerechtfertigten Überzahlung keine Rede sein kann. Die aus dem Titel des Schadens aus Überzahlung geltend gemachte Gegenforderung (28.189,38 S) besteht daher nicht zu Recht. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers für einen derartigen Schaden kausal war und ob er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.Der Kläger zeigt zu Recht auf, dass den Vorinstanzen bei Beurteilung der Gegenforderung aus dem Titel der Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge ein Rechenfehler unterlaufen ist, der zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieser Position führte. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Rechnung über Bauholz mit 198.311,40 S angemessen sei, ist nicht an sich unrichtig oder aktenwidrig (sie entspricht dem Sachverständigengutachten), sondern insoweit unvollständig, als sie nicht deutlich macht, dass es sich bei dieser Ziffer um den Nettobetrag handelt, während die übrigen beurteilten Rechnungsbeträge in Bruttobeträgen angeführt wurden. Diese Unvollständigkeit bewirkte insoweit einen Rechenfehler, der sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auswirkte vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,), als die Vorinstanzen diesen Nettobetrag den gezahlten Bruttobeträgen gegenüberstellten und so zu einer unrichtigen Beurteilung der Differenz zwischen angemessener und bezahlter Leistung gelangten. Unter Berücksichtigung der auf die Bauholzabrechnung entfallenden Umsatzsteuer (39.662,28 S) erhöht sich der von der Firma J***** angemessen verrechnete Betrag auf 419.463,90 S. Demgegenüber hat die Beklagte 407.991 S bezahlt, sodass von einer ungerechtfertigten Überzahlung keine Rede sein kann. Die aus dem Titel des Schadens aus Überzahlung geltend gemachte Gegenforderung (28.189,38 S) besteht daher nicht zu Recht. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers für einen derartigen Schaden kausal war und ob er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Die berechtigte Gegenforderung der Beklagten errechnet sich (unter Einbeziehung der nicht mehr strittigen Behebungskosten für Baumängel) wie folgt:
Verbesserungsaufwand für Jaucherinne 20.000,-- S
4 Stallfenster 15.548,-- S
Verputzen der Lüftungsöffnung und
Anbringen von Schubern 7.800,-- S
frustrierter Aufwand für Kellerfenster 1.587,75 S
nicht abgeführte Zahlung 500,-- S
insgesamt 45.435,75 S
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Zur Revision der Beklagten:
Soweit sich die Beklagte gegen die auf Grund verschiedener Beweisergebnisse getroffene Feststellung wendet, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß jenes Entgelt erhalten sollte, das zu leisten der Beklagten möglich und seinen Leistungen angemessen sei, wendet sie sich gegen die mit Revision nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Selbst wenn man diese Feststellung als Ergebnis der von der Beklagten bekämpften rechtlichen Beurteilung werten wollte, ist für ihren Standpunkt, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, nichts gewonnen. Wie Erklärungen auszulegen sind, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdruckes die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 914). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (SZ 65/109, EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Auffassung der Vorinstanzen, die die Unentgeltlichkeit der Vereinbarung verneint haben und von einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Entgelts nach Möglichkeit und Tunlichkeit im Sinn des § 904 dritter Satz ABGB ausgegangen sind, nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des Klägers konnten nicht anders verstanden werden, als dass er bereit war, seine Leistungen auf für die Beklagte kostensparende Weise zu erbringen und sich auf jenes Entgelt zu beschränken, das die Beklagte aus den erhaltenen Entschädigungszahlungen auch zu leisten in der Lage sein werde. Ein Verzicht auf Entgeltlichkeit ist seinen Äußerungen hingegen nicht zu entnehmen.Soweit sich die Beklagte gegen die auf Grund verschiedener Beweisergebnisse getroffene Feststellung wendet, wonach der Kläger vereinbarungsgemäß jenes Entgelt erhalten sollte, das zu leisten der Beklagten möglich und seinen Leistungen angemessen sei, wendet sie sich gegen die mit Revision nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Selbst wenn man diese Feststellung als Ergebnis der von der Beklagten bekämpften rechtlichen Beurteilung werten wollte, ist für ihren Standpunkt, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, nichts gewonnen. Wie Erklärungen auszulegen sind, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdruckes die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 914,). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (SZ 65/109, EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Auffassung der Vorinstanzen, die die Unentgeltlichkeit der Vereinbarung verneint haben und von einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Entgelts nach Möglichkeit und Tunlichkeit im Sinn des Paragraph 904, dritter Satz ABGB ausgegangen sind, nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des Klägers konnten nicht anders verstanden werden, als dass er bereit war, seine Leistungen auf für die Beklagte kostensparende Weise zu erbringen und sich auf jenes Entgelt zu beschränken, das die Beklagte aus den erhaltenen Entschädigungszahlungen auch zu leisten in der Lage sein werde. Ein Verzicht auf Entgeltlichkeit ist seinen Äußerungen hingegen nicht zu entnehmen.
Der Entlohnungsanspruch des Klägers musste sich daher - abgesehen von seiner Angemessenheit - im Rahmen dessen halten, was der Beklagten aus der Differenz zwischen vorhandenen Mitteln für den Wiederaufbau und bereits bezahlter Kosten dafür noch zur Verfügung stand.
Der Höhe nach bekämpft die Beklagte nur noch das für geleistete Baumeisterarbeiten nach der Honorarordnung für Baumeister bemessene Entgelt (48.211,13 S). Sie vertritt zu Recht die Auffassung, der Kläger erfülle keine der für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Voraussetzungen, er könne daher auch nicht das nach der HOB angemessene Entgelt beanspruchen.
Angemessen im Sinn des § 1152 ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1152; Pfeil in Schwimann, ABGB2 Rz 27 zu § 1152 je mwN; EvBl 1964/401; EvBl 1977/204). Als Richtlinie für die Angemessenheitsprüfung können von einer Berufsgruppe herausgegebene Gebühren- und Honorarordnungen dienen, auch wenn diesen Tarifen keine normative Kraft zukommt (Pfeil aaO Rz 28; SZ 51/27; AnwBl 1991/54; EvBl 1977/204; RIS-Justiz RS0038721). In diesem Sinn hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige das Honorar des Klägers für jene Leistungen, die der Tätigkeit eines Baumeisters entsprechen, nach der Honorarordnung für Baumeister berechnet. Die Vorinstanzen haben das so errechnete Entgelt in voller Höhe zugesprochen, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger keineswegs über die Voraussetzungen zur Ausübung des Baumeistergewerbes verfügt, sondern als "Pfuscher" ohne persönliche und technische Voraussetzungen, geschweige denn einer dem Berufszweig der Baumeister entsprechenden Ausbildung angesehen werden muss.Angemessen im Sinn des Paragraph 1152, ABGB ist jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1152 ;, Pfeil in Schwimann, ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 1152, je mwN; EvBl 1964/401; EvBl 1977/204). Als Richtlinie für die Angemessenheitsprüfung können von einer Berufsgruppe herausgegebene Gebühren- und Honorarordnungen dienen, auch wenn diesen Tarifen keine normative Kraft zukommt (Pfeil aaO Rz 28; SZ 51/27; AnwBl 1991/54; EvBl 1977/204; RIS-Justiz RS0038721). In diesem Sinn hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige das Honorar des Klägers für jene Leistungen, die der Tätigkeit eines Baumeisters entsprechen, nach der Honorarordnung für Baumeister berechnet. Die Vorinstanzen haben das so errechnete Entgelt in voller Höhe zugesprochen, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger keineswegs über die Voraussetzungen zur Ausübung des Baumeistergewerbes verfügt, sondern als "Pfuscher" ohne persönliche und technische Voraussetzungen, geschweige denn einer dem Berufszweig der Baumeister entsprechenden Ausbildung angesehen werden muss.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (EvBl 1968/209) das Honorar eines Nichtziviltechnikers für Ziviltechnikern vorbehaltene Leistungen mit 60 % der Gebührensätze der Ingenieurkammer als angemessen beurteilt. Er hat dabei erwogen, der Nichtziviltechniker erspare sich einen Teil der einen Ziviltechniker treffenden Personal- und Sachkosten, das ihm zustehende Entgelt sei daher in Relation zu den ersparten Kosten entsprechend zu kürzen.
Auch im vorliegenden Fall erachtet der erkennende Senat ein Honorar von 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister als angemessen (§ 273 ZPO):Auch im vorliegenden Fall erachtet der erkennende Senat ein Honorar von 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister als angemessen (Paragraph 273, ZPO):
Der Baumeister übt ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinn des § 127 Z 4 GewO aus, das erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden darf und zu den in § 202 Abs 1 bis Abs 4 GewO angeführten Tätigkeiten berechtigt. Das ihm nach der Honorarordnung für Baumeister zustehende Entgelt muss sowohl seine persönliche Arbeitsleistung abgelten, als auch die Personalkosten und die mit der Schaffung der erforderlichen berufsspezifischen persönlichen und technischen Voraussetzungen verbundenen Aufwendungen decken. Der Kläger als "Pfuscher" erspart sich diese den konzessionierten Baumeister treffenden Lasten, sodass eine Kürzung des für die Ausführung von Baumeisterleistungen nach der HOB angemessenen Entgelts um 40 % gerechtfertigt erscheint.Der Baumeister übt ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinn des Paragraph 127, Ziffer 4, GewO aus, das erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden darf und zu den in Paragraph 202, Absatz eins bis Absatz 4, GewO angeführten Tätigkeiten berechtigt. Das ihm nach der Honorarordnung für Baumeister zustehende Entgelt muss sowohl seine persönliche Arbeitsleistung abgelten, als auch die Personalkosten und die mit der Schaffung der erforderlichen berufsspezifischen persönlichen und technischen Voraussetzungen verbundenen Aufwendungen decken. Der Kläger als "Pfuscher" erspart sich diese den konzessionierten Baumeister treffenden Lasten, sodass eine Kürzung des für die Ausführung von Baumeisterleistungen nach der HOB angemessenen Entgelts um 40 % gerechtfertigt erscheint.
Der Revision der Beklagten wird somit teilweise Folge gegeben und das für erbrachte Baumeisterleistungen angemessene Entgelt mit 28.926,68 S (das sind 60 % des einem Baumeister für diese Leistungen nach der HOB zustehenden Gesamtentgelts von 48.211,13 S) festgesetzt.
Damit ergibt sich die berechtigte Klageforderung wie folgt:
Baumeisterleistungen 28.926,68 S
452 Stunden Hilfsarbeitertätigkeit 45.200,-- S
Fahrtkosten und Telefonspesen 37.714,-- S
insgesamt 111.840,68 S
abzüglich Zahlung 17.500,-- S
berechtigte Klageforderung 94.340,68 S
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Unter Berücksichtigung der als berechtigt erkannten Gegenforderung von 45.435,75 S hat die Beklagte dem Kläger noch 48.904,93 S samt Zinsen zu zahlen. Angesichts des noch vorhandenen - für den Wiederaufbau zur Verfügung stehenden - Guthabens ist es der Beklagten möglich (und tunlich), diese berechtigten Forderungen des Klägers zu befriedigen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung in der Tagsatzung ON 50) hat die Beklagte mit 73 % obsiegt, erhält daher ihre Kosten im Umfang von 46 % und die Barauslagen mit 73 % ersetzt, wogegen der Kläger 27 % seiner in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen ersetzt erhält. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit einem Drittel, erhält daher ein Drittel seiner Barauslagen ersetzt, wohingegen die Beklagte ein Drittel Kostenersatz und zwei Drittel ihrer Barauslagen beanspruchen kann.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung in der Tagsatzung ON 50) hat die Beklagte mit 73 % obsiegt, erhält daher ihre Kosten im Umfang von 46 % und die Barauslagen mit 73 % ersetzt, wogegen der Kläger 27 % seiner in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen ersetzt erhält. Im zweiten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit einem Drittel, erhält daher ein Drittel seiner Barauslagen ersetzt, wohingegen die Beklagte ein Drittel Kostenersatz und zwei Drittel ihrer Barauslagen beanspruchen kann.
Beide Streitteile haben Berufung und Revision erhoben, wobei sie im Rechtsmittelverfahren mit etwa je der Hälfte ihres Interesses erfolgreich waren. Dies führt zur Kostenaufhebung sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren.
Anmerkung
E55891 06A02369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00236.99W.1021.000Dokumentnummer
JJT_19991021_OGH0002_0060OB00236_99W0000_000