TE OGH 1999/10/27 7Ob240/99s

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Meyndt und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Erich Johann D*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 100.000,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 27. April 1999, GZ 22 R 163/99y-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 1. Februar 1999, GZ 6 C 993/97y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit 25. 6. 1997 zu bezahlen und die mit S 58.181,84 (darin enthalten S 8.328,64 USt und S 8.210,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen.

Das Zinsenmehrbegehren von 7 % Zinsen vom 23. 4. 1997 bis 24. 6. 1997 sowie weiteren 3 % Zinsen ab 25. 6. 1997 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.706,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verschuldete am 31. 7. 1994 auf der B 138 im Gemeindegebiet von Windischgarsten als Lenker seines bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall bei dem sein Beifahrer getötet wurde. Nachdem er von einem Motorradfahrer mit knappem Seitenabstand überholt wurde, erschrak er und geriet mit den rechten Rädern seines PKW gegen die Granitsteinbegrenzung der Fahrbahn. Er verriss daraufhin das Lenkrad, touchierte einen Randstein, worauf sich sein Fahrzeug überschlug.

Von den Vorinstanzen wurde zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber unstrittig davon ausgegangen, dass dem Haftpflichtversicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB) 1988 zugrundelagen.

Mit ihrer (erschließbar) auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 Abs 2 Z 2 dieser Bedingungen gestützten Regressklage begehrt die klagende Partei vom Beklagten S 100.000,-- (sA) mit der Begründung, die den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten hätten beim Beklagten Anzeichen von starker Alkoholbeeinträchtigung wahrgenommen. Der Beklagte habe aber eine deshalb von ihm verlangte Alkoholtestuntersuchung in Form einer Blutabnahme verweigert. Von der Klägerin seien unfallskausal Schadenersatzleistungen von S 1,969.000,-- erbracht worden.Mit ihrer (erschließbar) auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Bedingungen gestützten Regressklage begehrt die klagende Partei vom Beklagten S 100.000,-- (sA) mit der Begründung, die den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten hätten beim Beklagten Anzeichen von starker Alkoholbeeinträchtigung wahrgenommen. Der Beklagte habe aber eine deshalb von ihm verlangte Alkoholtestuntersuchung in Form einer Blutabnahme verweigert. Von der Klägerin seien unfallskausal Schadenersatzleistungen von S 1,969.000,-- erbracht worden.

Der Beklagte wendete ein, von den erhebenden Gendarmeriebeamten sei eine Alkoholisierung fälschlich behauptet worden. In dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sei festgestellt worden, dass keinerlei Anhaltspunkt für eine Verkehrsunzuverlässigkeit vorgelegen habe. Er sei nach dem Unfall schockiert im Krankenhaus eingeliefert worden. Zu einer Alkotestuntersuchung habe man ihn nicht aufgefordert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen noch fest:

Der Beklagte trank am Unfallstag zum Mittagessen und um 14.00 Uhr jeweils ein Glas (0,4 l) sog. "Radler", ein zu 50 % aus Bier und zu 50 % aus Saft bestehendes Getränk. Zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr trank er drei aus einer Mischung aus Wein und (etwas mehr) Wasser hergestellte "Sommergespritzte". Ob er außer diesen Getränken vor dem Unfall noch andere alkoholische Getränke konsumierte, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte erlitt beim Unfall um 18.45 Uhr ua ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung. Er war durch das Unfallgeschehen geschockt. Beim Eintreffen des Gendarmeriebeamten Herbert R***** lehnte er beim Rettungswagen, hielt sich die Hand vor das Gesicht und sagte, dass sein Freund tot sei. Die Frage des Beamten, wo er herkomme, beantwortete er zunächst nicht. Auf wiederholtes Fragen sagte er dann, dass er aus D***** komme. Über Aufforderung des Beamten, ihn anzuhauchen, tat er dies, "wenn auch nicht sehr stark". Der Beamte nahm Alkoholgeruch wahr. Sonstige Anzeichen einer Alkoholisierung stellte der Beamte nicht fest. In der Folge wurde der Beklagte im Krankenhaus R***** von den behandelnden Ärzten und von einem Gendarmeriebeamten aufgefordert, sich einer Blutabnahme zu unterziehen, lehnte dies aber ab. Er begründete seine Weigerung zunächst mit Kopfschmerzen und dann damit, dass sein Beifahrer tödlich verletzt worden sei. Er verspüre starke Schmerzen und wolle seine Ruhe haben. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus war er in der Motorik koordiniert; sein Gang war unauffällig. Um 20.30 Uhr konnten von einem Gendarmeriebeamten bei ihm Anzeichen einer Alkoholisierung nicht festgestellt werden. Über eigenen Wunsch wurde er, der einen offensichtlich orientierten Eindruck machte, um etwa 22.00 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen. Ob er durch das Unfallsgeschehen "körperlich-seelisch" so weit beeinträchtigt war, dass er die Aufforderung zum Alkotest (gemeint: zur Blutabnahme) nicht wahrnehmen konnte und sich gemäß dieser Wahrnehmung einsichtsvoll verhalten konnte, ist nicht feststellbar. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob er die Absicht hatte, etwas zu verschleiern.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, der äußere Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung sei durch die Verweigerung der Blutabnahme gegeben. Da auf Grund des Schädel-Hirn-Traumas des Beklagten und dessen psychischer Ausnahmesituation der äußere Anschein dafür gegeben gewesen sei, nicht voll einsichts- und handlungsfähig gewesen zu sein, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass der Beklagten nicht beeinträchtigt gewesen sei. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Aus der oberstgerichtlichen Judikatur ergebe sich der Grundsatz, dass bei begründetem Verdacht auf eine Alkoholisierung im Rahmen der Obliegenheit gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 die Verpflichtung zur Blutabnahme bestehe. Habe der Versicherer den objektiven Tatbestand der Verweigerung der Blutabnahme nachgewiesen, obliege es dem Versicherungsnehmer, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise dennoch bestehende Leistungspflicht des Versicherers nachzuweisen. Dazu gehöre der Beweis, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe, wobei Zweifel zu seinen Lasten gingen. Das Erstgericht habe die Beweispflicht zwar unrichtig beurteilt. Mangels des Beweises einer Beeinträchtigung der Dispositions- bzw Diskretionsfähigkeit des dafür beweispflichtigen Beklagten wäre es an diesem gelegen, den Beweis einer nur leicht fahrlässigen Obliegenheitsverletzung zu erbringen. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Obliegenheit, ein Blutabnahme durchzuführen bestehe nämlich nach herrschender Ansicht, wie bereits erwähnt, nur bei begründetem Verdacht auf Alkoholisierung. Ob ein solcher Verdacht durch einen Alkotest, eine klinische Untersuchung oder durch die Wahrnehmung auffälliger Alkoholisierungssymptome durch einschreitende Beamte der Straßenaufsicht begründet werde, mache keinen Unterschied. Im vorliegenden Fall sei der Grund für die Aufforderung zur Alkoholuntersuchung nur darin gelegen, dass der den Unfall aufnehmende Beamte Alkoholgeruch aus dem Mund des Beklagten wahrgenommen habe. Sonstige Anzeichen einer Alkoholisierung des Beklagten seien vom erhebenden Beamten nicht festgestellt worden. Ein begründeter Verdacht auf eine Alkoholisierung könne aber nicht schon dann angenommen werden, wenn jemand festgestelltermaßen Alkohol getrunken habe und Alkoholgeruch wahrnehmbar sei. Der begründete Verdacht einer Alkoholisierung habe demnach nicht erwiesen werden können, weshalb es auf den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis in Ansehung seines Verschuldens und einer nicht vorliegenden Alkoholbeeinträchtigung beim Unfall hier nicht mehr ankomme.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Aus der oberstgerichtlichen Judikatur ergebe sich der Grundsatz, dass bei begründetem Verdacht auf eine Alkoholisierung im Rahmen der Obliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 die Verpflichtung zur Blutabnahme bestehe. Habe der Versicherer den objektiven Tatbestand der Verweigerung der Blutabnahme nachgewiesen, obliege es dem Versicherungsnehmer, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise dennoch bestehende Leistungspflicht des Versicherers nachzuweisen. Dazu gehöre der Beweis, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe, wobei Zweifel zu seinen Lasten gingen. Das Erstgericht habe die Beweispflicht zwar unrichtig beurteilt. Mangels des Beweises einer Beeinträchtigung der Dispositions- bzw Diskretionsfähigkeit des dafür beweispflichtigen Beklagten wäre es an diesem gelegen, den Beweis einer nur leicht fahrlässigen Obliegenheitsverletzung zu erbringen. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Obliegenheit, ein Blutabnahme durchzuführen bestehe nämlich nach herrschender Ansicht, wie bereits erwähnt, nur bei begründetem Verdacht auf Alkoholisierung. Ob ein solcher Verdacht durch einen Alkotest, eine klinische Untersuchung oder durch die Wahrnehmung auffälliger Alkoholisierungssymptome durch einschreitende Beamte der Straßenaufsicht begründet werde, mache keinen Unterschied. Im vorliegenden Fall sei der Grund für die Aufforderung zur Alkoholuntersuchung nur darin gelegen, dass der den Unfall aufnehmende Beamte Alkoholgeruch aus dem Mund des Beklagten wahrgenommen habe. Sonstige Anzeichen einer Alkoholisierung des Beklagten seien vom erhebenden Beamten nicht festgestellt worden. Ein begründeter Verdacht auf eine Alkoholisierung könne aber nicht schon dann angenommen werden, wenn jemand festgestelltermaßen Alkohol getrunken habe und Alkoholgeruch wahrnehmbar sei. Der begründete Verdacht einer Alkoholisierung habe demnach nicht erwiesen werden können, weshalb es auf den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis in Ansehung seines Verschuldens und einer nicht vorliegenden Alkoholbeeinträchtigung beim Unfall hier nicht mehr ankomme.

Seinen Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, der hier maßgeblichen Rechtsfrage der Eignung von Alkoholgeruch eines Fahrzeugslenkers zur Herstellung des begründeten Verdachtes einer Alkoholisierung sei eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle beizumessen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hiezu liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, hat der Versicherungsnehmer gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 in der KFZ-Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, hat der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 in der KFZ-Haftpflichtversicherung nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.

Die Aufklärungsobliegenheit umfasst daher auch die Klarstellung alle

Umstände, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für

künftige Regressansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein

können. Insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der

körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten

Versicherungsnehmers und seiner allfälligen Alkoholisierung oder

Übermüdung. Der Versicherungsnehmer ist daher gehalten, allenfalls

auch gegen das eigene Interesse zu handeln (SZ 59/59 mwN). Nach stRsp

ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit

daher zur Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehalts

verpflichtet, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass er

alkoholisiert sein könnte (vgl VersE 1577 = VersR 1994, 963 = VR

1994/332 = ZVR 1995/33 mwN).

Der Ansicht der zweiten Instanz, dass bei Überprüfung der Atemluft des Beklagten durch den erhebenden Gendarmeriebeamten Alkoholgeruch festgestellt wurde, stelle mangels Feststellung weiterer Alkoholisierungssymptome kein ausreichendes Alkoholisierungsindiz dar, kann keineswegs beigepflichtet werden. Vielmehr ist der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beizutreten, von dem seit langem betont wird, dass bereits ein Alkoholisierungssympton für sich allein die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung rechtfertigt (VwGH 28. 6. 1989, 89/02/0022; 31. 1. 1990, 89/03/0099), wobei dies insbesondere für Alkoholgeruch aus dem Munde gilt (VwGH 2. 3. 1978, 2215/77 = ZfVB 1978/5/1880; 11. 12. 1979, 2082/79 = ZfVB 1980/4/1238; 23. 1. 1991 90/02/0181; 20. 2. 1991 90/02/0191 uva). Stellt es doch eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache dar, dass trotz Vorliegens einer erheblichen Alkoholisierung bei manchen Personen Symptome wie schwankender Gang, undeutliche Sprache etc nicht zu beobachten sind bzw waren. Dazu kommt hier noch, dass das Berufungsgericht den Umstand, dass von den Gendarmeriebeamten keine weiteren Alkoholisierungssymptome beim Beklagten festgestellt wurden, schon deshalb überbewertet hat, weil der Beklagte ja nach den Schilderungen der Beamten sofort mittels Hubschrauber ins Krankenhaus transportiert wurde, sodass verlässliche Wahrnehmungen betreffend die Ungestörtheit seiner Motorik etc unmittelbar nach dem Unfall gar nicht vorliegen können. Weiters ist zu bedenken, dass sich der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen (zumindest erschließbar - siehe dazu die vom Beklagten im wesentlichen ja bestätigten Angaben der Aushilfskellnerin Aloisia M***** S 41 des Strafaktes U 45/94 BG Windischgarsten) vor dem Unfall mindestens etwa drei Stunden lang in einem Gasthaus aufgehalten und dort alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Auch der Unfallshergang ist selbstredend eher geeignet, Bedenken in Richtung einer Alkoholisierung des Beklagten zu verstärken, als zu zerstreuen.

Insgesamt liegt daher entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ein ganz massiver Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt vor, der keineswegs dadurch ausgeräumt wird, dass einem Gendarmeriebeamten um ca 20.30 Uhr, also etwa zwei Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus keine Anzeichen einer Alkoholisierung beim Beklagten aufgefallen sind.

Der demnach gegebene konkrete Verdacht der Alkoholisierung konnte zufolge der Verweigerung der Blutabnahme nicht bestätigt oder entkräftet werden. Die klagende Partei hat demnach eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 bewiesen, weshalb es an diesem gelegen wäre, nachzuweisen, die Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt zu haben. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 genügt allerdings schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat; dieses Bewusstsein ist heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1995/33 uva). Sache des Beklagten, den das Berufungsgericht diesbezüglich zutreffend für beweispflichtig erachtet hat, wäre es daher gewesen, nachzuweisen, dass seine Weigerung, sich zwecks Bestimmung des Alkoholgehalts Blut abnehmen zu lassen, aus Gründen, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschlossen, erfolgt sei. Da dieser Beweis vom Beklagten nicht erbracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass er seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.Der demnach gegebene konkrete Verdacht der Alkoholisierung konnte zufolge der Verweigerung der Blutabnahme nicht bestätigt oder entkräftet werden. Die klagende Partei hat demnach eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 bewiesen, weshalb es an diesem gelegen wäre, nachzuweisen, die Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt zu haben. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 genügt allerdings schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat; dieses Bewusstsein ist heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen (ZVR 1995/33 uva). Sache des Beklagten, den das Berufungsgericht diesbezüglich zutreffend für beweispflichtig erachtet hat, wäre es daher gewesen, nachzuweisen, dass seine Weigerung, sich zwecks Bestimmung des Alkoholgehalts Blut abnehmen zu lassen, aus Gründen, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschlossen, erfolgt sei. Da dieser Beweis vom Beklagten nicht erbracht werden konnte, ist davon auszugehen, dass er seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

Der in den Fällen der Verletzung der Obliegenheit gemäß § 8 Abs 2 AKHB 1988 auch bei Vorsatz zulässige Kausalitätsgegenbeweis, also der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt habe, wurde vom Beklagten gar nicht angetreten. Er hätte auch scheitern müssen, da er nach stRsp strikt zu führen ist und nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (VersR 1986, 51; VersR 1989, 829; SZ 64/141; VR 1993, 197; ZVR 1995/33).Der in den Fällen der Verletzung der Obliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AKHB 1988 auch bei Vorsatz zulässige Kausalitätsgegenbeweis, also der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt habe, wurde vom Beklagten gar nicht angetreten. Er hätte auch scheitern müssen, da er nach stRsp strikt zu führen ist und nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind (VersR 1986, 51; VersR 1989, 829; SZ 64/141; VR 1993, 197; ZVR 1995/33).

Die Klagsforderung erweist sich demnach als berechtigt und war der Revision daher im Hauptpunkt Folge zu geben. Lediglich ein Teil des Zinsenbegehrens war abzuweisen; und zwar einerseits, weil es für einen über die Höhe der gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zuspruch (mangels Beweisführung) keine Tatsachengrundlage gibt, andererseits weil mangels Vorlage eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der von der Klägerin behauptete Fälligkeitszeitpunkt ca zwei Monate vor der Klagseinbringung nicht nachgewiesen werden konnte.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 43 Abs 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Der von der klagenden Partei verzeichnete Kostenvorschuss von S 2.000,-- wurde nicht verbraucht. Bei der Addition der für das erstinstanzliche Verfahren verzeichneten Kostenbeträge ist dem Klagevertreter ein Fehler unterlaufen, der zu korrigieren war.Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO. Der von der klagenden Partei verzeichnete Kostenvorschuss von S 2.000,-- wurde nicht verbraucht. Bei der Addition der für das erstinstanzliche Verfahren verzeichneten Kostenbeträge ist dem Klagevertreter ein Fehler unterlaufen, der zu korrigieren war.

Anmerkung

E55833 07A02409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00240.99S.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19991027_OGH0002_0070OB00240_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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