TE OGH 1999/11/3 2Nd9/99

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Veröffentlicht am 03.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Charlotte F*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 32.500 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Kitzbühel zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 6. 2. 1999 ereignete sich im Gemeindegebiet von Kitzbühel ein Unfall, an dem der PKW der Klägerin und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges begehrt die Klägerin den Ersatz ihrer Sachschäden.

Die beklagte Partei bestritt das Vorbringen der Klägerin und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kitzbühel im Hinblick darauf, dass sie einen Lokalaugenschein beantragt habe und auch zahlreiche Zeugen im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Kitzbühel zu vernehmen seien.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Kitzbühel im Interesse aller Parteien, weil die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde und auch mehrere Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel bzw in dessen Nähe wohnen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Kitzbühel im Interesse aller Parteien, weil die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde und auch mehrere Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel bzw in dessen Nähe wohnen.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Kitzbühel durchgeführt werden.

Anmerkung

E55728 02J00099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00009.99.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_0020ND00009_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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