TE OGH 1999/10/21 2Ob290/99g

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar L*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Mathias G*****, 2. Emanuel N*****, vertreten durch Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwalt in Rankweil, 3. Klaus K*****, vertreten durch Dr. Martin Fiel, Rechtsanwalt in Feldkirch und 4. David F*****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen S 52.202,-- sA, infolge der Revisionen der zweit- und der viertbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 11. Juni 1999, GZ 2 R 161/99p-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 19. Februar 1999, GZ 8 C 775/98h-17, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die zweit- und viertbeklagte Partei sind jeweils schuldig, der klagenden Partei die mit je S 3.655,68 (darin enthalten USt von S 609,28, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte war Lehrling beim Kläger, der Zweitbeklagte war zuvor ebenfalls dort tätig. Im Sommer 1997 entwendete der Erstbeklagte einen elektrischen Garagentoröffner für die Garage, in der die Fahrzeuge des Klägers abgestellt waren. Der Kläger hielt mehrere Busse, in denen sich jeweils ein Garagentoröffner befand. Die Busse wurden von verschiedenen Gesellen gelenkt. Diese waren angewiesen, die elektrischen Garagentoröffner ordnungsgemäß zu verwahren und darauf zu achten, dass sie sich in den Fahrzeugen befinden. Ungeachtet dessen wurde der vom Erstbeklagten entwendete Garagentoröffner nicht als abgängig bemerkt.

Am 7. 11. 1997 trafen sich die Beklagten gegen 19.00 Uhr im Elternhaus des Viertbeklagten und berieten, was sie unternehmen könnten. Der Erstbeklagte machte den Vorschlag, mit einem Wagen des Klägers eine Spritztour zu unternehmen und führte hiezu aus, dass er einen elektrischen Wagentoröffner habe. Der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagte waren mit diesem Vorschlag einverstanden. Keiner der Beklagten verfügte über einen Führerschein, da sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Tatsache war jedem von ihnen bekannt. Weiters wussten sie, dass der Erstbeklagte nicht berechtigt war, mit den Fahrzeugen des Klägers zu fahren.

Der Erst- und Zweitbeklagte begaben sich sodann nach Hause. Gegen 22.00 Uhr trafen sich alle vier Beklagten und gingen zum Firmengelände des Klägers. Der Erst- und der Zweitbeklagte gingen voraus und kamen bei der Garage des Klägers etwas früher an. Der Erstbeklagte öffnete mit dem elektrischen Garagentoröffner das Tor zur Tiefgarage und betrat diese mit dem Zweitbeklagten. Sie beabsichtigten zunächst, einen dort stehenden PKW der Marke Mercedes in Betrieb zu nehmen, stellten jedoch fest, dass dieses Fahrzeug nicht leicht auszuparken war. Aus diesem Grunde entschlossen sie sich, zwei Toyota-Busse für die Spritztour zu nehmen, da diese Fahrzeuge leichter auszuparken waren. Bei diesen Bussen steckten die Zündschlüsseln, obschon der Kläger die jeweiligen Fahrer angewiesen hatte, die Schlüssel an einem Bord im Personalraum aufzubewahren. Dieser Personalraum ist jedoch von der Garage aus ungehindert zugänglich.

Der Zweitbeklagte fuhr die beiden Toyota-Busse aus der Garage. Als er den zweiten Bus vor die Garage fuhr, kamen der Dritt- und Viertbeklagte beim Firmengelände an. Dass der Zweitbeklagte beim Herausfahren des zweiten Busses vom Dritt- und Viertbeklagten eingewiesen worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der Dritt- und der Viertbeklagte erklärten, sie wollten nicht selbst fahren. Der Viertbeklagte führte weiters aus, dass er beim Erstbeklagten mitfahre. Er fasste diesen Entschluss deshalb, weil er diesen für einen besseren Fahrer als den Zweitbeklagten hielt. Der Erst- und Zweitbeklagte setzten sich sodann jeweils ans Steuer eines Busses, der Viertbeklagte stieg beim Erstbeklagten und der Drittbeklagte beim Zweitbeklagten zu. Die vier Beklagten fuhren sodann über verschiedene Orte nach Nüziders. Der Erst- und der Viertbeklagte fuhren mit den von ihnen benützten Bus etwas voraus. In Nüziders trafen sich die vier Beklagten wieder. Der Zweit- und der Viertbeklagte wollten Zigaretten kaufen, während der Erst- und Drittbeklagte solche nicht benötigten. Es erfolgte daher ein Beifahrerwechsel in der Weise, dass der Drittbeklagte zum Erstbeklagten und der Viertbeklagte zum Zweitbeklagten in den Bus einstieg. Der Zweit- und Viertbeklagte fuhren sodann weg, um Zigaretten zu holen. Nachdem der Erstbeklagte etwas gewartet hatte, erklärte er gegenüber dem Drittbeklagten, dass sie zwischenzeitlich eine weitere Fahrt unternehmen könnten. Der Erstbeklagte fuhr sodann mit dem Drittbeklagten als Beifahrer mit dem Toyota-Bus des Klägers zu einem Kieswerk und unternahm in der Kiesgrube Fahrversuche. Dort blieb das Fahrzeug im Kiesbett stecken.

Als der Zweit- und Viertbeklagte Zigaretten besorgt hatten, trafen sie den Erst- und Viertbeklagten nicht mehr an. Sie fuhren deshalb mit dem Toyota-Bus des Klägers zurück und stellten das Fahrzeug gegen 0.15 Uhr vor die Garage und ließen den Schlüssel stecken. Sodann gingen sie nach Hause.

Der Erst- und der Drittbeklagte versuchten den Bus auszugraben. Da dies nicht gelang, bat der Erstbeklagte einen Freund um Hilfe, doch gelang es auch diesem nicht, den Firmenbus des Klägers mit seinem PKW herauszuziehen. Aus diesem Grunde wurde der ÖAMTC verständigt. Von einem Pannenfahrer des ÖAMTC wurde das Fahrzeug am 8. 11. gegen 4.00 Uhr aus dem Kiesbett gezogen.

Der Erstbeklagte fuhr sodann mit dem Drittbeklagten als Beifahrer in Richtung Feldkirch. In Frastanz kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers rechts vorne erheblich beschädigt wurde. Der Erstbeklagte fuhr, ohne am Unfallort anzuhalten, weiter bis zum Firmengelände des Klägers. Dort kam er mit dem Drittbeklagten gegen 5.00 Uhr an und stellte das beschädigte Fahrzeug sowie den vom Zweitbeklagten abgestellten Firmenbus in die Garage. Der Kläger hat für die Beseitigung der unfallskausalen Schäden S 49.202,-- bezahlt. Pauschale Unkosten sind ihm in der Höhe von S 500,-- erwachsen.

Alle vier Beklagten wurden wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB als Mittäter bzw Beitragstäter verurteilt.Alle vier Beklagten wurden wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB als Mittäter bzw Beitragstäter verurteilt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von S 49.202,--. Der hierüber ergangene Zahlungsbefehl wurde gegen den Erstbeklagten rechtskräftig und vollstreckbar. In der Folge dehnte der Kläger das Klagebegehren um S 3.000,-- für die Abgeltung des Schadens, der ihm durch Umtriebe für Schadensabwicklung und Feststellung der Schadensursache entstanden sei, aus.

Die Zweit- bis Viertbeklagten wendeten ein, sie hätten den Schaden des Klägers nicht verursacht. Überdies habe der Kläger ein Mitverschulden zu verantworten, weil er die Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß verwahrt habe.

Das Erstgericht verurteilte den Drittbeklagten zur Zahlung von S 33.134,36 sA, das Mehrbegehren auf Zahlung von S 19.067,34 sowie das gegen den Zweit- und den Viertbeklagten gerichtete Klagebegehren wurde abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, weil ein Teilnehmer an einer ohne Lenkerberechtigung durchgeführten Schwarzfahrt durch sein Verhalten den Eintritt eines Schadens jedenfalls in Kauf nehme. Da eine Schwarzfahrt mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges beginne und ende, sobald es entweder durch Zutun des Lenkers zum Stillstand gebracht und außer Betrieb genommen werde oder eine weitere Benützung als Fortbewegungsmittel auf Grund äußerer Einflüsse nicht mehr möglich sei, hätten die vier Beklagten nicht eine, sondern mehrere Schwarzfahrten unternommen. Da sich der Unfall während der letzten Schwarzfahrt ereignet habe, ergebe sich eine Solidarhaftung nur für den Drittbeklagten als Teilnehmer an dieser konkreten Schwarzfahrt.

Hingegen treffe den Kläger ein Mitverschulden im Ausmaß eines Viertels, weil er durch das Steckenlassen der Zündschlüssel bzw mangelhafte Kontrolle des Vorhandenseins der Garagentoröffner günstige Bedingungen gesetzt habe, welche die Durchführung einer Schwarzfahrt erleichtert bzw ermöglicht hätten.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Zweit- bis Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten für schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 49.702,-- sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 2.500,-- samt Zinsen wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB könne auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben sei, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte. Eine Solidarhaftung sei schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz, aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung geherrscht habe und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich gewesen sei. Hiefür spreche der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität. Es handle sich auch nicht um mehrere - voneinander isoliert zu betrachtende - Schwarzfahrten, sondern nur um eine einzige, durch kurzzeitiges Stehenbleiben unterbrochene Schwarzfahrt. Eine jeweilige neuerliche Schwarzfahrt wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischenzeitlich der Fahrzeughalter bzw -eigentümer wiederum die Gewahrsame an den Fahrzeugen erlangt hätte. Mangels neuerlichen Gewahrsamsbruches sei das Gesamtgeschehen als Einheit zu betrachten.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, Gemeinschaftlichkeit im Sinne des Paragraph 1301, ABGB könne auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben sei, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte. Eine Solidarhaftung sei schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz, aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung geherrscht habe und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich gewesen sei. Hiefür spreche der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität. Es handle sich auch nicht um mehrere - voneinander isoliert zu betrachtende - Schwarzfahrten, sondern nur um eine einzige, durch kurzzeitiges Stehenbleiben unterbrochene Schwarzfahrt. Eine jeweilige neuerliche Schwarzfahrt wäre nur dann anzunehmen, wenn zwischenzeitlich der Fahrzeughalter bzw -eigentümer wiederum die Gewahrsame an den Fahrzeugen erlangt hätte. Mangels neuerlichen Gewahrsamsbruches sei das Gesamtgeschehen als Einheit zu betrachten.

Wer nach vorheriger Verabredung der beabsichtigten unbefugten Inbetriebnahme zweier Fahrzeuge unmittelbar an den Ausführungshandlungen mitwirke, handle als Mittäter hinsichtlich beider Fahrzeuge. Solange alle vier Beteiligten im Zuge ihres verabredeten Vorhabens unterwegs seien, hafteten sie solidarisch für sämtliche Schäden, die dadurch entstünden. Dies lasse sich aus ihrer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, ableiten, wobei lediglich eine absichtliche Schadenszufügung ("Exzess") durch einen der Beteiligten die Solidarhaftung der übrigen ausschließe. Um sich von ihrer Mithaftung zu befreien, hätten der Zweit- und der Viertbeklagte, als sie sich entschlossen hätten, ihr Fahrzeug zurückzubringen, die Pflicht gehabt, die anderen Teilnehmer an dem als einheitliche Tat zu beurteilenden Geschehen ebenfalls zur Rückfahrt oder zur Beendigung ihres Tuns zu bewegen. Da sie dies aber unterlassen hätten, sei von einer Solidarhaften auch des Zweit- und des Viertbeklagten neben dem Drittbeklagten auszugehen.

Zwar habe der Kläger durch Steckenlassen der Zündschlüssel in den entwendeten Fahrzeugen bzw Aufbewahrung der Zündschlüssel an einem leicht zugänglichen Ort, sowie durch mangelhafte Kontrolle des Vorhandenseins der Garagentoröffner günstige Bedingungen gesetzt, die die Durchführung von Schwarzfahrten erleichtert hätten. Dies führe aber zu keiner Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB, weil das Mitverschulden des Geschädigten in Anbetracht des vorsätzlichen deliktischen Handelns der vier Beklagten nicht so ins Gewicht falle, dass es zu einer Entlastung der Schädiger führe.Zwar habe der Kläger durch Steckenlassen der Zündschlüssel in den entwendeten Fahrzeugen bzw Aufbewahrung der Zündschlüssel an einem leicht zugänglichen Ort, sowie durch mangelhafte Kontrolle des Vorhandenseins der Garagentoröffner günstige Bedingungen gesetzt, die die Durchführung von Schwarzfahrten erleichtert hätten. Dies führe aber zu keiner Schadensteilung gemäß Paragraph 1304, ABGB, weil das Mitverschulden des Geschädigten in Anbetracht des vorsätzlichen deliktischen Handelns der vier Beklagten nicht so ins Gewicht falle, dass es zu einer Entlastung der Schädiger führe.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage der konkreten Reichweite der solidarischen Mithaftung vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt worden sei.

Gegen dieses Urteil erhoben der Zweit- und der Viertbeklagte Revision und beantragten die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren ihnen gegenüber abgewiesen werde; der Zweitbeklagte stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihnen nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind zulässig aber nicht berechtigt.

Der Zweitbeklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es seien mehrere selbständige Schwarzfahrten unternommen worden. Die erste Schwarzfahrt habe in Nüziders geendet, die zweite im Kiesbett. Spätestens hier habe eine ihm allenfalls noch zurechenbare Schwarzfahrt endgültig geendet, da eine Weiterbenützung des Fortbewegungsmittels auf Grund äußerer Einflüsse nicht mehr möglich gewesen sei. Auf die dritte Schwarzfahrt habe er keinen Einfluss mehr gehabt. Diese habe einige Stunden nach Beendigung der von ihm zu verantwortenden Schwarzfahrt stattgefunden. Das Berufungsgericht habe auch übersehen, dass der Zweitbeklagte nach Beendigung seiner Schwarzfahrt keinerlei Möglichkeit mehr gehabt habe, auf das Verhalten der anderen Teilnehmer einzuwirken. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre überdies ein klägerisches Mitverschulden zu berücksichtigen gewesen.

Der Viertbeklagte vertritt seinerseits die Ansicht, er habe ein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalls nicht zu vertreten. Seine Tathandlung sei jedenfalls um 0.15 Uhr durch das Abstellen des Busses abgeschlossen gewesen. Eine Haftung für eine Tathandlung anzunehmen, die vier bis fünf Stunden später durch andere Personen begangen worden sei, gehe zu weit.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Der Vorsatz der Beklagten bezog sich nicht auf die Herbeiführung des Unfalles, sondern auf den strafgesetzwidrigen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen des Klägers. Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB liegt aber auch dann vor, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte (SZ 71/22 = JBl 1998, 451 = ZVR 1998/121). Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen (F. Bydlinski, Mittäterschaft im Schadensrecht, AcP 158, 410 [428]). Demnach haften auch mehrere an einer Schwarzfahrt Beteiligte nach den Regeln der Mittäterschaft, also ohne weitere Kausalitätsprüfung, für die Schäden, die bei der unerlaubten Benützung am Fahrzeug angerichtet wurden (RIS-Justiz RS0038698; SZ 38/177).Der Vorsatz der Beklagten bezog sich nicht auf die Herbeiführung des Unfalles, sondern auf den strafgesetzwidrigen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen des Klägers. Gemeinschaftlichkeit im Sinne des Paragraph 1301, ABGB liegt aber auch dann vor, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte (SZ 71/22 = JBl 1998, 451 = ZVR 1998/121). Der Vorsatz im Sinne des Paragraph 1302, Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen (F. Bydlinski, Mittäterschaft im Schadensrecht, AcP 158, 410 [428]). Demnach haften auch mehrere an einer Schwarzfahrt Beteiligte nach den Regeln der Mittäterschaft, also ohne weitere Kausalitätsprüfung, für die Schäden, die bei der unerlaubten Benützung am Fahrzeug angerichtet wurden (RIS-Justiz RS0038698; SZ 38/177).

Die Grenze der Folgenzurechnung liegt bei den adäquaten Wirkungen der in der Verfolgung des gemeinsamen Zieles gesetzten Handlungen (F. Bydlinsky, aaO, 429).

Im vorliegenden Fall liegt Mittäterschaft sämtlicher Beklagter in Bezug auf den unbefugten Gebrauch der Fahrzeuge des Klägers im Hinblick auf ihr vorsätzliches Zusammenwirken (siehe hiezu Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 1302) vor. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen (F. Bydlinski, aaO, 430; siehe auch Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 14/8). Den Nachweis, dass ohne ihren Beitrag kein Schaden entstanden wäre, dass also der Erstbeklagte auch alleine Schwarzfahrten unternommen und dabei den Schaden des Klägers herbeigeführt hätte, haben die Beklagten gar nicht angetreten. Der Umstand, dass der Zweit- und der Viertbeklagte gar nicht in dem beschädigten Auto des Klägers saßen und natürlich auch diesen Schaden nicht unmittelbar herbeigeführt haben, vermag daran nichts zu ändern, weil auch die zuletzt zum Schaden führende Schwarzfahrt noch vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war. Dass es bei einer Schwarzfahrt, bei der die Lenker noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu einem Unfall kommt, stellt keineswegs eine atypische Wirkung der in der Verfolgung des gemeinsamen Zieles gesetzten Handlung dar. Dies gilt aber auch für den Umstand, dass hier, während der Erst- und der Drittbeklagte wegfuhren um Zigaretten zu holen, der Zweit- und der Viertbeklagte "zwischenzeitig" ihrerseits die Schwarzfahrt fortsetzten.Im vorliegenden Fall liegt Mittäterschaft sämtlicher Beklagter in Bezug auf den unbefugten Gebrauch der Fahrzeuge des Klägers im Hinblick auf ihr vorsätzliches Zusammenwirken (siehe hiezu Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1302,) vor. Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel (Schwarzfahren) verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen (F. Bydlinski, aaO, 430; siehe auch Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 14/8). Den Nachweis, dass ohne ihren Beitrag kein Schaden entstanden wäre, dass also der Erstbeklagte auch alleine Schwarzfahrten unternommen und dabei den Schaden des Klägers herbeigeführt hätte, haben die Beklagten gar nicht angetreten. Der Umstand, dass der Zweit- und der Viertbeklagte gar nicht in dem beschädigten Auto des Klägers saßen und natürlich auch diesen Schaden nicht unmittelbar herbeigeführt haben, vermag daran nichts zu ändern, weil auch die zuletzt zum Schaden führende Schwarzfahrt noch vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war. Dass es bei einer Schwarzfahrt, bei der die Lenker noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu einem Unfall kommt, stellt keineswegs eine atypische Wirkung der in der Verfolgung des gemeinsamen Zieles gesetzten Handlung dar. Dies gilt aber auch für den Umstand, dass hier, während der Erst- und der Drittbeklagte wegfuhren um Zigaretten zu holen, der Zweit- und der Viertbeklagte "zwischenzeitig" ihrerseits die Schwarzfahrt fortsetzten.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Wenn nämlich der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat, dann führt der Einwand, dass auch der Geschädigte nicht sorgfältig vorgegangen ist, zu keiner Schadensteilung (Harrer in Schwimann2, ABGB, Rz 42 zu § 1304 mwN).Zutreffend hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Wenn nämlich der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat, dann führt der Einwand, dass auch der Geschädigte nicht sorgfältig vorgegangen ist, zu keiner Schadensteilung (Harrer in Schwimann2, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 1304, mwN).

Den Revisionen des Zweit- und des Viertbeklagten war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E55635 02A02909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00290.99G.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0020OB00290_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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