TE OGH 1999/10/21 8Ob271/99g

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Blandina L*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 1999, GZ 46 R 1045/99p-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 5. Mai 1999, GZ 21 S 43/98g-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt (7 Ob 205/99v). Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17 GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO) jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht vorliegt (7 Ob 205/99v). Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17 GP zu Paragraph 528, ZPO) die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formal-rechtlich begründete Klagezurückweisungen. Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand daher bewusst nicht gleichgestellt, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.

Anmerkung

E55779 08A02719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00271.99G.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0080OB00271_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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