TE OGH 1999/10/27 7Ob270/99b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Ing. Manfred H*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10,863.979,98 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Juli 1999, GZ 16 R 24/99p-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die nunmehr vorliegende Situation der Belastung der streitgegenständlichen Liegenschaften durch ein von Dr. S***** erworbenes exekutives Pfandrecht konnte vom Kläger bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz im Verfahren 4 Cg 221/90 des Landesgerichtes Leoben nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend war es ihm zufolge des Neuerungsverbotes auch verwehrt, eine Anpassung seines Urteilsbegehrens an die geänderte Sachlage vorzunehmen. Dies erfordert zur Durchsetzbarkeit seines als zu 4 Cg 221/90 des LG Leoben als gerechtfertigt erkannten Klagebegehrens einer entsprechenden Ergänzung. Ein derartiges Ergänzungsbegehren ist feststellungsfähig. Im übrigen wendet sich der Revisionswerber gar nicht gegen die von ihm ursprünglich selbst vorgeschlagene Form der Kaufpreisbegleichung durch Treuhanderlag bei einem Notar.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen der Revision stellt die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar (vgl allgemein MGA ZPO14 § 228 E 99; 6 Ob 288/98s). Deren rechtlich-praktische Bedeutung und damit das rechliche Interesse iSd § 228 ZPO ergibt sich schon daraus, dass nach dem Beschluss des Grundbuchsgerichtes ohne diese Feststellung eine Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers nicht möglich ist (vgl MGA ZPO14 § 228 E 176), der Kläger also im außerstreitigen Verfahren auf den Rechtsweg "verwiesen" wurde (vgl Fasching III § 228 Anm 68 mwN).Entgegen den Ausführungen der Revision stellt die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar vergleiche allgemein MGA ZPO14 Paragraph 228, E 99; 6 Ob 288/98s). Deren rechtlich-praktische Bedeutung und damit das rechliche Interesse iSd Paragraph 228, ZPO ergibt sich schon daraus, dass nach dem Beschluss des Grundbuchsgerichtes ohne diese Feststellung eine Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers nicht möglich ist vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 228, E 176), der Kläger also im außerstreitigen Verfahren auf den Rechtsweg "verwiesen" wurde vergleiche Fasching römisch III Paragraph 228, Anmerkung 68 mwN).

Die Auslegung des Vertrages im Einzelfall ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Anm 5 mwN).Die Auslegung des Vertrages im Einzelfall ist keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Anmerkung 5 mwN).

Anmerkung

E56248 07A02709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00270.99B.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19991027_OGH0002_0070OB00270_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten