Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter über die Anträge der W***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch den Geschäftsführer Ludwig M*****, wegen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz in den Rechtssachen 6 N 4/99x, 23 N 3/99z (= 23 Cga 75/92) und 21 Cga 74/99f je des Landesgerichts Leoben, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnungsanträge werden, soweit sie sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Graz richten, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Einschreiterin lehnte neben den Richtern des Landesgerichts Leoben auch alle Richter des Oberlandesgerichts Graz als befangen ab, weil ein Schriftsatz nicht als "Klagseinbringung" angesehen worden sei, weil die Staatsanwaltschaft Leoben gegen einen der Beklagten kein Strafverfahren einleite, weil eine Amtshaftungsklage gegen Finanzamt, Gebietskrankenkasse, Staatsanwaltschaft und Landesgericht Linz anhängig sei, Befangenheitsanzeigen aller Richter des Landesgerichts Linz vorlägen und "voraussichtlich und erfahrungsgemäß ... diese unübliche völlig untaugliche Vorgangsweise beim Oberlandesgericht Graz ebenfalls angewandt" werde.
Gem § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (EvBl 1989/18; 3 Ob 2268/96k; 5 N 504/99 u. v. a.). Dem Antrag kann nicht entnommen werden, daß trotz Pauschalablehnung bei jedem einzelnen Richter des Gerichtshofs im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (vgl 3 Ob 176/97x; 3 N 3/99 u. a.), macht doch die Ablehnungswerberin Gründe geltend, die zu den Richtern des Oberlandesgerichts Graz in keinem Bezug stehen.Gem Paragraph 19, Absatz 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (EvBl 1989/18; 3 Ob 2268/96k; 5 N 504/99 u. v. a.). Dem Antrag kann nicht entnommen werden, daß trotz Pauschalablehnung bei jedem einzelnen Richter des Gerichtshofs im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen vergleiche 3 Ob 176/97x; 3 N 3/99 u. a.), macht doch die Ablehnungswerberin Gründe geltend, die zu den Richtern des Oberlandesgerichts Graz in keinem Bezug stehen.
Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte.Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN) bedurfte.
Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E55719 01I05189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:00100N00518.99.1027.000Dokumentnummer
JJT_19991027_OGH0002_00100N00518_9900000_000