TE OGH 1999/11/3 9Ob273/99h

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Veröffentlicht am 03.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Februar 1997 verstorbenen Angela A*****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des erbl. Sohnes Vinzenz U*****, Maurer, *****, vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. August 1999, GZ 3 R 346/98v-86, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die allein aufgrund des Urkundeninhaltes erfolgende Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043463), deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und der daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung iS § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt aber der Revisionsrekurswerber, der sich mit den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes inhaltlich nicht auseinandersetzt, nicht auf. Im übrigen ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Qualifikation der in Rede stehenden Verfügung als Auftrag iS § 709 ABGB nicht in Betracht kommt, weil dem Beschwerten nach dem klaren Wortlaut der Verfügung ein Berechtigter gegenübersteht, der einen Anspruch auf Leistung hat (NZ 1975, 31; RIS-Justiz RS0012600; zuletzt 2 Ob 2209/96h).Die allein aufgrund des Urkundeninhaltes erfolgende Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043463), deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und der daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung iS Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt aber der Revisionsrekurswerber, der sich mit den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes inhaltlich nicht auseinandersetzt, nicht auf. Im übrigen ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Qualifikation der in Rede stehenden Verfügung als Auftrag iS Paragraph 709, ABGB nicht in Betracht kommt, weil dem Beschwerten nach dem klaren Wortlaut der Verfügung ein Berechtigter gegenübersteht, der einen Anspruch auf Leistung hat (NZ 1975, 31; RIS-Justiz RS0012600; zuletzt 2 Ob 2209/96h).

Dass das Rekursgericht im seinem Beschluss vom 30. 11. 1998, mit dem es den Rekurs zunächst zurückgewiesen hat, noch eine andere Rechtsauffassung vertrat, trifft zu; die Meinung des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei an seine in diesem - vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen - Zurückweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden, entbehrt allerdings jeglicher Grundlage. Die erstmals im Revisionsrekurs erhobene Behauptung, die in Rede stehende Verfügung sei bereits zu Lebzeiten von der Erblasserin erfüllt worden, sodass es fraglich sei, ob sie im Todeszeitpunkt noch deren Willen entsprochen habe, ist schon wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Dass die Aufnahme der Beschränkung des Eigentums des Erben in die Einantwortungsurkunde dem Gesetz entspricht, hat das Rekursgericht zutreffend begründet. Auf diese Ausführungen ist der Revisionsrekurswerber, der sich auf die Behauptung beschränkt, die Aufnahme dieser Beschränkung sei durch das Gesetz nicht gedeckt, zu verweisen.

Anmerkung

E55914 09A02739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00273.99H.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_0090OB00273_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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