TE OGH 1999/10/21 6Ob254/99t

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Emma K*****, ohne Beschäftigungsangabe, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen eidlicher Vermögensbekanntgabe (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 1999, GZ 17 R 131/99f-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Manifestationsanspruch nach dem ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO setzt einen materiellrechtlichen Anspruch, somit eine in den Vorschriften bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung der Beklagten voraus, Vermögen anzugeben. Das Berufungsgericht hat eine derartige Verpflichtung der Beklagten der Klägerin gegenüber verneint. Seine Auffassung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Nachlass der Beklagten nicht eingeantwortet, sondern an Zahlungs Statt überlassen wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Die einen Erben treffende Verpflichtung, dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber Vermögen anzugeben, trifft nicht auch den Verlassenschaftsgläubiger oder einen Hausgenossen des Verstorbenen.Der Manifestationsanspruch nach dem ersten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO setzt einen materiellrechtlichen Anspruch, somit eine in den Vorschriften bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung der Beklagten voraus, Vermögen anzugeben. Das Berufungsgericht hat eine derartige Verpflichtung der Beklagten der Klägerin gegenüber verneint. Seine Auffassung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Nachlass der Beklagten nicht eingeantwortet, sondern an Zahlungs Statt überlassen wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Die einen Erben treffende Verpflichtung, dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber Vermögen anzugeben, trifft nicht auch den Verlassenschaftsgläubiger oder einen Hausgenossen des Verstorbenen.

Nach dem zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO ist derjenige zur Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens verpflichtet, der von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall dieses Art einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152, NZ 1986, 35, RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866; zuletzt 6 Ob 307/98k). Zu dieser Anspruchsgrundlage hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nur vorgebracht, es seien zu Lebzeiten des Verstorbenen bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände vorhanden gewesen, zu deren Angabe die Beklagte als Hausgenossin verpflichtet sei. Aufforderungen an die Beklagte, Aufklärung über Höhe und Beschaffenheit des hinterlassenen Vermögens zu geben, seien bislang erfolglos geblieben. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz die Behauptung nicht entnommen werden könne, die Beklagte habe Vermögen verheimlicht, stellt angesichts der in der Klage vorgenommenen Formulierungen keine auffallende Fehlbeurteilung dar. Die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten stellt nach ständiger Rechtsprechung kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO dar, es muss vielmehr ein aktives Verhalten gesetzt werden, das die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen vermuten lässt (RIS-Justiz RS0034872 und RS0034859).Nach dem zweiten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO ist derjenige zur Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens verpflichtet, der von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall dieses Art einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152, NZ 1986, 35, RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866; zuletzt 6 Ob 307/98k). Zu dieser Anspruchsgrundlage hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nur vorgebracht, es seien zu Lebzeiten des Verstorbenen bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände vorhanden gewesen, zu deren Angabe die Beklagte als Hausgenossin verpflichtet sei. Aufforderungen an die Beklagte, Aufklärung über Höhe und Beschaffenheit des hinterlassenen Vermögens zu geben, seien bislang erfolglos geblieben. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz die Behauptung nicht entnommen werden könne, die Beklagte habe Vermögen verheimlicht, stellt angesichts der in der Klage vorgenommenen Formulierungen keine auffallende Fehlbeurteilung dar. Die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten stellt nach ständiger Rechtsprechung kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO dar, es muss vielmehr ein aktives Verhalten gesetzt werden, das die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen vermuten lässt (RIS-Justiz RS0034872 und RS0034859).

Im Übrigen kommt der Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen (hier die Behauptung, die Beklagte habe von der Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen Kenntnis gehabt) erstattet wurde, keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zu.Im Übrigen kommt der Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen (hier die Behauptung, die Beklagte habe von der Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen Kenntnis gehabt) erstattet wurde, keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung zu.

Anmerkung

E55892 06A02549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00254.99T.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0060OB00254_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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