TE OGH 1999/10/27 1Ob279/99g

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Rudolf H*****, und 2. Gerhard K*****, beide vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 79.256,-- sA, infolge der Revisionen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten (Revisionsstreitwert S 74.256,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 1999, GZ 14 R 220/98w-15, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. August 1998, GZ 33 Cg 8/98h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in der Abweisung eines Teilbetrags von S 5.000,-- als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden dahin abgeändert, dass auch das restliche Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 74.256,-- samt 4 % Zinsen ab 25. 7. 1997 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, die wie folgt bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu bezahlen:

a) der beklagten Partei S 29.731,68 (darin S 4.955,28 Umsatzsteuer);

b) den Nebenintervenienten zur ungeteilten Hand S 30.400,25 (darin S 5.053,37 Umsatzsteuer und S 80,-- Barauslagen).

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei nahm am 24. 7. 1996 wegen rückständiger Wassergebühren und Grundbesitzabgaben sowie einer nicht bezahlten Verwaltungsstrafe in einer vom Kläger bewohnten Wohnung eine Fahrnisexekution vor, an welcher zwei Vollstreckungsbeamte, ein Schlosser und zwei Mitarbeiter eines Transportunternehmens teilnahmen. Es wurden verschiedene Gegenstände gepfändet, die teils ins Dorotheum gebracht, teils bei der beklagten Partei verwahrt wurden. Der Kläger bezahlte in der Folge seine Schulden; die Pfandgegenstände wurden ihm wieder ausgefolgt.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung die Zahlung von S 79.256 sA. Im Zuge des Exekutionsvollzugs sei ein Geldbetrag von S 70.500 abhanden gekommen und eine in seinem Eigentum stehende Ledersitzgarnitur beim Abtransport beschädigt worden; deren Reparatur koste S 3.756 und der Wert der Garnitur sei um S 5.000 gemindert. Den Geldbetrag habe der Kläger als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH am 23. 7. 1996 einkassiert und auf einem Bücherregal in der Wohnung liegen gelassen. Die Gesellschaft mbH habe mit ihm vereinbart, dass er die Schadenersatzansprüche wegen dieses Geldes im eigenen Namen geltend mache, womit auch die Abtretung der Schadenersatzforderung an ihn vereinbart worden sei. Er sei daher zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert. Der Schlosser und die beiden Mitarbeiter des Transportunternehmens seien Organe der beklagten Partei gewesen; überdies seien die beigezogenen Hilfskräfte von den beiden Magistratsbeamten mangelhaft überwacht worden. Es liege daher jedenfalls ein Amtshaftung begründendes Verschulden von Organen der beklagten Partei vor.

Die beklagte Partei bestritt, dass der Geldbetrag abhanden gekommen sei und eine Beschädigung von Einrichtungsgegenständen stattgefunden habe. Es mangle am rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei. Der Schlosser und die beiden Mitarbeiter des Transportunternehmens hätten keine Organstellung. Eine Verpflichtung zur Beaufsichtigung dieser Hilfspersonen habe nicht bestanden; einer allfälligen Überwachungspflicht sei durch die beiden Magistratsbeamten aber jedenfalls entsprochen worden. Der Kläger sei nicht klagslegitimiert, weil es ihm sowohl am Eigentum am Geldbetrag wie auch an der Sitzgarnitur mangle. Die Abtretung eines der Gesellschaft mbH allenfalls zustehenden Schadenersatzanspruchs sei nicht erfolgt. Der Kläger habe als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft mbH eine solche Abtretungsvereinbarung auch nicht treffen können.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S

74.256 sA und wies das Mehrbegehren von S 5.000 (aus dem Titel der Wertminderung) ab. Der Kläger sei alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH gewesen. Für diese habe er am 23. 7. 1996 auf Grund einer Getränkerechnung S 78.133,12 kassiert. Er habe das Geld in seine Wohnung gebracht und es dort in einem Kuvert liegen gelassen. Da er am nächsten Tag unter Zeitdruck gestanden sei, habe er nicht die Bank aufgesucht, sondern den Großteil des Geldes (S 70.500) im Kuvert auf einem Bücherregal liegen gelassen, als er die Wohnung verlassen habe. Bei seiner Rückkehr nach etwa eineinhalb Stunden habe er festgestellt, dass der Exekutionsvollzug der beklagten Partei stattgefunden habe und das Geld, das nicht zum Gegenstand der Pfändung gemacht worden sei, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, welcher der bei der Exekution in der Wohnung anwesend gewesenen Personen das Geld an sich genommen habe. Der Exekutionsvollzug sei von einem Beamten der beklagten Partei geleitet worden, ein zweiter Beamter sei anwesend gewesen. Zum Zweck des Exekutionsvollzugs sei die Wohnung durch einen von der beklagten Partei beigezogenen Schlosser aufgesperrt worden; dieser sei während der gesamten Amtshandlung in der Wohnung anwesend gewesen. Die gepfändeten Gegenstände - unter diesen die dem Kläger gehörige Ledersitzgarnitur - seien durch zwei für ein Transportunternehmen tätige Personen abtransportiert worden. Beim Hinuntertragen der Sitzgarnitur sei diese beschädigt worden, weil mit ihr die Wand des Stiegenhauses gestreift worden sei. Die Reparatur dieser Schäden habe S 3.756 gekostet. Der Kläger gehe davon aus, dass der verschwundene Geldbetrag der Gesellschaft mbH gehört habe und er der Gesellschaft den Schaden ersetzen müsse. Er habe mit dem zweiten Gesellschafter der Gesellschaft mbH vereinbart, dass er selbst in eigenem Namen den Schadenersatzanspruch durchsetzen werde.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Kläger sei nicht Eigentümer des Geldes geworden. Dennoch sei er durch das Verschwinden des Geldbetrags geschädigt, weil er gemäß § 25 GmbHG zum Ersatz des Geldes an die Gesellschaft mbH verpflichtet sei, zumal er dieses nicht entsprechend verwahrt habe. Der Kläger sei berechtigt, den ihm auf Grund seiner Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft mbH entstehenden Schaden auf den Dieb zu überwälzen bzw gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Als Eigentümer der Ledersitzgarnitur sei er auch berechtigt, den an dieser entstandenen Schaden ersetzt zu begehren. Die von der beklagten Partei beigezogenen Hilfskräfte (Schlosser und Transportgehilfen) seien Organe im Sinne des § 1 AHG, weil sie mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen seien. Infolge der Organstellung aller fünf im Zuge des Exekutionsvollzugs anwesend gewesenen Personen sei die beklagte Partei für sämtliche Schäden, die im Zuge des Exekutionsvollzugs entstanden seien, haftbar. Eine Wertminderung an der Sitzgarnitur sei aber "nicht denkbar".In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, der Kläger sei nicht Eigentümer des Geldes geworden. Dennoch sei er durch das Verschwinden des Geldbetrags geschädigt, weil er gemäß Paragraph 25, GmbHG zum Ersatz des Geldes an die Gesellschaft mbH verpflichtet sei, zumal er dieses nicht entsprechend verwahrt habe. Der Kläger sei berechtigt, den ihm auf Grund seiner Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft mbH entstehenden Schaden auf den Dieb zu überwälzen bzw gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Als Eigentümer der Ledersitzgarnitur sei er auch berechtigt, den an dieser entstandenen Schaden ersetzt zu begehren. Die von der beklagten Partei beigezogenen Hilfskräfte (Schlosser und Transportgehilfen) seien Organe im Sinne des Paragraph eins, AHG, weil sie mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen seien. Infolge der Organstellung aller fünf im Zuge des Exekutionsvollzugs anwesend gewesenen Personen sei die beklagte Partei für sämtliche Schäden, die im Zuge des Exekutionsvollzugs entstanden seien, haftbar. Eine Wertminderung an der Sitzgarnitur sei aber "nicht denkbar".

Das Berufungsgericht bestätigte die - in der Abweisung von S 5.000 unangefochten gebliebene - Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach den Feststellungen habe eine der fünf beim Exekutionsvollzug anwesend gewesenen Personen den Geldbetrag an sich genommen und die Ledersitzgarnitur des Klägers sei im Zuge des Abtransports beschädigt worden. Als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH sei der Kläger verpflichtet, den durch den abhanden gekommenen Geldbetrag entstandenen Schaden zu ersetzen. Beim Abgabenexekutionsverfahren handle es sich um ein hoheitliches Verfahren in Vollziehung der Gesetze, sodass daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche nach dem AHG geltend zu machen seien. Nicht nur die beiden Magistratsbeamten, sondern auch der Schlosser und die Mitarbeiter des Transportunternehmens seien Organe der beklagten Partei gewesen, weil im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens Identität zwischen der betreibenden Partei und der von Amts wegen vollstreckenden Behörde (= beklagte Partei) bestehe. Das Überschreiten der Befugnisse sowie ein Missbrauch der Amtsstellung zu strafbaren oder sonst rechtswidrigen Zwecken schließe einen inneren Zusammenhang mit der dienstlichen bzw hoheitlichen Tätigkeit nicht aus. Sowohl für die Beschädigung beim Abtransport der Ledersitzgarnitur wie auch für den Diebstahl von Geld, das eigentlich zu pfänden gewesen wäre, hafte demnach die beklagte Partei auf Grund des bestehenden Zusammenhangs mit ihrer hoheitlichen Vollziehungstätigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten sind zulässig und berechtigt.

A. Zur behaupteten Schädigung des Klägers auf Grund des abhanden gekommenen Geldbetrags:

Insoweit mangelt es dem Kläger an der aktiven Klagslegitimation. Unbestrittenermaßen stand der für die Gesellschaft mbH vom Kläger einkassierte Geldbetrag nicht in seinem Eigentum, sondern in dem der Gesellschaft mbH. Das Vorbringen des Klägers, die Gesellschaft mbH habe mit ihm vereinbart, dass er selbst "im eigenen Namen seinen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei durchsetze" (S 22 des Protokolls vom 2. 7. 1998), ist schon in sich widersprüchlich, denn es bedarf keiner Vereinbarung mit einer dritten Person, den eigenen ("seinen") Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Sollte der Kläger damit eine Vereinbarung zwischen ihm und der Gesellschaft mbH ins Treffen führen wollen, mit der ihn diese zur Durchsetzung ihres Ersatzanspruchs gegen die beklagte Partei ermächtigte, so läge darin eine - nach neuerer Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl die Nachweise bei Ertl in Rummel, ABGB2 § 1392 Rz 7) - unzulässige Einziehungsermächtigung, durch die eine nach österreichischem Recht unzulässige Prozessstandschaft gewillkürt worden wäre (vgl dazu Fucik in Rechberger, ZPO vor § 1 Rz 4 mwN). Einen eigenen Schaden hat der Kläger duch das Abhandenkommen des Geldbetrags nicht erlitten. Soweit sich die Vorinstanzen dazu auf einen Verstoß des Klägers gegen seine Sorgfaltspflichten im Sinne des § 25 GmbHG berufen, dessentwegen die von ihm geleitete Gesellschaft mbH einen Ersatzanspruch gegen ihn geltend machen könne, ist dieser Schaden (Entstehung einer Verpflichtung) nicht von der nach den vorinstanzlichen Feststellungen als Dieb in Betracht kommenden Person verursacht worden. Vielmehr wäre der Schaden der Gesellschaft mbH - unterstellte man, dass dem Kläger ein solcher Sorgfaltsverstoß zur Last fiele, - dann auf Beiträge zweier (Neben-)Täter zurückzuführen, deren Regress untereinander nach § 1302 iVm § 896 ABGB zu beurteilen wäre (Reischauer in Rummel aaO § 1302 Rz 9 und 10). Der Regressanspruch des Klägers gegen den oder die (mit-)schädigenden Diebe bzw die beklagte Partei als haftenden Rechtsträger entstünde daher erst durch die tatsächliche Zahlung und nicht schon durch die Wegnahme des Geldes an sich oder die Geltendmachung des Anspruchs durch die tatsächlich geschädigte Gesellschaft mbH. Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, schafft noch kein Rückgriffsrecht (Gamerith in Rummel ABGB2 § 896 Rz 2 mwN). Eine solche Zahlung an die Gesellschaft mbH hat der Kläger nicht einmal behauptet. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft mbH an den Kläger hat dieser nicht behauptet, zumal er - wie erwähnt - lediglich vorbrachte, die Vereinbarung mit der Gesellschaft mbH über die Durchsetzung "seines" Schadenersatzanspruchs enthalte auch die Abtretung deren Schadenersatzforderung an ihn. Derartiges kann aber der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht entnommen werden.Insoweit mangelt es dem Kläger an der aktiven Klagslegitimation. Unbestrittenermaßen stand der für die Gesellschaft mbH vom Kläger einkassierte Geldbetrag nicht in seinem Eigentum, sondern in dem der Gesellschaft mbH. Das Vorbringen des Klägers, die Gesellschaft mbH habe mit ihm vereinbart, dass er selbst "im eigenen Namen seinen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei durchsetze" (S 22 des Protokolls vom 2. 7. 1998), ist schon in sich widersprüchlich, denn es bedarf keiner Vereinbarung mit einer dritten Person, den eigenen ("seinen") Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Sollte der Kläger damit eine Vereinbarung zwischen ihm und der Gesellschaft mbH ins Treffen führen wollen, mit der ihn diese zur Durchsetzung ihres Ersatzanspruchs gegen die beklagte Partei ermächtigte, so läge darin eine - nach neuerer Rechtsprechung und herrschender Lehre vergleiche die Nachweise bei Ertl in Rummel, ABGB2 Paragraph 1392, Rz 7) - unzulässige Einziehungsermächtigung, durch die eine nach österreichischem Recht unzulässige Prozessstandschaft gewillkürt worden wäre vergleiche dazu Fucik in Rechberger, ZPO vor Paragraph eins, Rz 4 mwN). Einen eigenen Schaden hat der Kläger duch das Abhandenkommen des Geldbetrags nicht erlitten. Soweit sich die Vorinstanzen dazu auf einen Verstoß des Klägers gegen seine Sorgfaltspflichten im Sinne des Paragraph 25, GmbHG berufen, dessentwegen die von ihm geleitete Gesellschaft mbH einen Ersatzanspruch gegen ihn geltend machen könne, ist dieser Schaden (Entstehung einer Verpflichtung) nicht von der nach den vorinstanzlichen Feststellungen als Dieb in Betracht kommenden Person verursacht worden. Vielmehr wäre der Schaden der Gesellschaft mbH - unterstellte man, dass dem Kläger ein solcher Sorgfaltsverstoß zur Last fiele, - dann auf Beiträge zweier (Neben-)Täter zurückzuführen, deren Regress untereinander nach Paragraph 1302, in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB zu beurteilen wäre (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1302, Rz 9 und 10). Der Regressanspruch des Klägers gegen den oder die (mit-)schädigenden Diebe bzw die beklagte Partei als haftenden Rechtsträger entstünde daher erst durch die tatsächliche Zahlung und nicht schon durch die Wegnahme des Geldes an sich oder die Geltendmachung des Anspruchs durch die tatsächlich geschädigte Gesellschaft mbH. Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, schafft noch kein Rückgriffsrecht (Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 896, Rz 2 mwN). Eine solche Zahlung an die Gesellschaft mbH hat der Kläger nicht einmal behauptet. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft mbH an den Kläger hat dieser nicht behauptet, zumal er - wie erwähnt - lediglich vorbrachte, die Vereinbarung mit der Gesellschaft mbH über die Durchsetzung "seines" Schadenersatzanspruchs enthalte auch die Abtretung deren Schadenersatzforderung an ihn. Derartiges kann aber der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht entnommen werden.

Das Klagebegehren auf Ersatz des abhanden gekommenen Geldbetrags von S 70.500 ist demnach schon mangels Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen, ohne dass auf die in den Revisionen sonst aufgeworfenen Fragen eingegangen werden müsste.

B. Zum Ersatz der Reparaturkosten von S 3.756:

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ermangelt der Kläger für diesen Teilbetrag nicht der aktiven Klagslegitimation. Schon im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. 5. 1998 behauptete er, die beim Vollzug beschädigte Ledersitzgarnitur stehe in seinem Eigentum. Es mangelt also nicht etwa an einer entsprechenden Behauptung, sodass die Vorinstanzen auf Grund des Beweisverfahrens, in dem der Kläger aussagte, die Ledergarnitur gehöre ihm, er habe sie im Jahre 1994 gekauft (siehe S 5 des Protokolls vom 2. 7. 1998), durchaus davon ausgehen durften, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Objekts gewesen sei (S 5 des Ersturteils, S 12 f des Urteils der zweiten Instanz). Damit mit aber für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen:

Zur Beschädigung der Ledersitzgarnitur hat der Kläger zunächst lediglich vorgebracht, dass eine solche Beschädigung stattgefunden und die Reparatur einen Kostenaufwand von S 3.756 erfordert habe (S 2 der Klage). Im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. 5. 1998 ergänzte er dieses Vorbringen dahin, dass die Ledersitzgarnitur durch unsachgemäße Lagerung bzw beim Abtransport beschädigt worden sei; es seien Lederabriebspuren im Stiegenhaus festgestellt worden. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde die Sitzgarnitur beim Hinuntertragen dadurch beschädigt, dass an der Wand des Stiegenhauses gestreift worden sei (S 6 des Ersturteils). Dass irgendeine andere Vorgangsweise der mit dem Abtransport befassten Personen - seien sie nun als Organe der beklagten Partei anzusehen oder nicht - den Schaden an der Sitzgarnitur hervorgerufen hätte, behauptet der Kläger gar nicht. In dem Umstand, dass die Ledersitzgarnitur beim Abtransport an der Wand streifte, kann aber - mangels entsprechend konkreten Vorbringens des Klägers - kein messbar schuldhaftes Verhalten der mit dem Abtransport beauftragten Personen erblickt werden. Weder hat der Kläger, obwohl damit belastet, konkretes Vorbringen erstattet, dem eine Vernachlässigung der von den Hilfspersonen zu beobachtenden Sorgfalt entnommen werden könnte, noch ergaben sich im Beweisverfahren Anhaltspunkte dafür, zumal als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass der Abtransport sperriger Gegenstände auch bei Anwendung größter Sorgfalt des Öfteren zu - wie in diesem Fall - geringfügigen Schäden führen kann. Es wäre deshalb Sache des Klägers gewesen, zu behaupten, dass der an der Ledersitzgarnitur aufgetretene Schaden durch eine unsachgemäße Vorgangsweise der Transportarbeiter hervorgerufen worden sei; er hat aber bloß "unsachgemäße Lagerung", die aber nicht festgestellt wurde, behauptet, nicht aber auch fehlerhaftes oder sonst sorgloses Verhalten beim Abtransport, bei dem nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Schäden entstanden sind.

Schon mangels schlüssigen Vorbringens zur Verschuldensfrage muss dieser Ersatzanspruch scheitern, sodass die Frage der Organstellung dieser Hilfskräfte gar nicht erst geprüft werden muss.

Den Revisionen ist demnach Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E55854 01A02799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00279.99G.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19991027_OGH0002_0010OB00279_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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