Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei ***** K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 169.200,-- bzw S 68.445,90 sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 1999, GZ 17 R 55/99d-53, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Dezember 1998, GZ 1 Cg 248/94b-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 11.430,-- (darin S 1.905,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen erkannten den Beklagten und Widerkläger (in der Folge kurz Beklagter) schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden kurz klagende Partei) S 169.200 sA zu bezahlen und wiesen ein Zinsenmehrbegehren ab. Das auf Bezahlung von S 68.445,90 gerichtete Widerklagebegehren des Beklagten wurde abgewiesen.
In seiner vom Berufungsgericht für zulässig erklärten Revision macht der Beklagte geltend, dass die Vorinstanzen einen bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigten Streitpunkt wieder aufgerollt hätten. Im ersten Rechtsgang seien die Vorinstanzen und auch der Oberste Gerichtshof, der die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben habe, davon ausgegangen, dass drei Mietverhältnisse an einer bestimmten Liegenschaft vorgelegen seien; demgegenüber seien das Erstgericht und diesem folgend auch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zur Ansicht gelangt, nur zwei Hauptmietverhältnisse hätten bestanden. Zumal sich das Höchstgericht bereits zu einer Tatfrage rechtlich geäußert habe, sei es denkunmöglich, dass im zweiten Rechtsgang eine andere Tatsachenbasis geschaffen werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508a ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO).
Es trifft zu, dass in jedem Fall der Aufhebung von Urteilen gemäß § 496 ZPO nach ständiger Rechtsprechung abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden dürfen, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (SZ 71/94; RZ 1997/19; MietSlg 45.705; 1 Ob 609/92; 3 Ob 589/84; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 496 mwN). Zu klären ist deshalb im vorliegenden Fall (lediglich) die Frage, ob der "Streitpunkt" der Anzahl der am Mietobjekt bestehenden Mietverhältnisse bereits im ersten Rechtsgang abschließend und vollständig erledigt war. Diese für den konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage wurde von den Vorinstanzen richtig gelöst, so dass auch zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtssicherheit die Bejahung der Zulässigkeit der vom Beklagten erhobenen Revision nicht erforderlich ist:Es trifft zu, dass in jedem Fall der Aufhebung von Urteilen gemäß Paragraph 496, ZPO nach ständiger Rechtsprechung abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden dürfen, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (SZ 71/94; RZ 1997/19; MietSlg 45.705; 1 Ob 609/92; 3 Ob 589/84; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 496, mwN). Zu klären ist deshalb im vorliegenden Fall (lediglich) die Frage, ob der "Streitpunkt" der Anzahl der am Mietobjekt bestehenden Mietverhältnisse bereits im ersten Rechtsgang abschließend und vollständig erledigt war. Diese für den konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage wurde von den Vorinstanzen richtig gelöst, so dass auch zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtssicherheit die Bejahung der Zulässigkeit der vom Beklagten erhobenen Revision nicht erforderlich ist:
Im ersten Rechtsgang war das Erstgericht vom Bestehen dreier Hauptmietverhältnisse ausgegangen. Dem hielt die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung bereits entgegen, es bestünden nur zwei Mietverhältnisse (S 9 in ON 25). Das Gericht zweiter Instanz hat im ersten Rechtsgang den Umstand, ob zwei oder drei Mieter vorhanden gewesen seien, aus rechtlichen Erwägungen für irrelevant gehalten (S 13 f in ON 29), weshalb es den Sachverhalt ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen rechtlich beurteilte. Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Aufhebungsbeschluss zu 1 Ob 193/97g den Feststellungen entsprechend davon ausgegangen, es seien drei Hauptmietverhältnisse vorgelegen; das Verfahren sei noch nicht spruchreif, weil zu klären sei, ob das Wissen um den dritten Hauptmieter Einfluss auf die Willensbildung des Beklagten bei der Erstellung des Kaufanbots gehabt habe; es seien Feststellungen dahin zu treffen, ob es die klagende Partei unterlassen habe, zweckentsprechende Nachforschungen über das Bestehen eines weiteren Mietverhältnisses anzustellen.
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die klagende Partei die Feststellung über die Anzahl der Mietverhältnisse bereits im ersten Rechtsgang in Zweifel gezogen hat, das Berufungsgericht auf diese Rüge aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen ist und der "Streitpunkt" der Anzahl der Mietverhältnisse somit nicht als abschließend erledigt angesehen werden kann (vgl 7 Ob 355/98a). Eine weitere Befassung des Erstgerichts mit der Frage der Anzahl der Mietverhältnisse wurde durch die von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang ausgehende aufhebende Entscheidung des erkennenden Senats nicht ausgeschlossen, zumal das Gericht zweiter Instanz die Frage nach der Anzahl der Mietverhältnisse aus rechtlichen Erwägungen für nicht wesentlich erachtete (vgl 8 Ob 59/85). Darüber hinaus steht die Frage nach der Anzahl der Mietverhältnisse mit der Frage, ob die klagende Partei einen Irrtum des Beklagten über diese Anzahl veranlasste, in untrennbarem Zusammenhang, sodaß die Vorinstanzen die durch die Aufnahme weiterer Beweise gewonnene Überzeugung, es hätten bloß zwei Mietverhältnisse bestanden, verwerten und ihren Feststellungen zugrunde legen durften (vgl SZ 71/94).Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die klagende Partei die Feststellung über die Anzahl der Mietverhältnisse bereits im ersten Rechtsgang in Zweifel gezogen hat, das Berufungsgericht auf diese Rüge aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen ist und der "Streitpunkt" der Anzahl der Mietverhältnisse somit nicht als abschließend erledigt angesehen werden kann vergleiche 7 Ob 355/98a). Eine weitere Befassung des Erstgerichts mit der Frage der Anzahl der Mietverhältnisse wurde durch die von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang ausgehende aufhebende Entscheidung des erkennenden Senats nicht ausgeschlossen, zumal das Gericht zweiter Instanz die Frage nach der Anzahl der Mietverhältnisse aus rechtlichen Erwägungen für nicht wesentlich erachtete vergleiche 8 Ob 59/85). Darüber hinaus steht die Frage nach der Anzahl der Mietverhältnisse mit der Frage, ob die klagende Partei einen Irrtum des Beklagten über diese Anzahl veranlasste, in untrennbarem Zusammenhang, sodaß die Vorinstanzen die durch die Aufnahme weiterer Beweise gewonnene Überzeugung, es hätten bloß zwei Mietverhältnisse bestanden, verwerten und ihren Feststellungen zugrunde legen durften vergleiche SZ 71/94).
Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E55788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00274.99X.1027.000Im RIS seit
26.11.1999Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012