Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrike H*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 60.000,-- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 30.000,--) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht befürwortete die Delegierung als zweckmäßig. Die beklagte Partei spricht sich gegen die Delegierung nicht aus, weil der Oberste Gerichtshof bereits in anderen diese Wohnungseigentumsanlage betreffenden Rechtsstreitigkeiten wegen Baumängeln die Delegierung zum Landesgericht Linz verfügt hat.
Die Delegierung ist auch im vorliegenden Fall zweckmäßig.
Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer Partei beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht (was hier aber nicht der Fall ist) so ist dieser der Vorzug zu geben. Wenn aber die überwiegende Anzahl der Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichtes aufzunehmen ist und mindestens eine Partei dort wohnt, ist eine Delegierung zweckmäßig. Letzteres trifft hier zu, weil die von der Klägerin beantragten sechs Zeugen wie auch diese selbst im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bauwesen auch in diesem Sprengel durchzuführen ist (vgl Beschluss vom 27. 7. 1999, 7 Nd 512/99, betreffend den Delegierungsantrag einer anderen Wohnungseigentümerin dieser Wohneigentumsanlage).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer Partei beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht (was hier aber nicht der Fall ist) so ist dieser der Vorzug zu geben. Wenn aber die überwiegende Anzahl der Beweismittel im Sprengel des anderen Gerichtes aufzunehmen ist und mindestens eine Partei dort wohnt, ist eine Delegierung zweckmäßig. Letzteres trifft hier zu, weil die von der Klägerin beantragten sechs Zeugen wie auch diese selbst im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz wohnen und der von der Klägerin beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Bauwesen auch in diesem Sprengel durchzuführen ist vergleiche Beschluss vom 27. 7. 1999, 7 Nd 512/99, betreffend den Delegierungsantrag einer anderen Wohnungseigentümerin dieser Wohneigentumsanlage).
Anmerkung
E55784 08J05029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080ND00502.99.1027.000Dokumentnummer
JJT_19991027_OGH0002_0080ND00502_9900000_000