TE OGH 1999/11/3 9ObA147/99d

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Veröffentlicht am 03.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Zeitler und Dr. Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Clemens Oppolzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christiana C*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Jänner 1999, GZ 8 Ra 385/98s-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Juni 1998, GZ 9 Cga 204/96a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1.) Soweit mit der außerordentlichen Revision die Zuerkennung eines Teilbetrages von S 25.000 zuzüglich 4 % Zinsen seit 31. 7. 1992 bekämpft wird, wird ihr nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden als Teilurteil insofern bestätigt, daß dieses zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 25.000 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 31. 7. 1992 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten."

2.) Im übrigen wird der außerordentlichen Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang des Zuspruches von S 175.000 samt 4 % Zinsen seit 31. 7. 1992 aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 1995, GZ 10 E Vr 12.755/92, Hv 8646/93-27, wurde die Beklagte für schuldig erkannt, sich in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 7. 1992 in Wien ein Gut, das ihr als selbständig inkassobefugter Verkäuferin der Firma B***** anvertraut worden war, und zwar von ihr vereinnahmte Bargeldbeträge in nicht mehr genau feststellbarer Höhe von mindestens S 200.000, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jene Geldbeträge nicht abführte, sondern eigennützig verwendete. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte B***** HandelsgesmbH wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 1995, GZ 10 E römisch fünf r 12.755/92, Hv 8646/93-27, wurde die Beklagte für schuldig erkannt, sich in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 7. 1992 in Wien ein Gut, das ihr als selbständig inkassobefugter Verkäuferin der Firma B***** anvertraut worden war, und zwar von ihr vereinnahmte Bargeldbeträge in nicht mehr genau feststellbarer Höhe von mindestens S 200.000, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jene Geldbeträge nicht abführte, sondern eigennützig verwendete. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte B***** HandelsgesmbH wurde mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Klägerin betreibt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen. Die Beklagte war in der Filiale "N*****-N*****" Boutique G***** in ***** seit Dezember 1990 zunächst als Verkäuferin und ab März 1991 bis zu ihrer Entlassung als Filialleiterin beschäftigt.

Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von S 200.000 aus dem Titel des Schadenersatzes und brachte vor: Die Beklagte habe fortlaufend Geldbeträge der Kasse entnommen und dies dadurch zu verdecken gesucht, indem sie Retourbelege ausgestellt habe, denen aber keine tatsächlichen Warenrückgänge entsprochen hätten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sie nie unbefugt Geld aus der Kasse entnommen habe. Alle von ihr ausgestellten Retourscheine stimmten auch mit umgetauschter Ware überein. Dies ließe sich an Hand der Inventuren unschwer feststellen, welche keine entsprechenden Fehlbestände an Waren ergeben hätten.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf folgende weitere entscheidungswesentlichen Feststellungen: Mit der Stellung als Filialleiterin wurde der Beklagten auch die Verantwortung für die Kasse, Kartei und Warenbestandsführung übergeben. Alle Buchungen, welche in der computerunterstützten Kassa an einem Tag erfaßt wurden, wurden am Ende des Tages in einem von der Kassa ausgedruckten Tagesbericht zusammengefaßt. Dieser wurde an ein Blatt geheftet, auf welchem eingetragen wurde, wieviel Bargeld vorhanden war, welches Geld zur Bank kam und wieviele Schecks übergeben worden waren. Dieses Blatt wurde von einer Angestellten, welche den Abschluß machte, unterfertigt. Meist war dies die Beklagte selbst. Auf der Kassarolle waren alle Vorgänge lückenlos dokumentiert. Diese Tagesberichte wurden im Monatsbericht zusammengefaßt, welcher ebenso wie die Tagesberichte dem Geschäftsführer der klagenden Partei vorgelegt wurden. Aus den Tagesberichten waren die Retourbuchungen jeweils schon am selben Tag ersichtlich. Die einzelnen Kassabuchungen wurden jeweils von der Verkäuferin vorgenommen, welche den Verkauf getätigt hatte. Belege über Retourwaren wurden von der Beklagten nicht aufgehoben, weil sie der Meinung war, der gesamte Vorgang sei lückenlos in der computerunterstützten Kasse dokumentiert bzw, was nicht an Barbestand vorhanden war, müßte sich dann als Warenbestand niederschlagen.

Während am Anfang Retourwaren nur gegen Gutscheine zurückgenommen wurden, ging man dazu über, auch Bargeld zurückzuzahlen, wie dies auch von Konkurrenzunternehmen gehandhabt wurde. In einer Warenkartei wurden nicht alle Warenbewegungen eingetragen, sondern nur Lieferungen von Fremdfirmen und solche Ausgänge, welche an andere Filialen erfolgten. Die täglichen Verkäufe wurden in der Warenkartei nicht eingetragen. Die Warenkarten wurden von den einzelnen Angestellten der Filiale geführt. Am Jahresende wurden Inventuren vorgenommen. Anläßlich der Inventuren für die Jahre 1990 und 1991 wurde der Beklagten vom Geschäftsführer der Klägerin versichert, daß alles in Ordnung sei. Auch anläßlich der Entlassung der Beklagten Ende Juli 1992 wurde keine vollständige Inventur durchgeführt, der Warenbestand wurde nur stichprobenartig kontrolliert, dabei konnte kein Fehlbestand festgestellt werden. Die Handhabung des Warenumtausches erfolgte je nach Kundenwunsch auf verschiedene Art:

Wenn der Preis der umgetauschten Waren ident war, wurde in der Kasse nichts verbucht. Wollte ein Kunde einen teureren als den zunächst erworbenen Artikel haben, wurde der Preis der zurückgegebenen Ware retourgebucht und die neu erworbene Ware neu eingebucht. War die zurückgegebene Ware teurer als die eingetauschte, erhielt der Kunde einen auf drei Monate befristeten Gutschein. Die Durchschrift dieses Gutscheins wurde zusammen mit dem Beleg in ein Notabuch geheftet. Wollte ein Kunde die Ware nicht umtauschen, sondern nur den Geldwert zurück, bekam er entweder einen Gutschein oder Bargeld. Dann wurde die Ware entgegengenommen und auf Lager gelegt, der Betrag wurde retourgebucht. Die Beklagte hob in solchen Fällen keinen Beleg auf, weil sie der Meinung war, daß dieser Vorgang derselbe wäre, wie wenn es keinen Kauf gegeben hätte. Auf dem Kassastreifen selbst war nicht ersichtlich, welche Art von Ware zurückgegeben worden war.

Am 31. 7. 1992 wurde die Beklagte dabei betreten, wie sie an der Kasse stand und eine Retourbuchung von S 1.000 in die Kasse einbuchte. Auf Befragen durch die Gattin des Geschäftsführers, was sie da mache, gab die Beklagte an, daß bei der Abrechnung für den Vortag aus der Geldtasche, welche zum Banktransport verwendet worden sei, S 1.000 gefehlt hätten, somit ein Fehler unterlaufen sein müsse.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es im Hinblick auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95, an das verurteilende, rechtskräftige Strafurteil gebunden sei. Mit diesem sei die Beklagte wegen Veruntreuung eines zumindest S 200.000 übersteigenden Betrages verurteilt worden. Aus dem Strafurteil gehe nicht nur hervor, daß die Beklagte eine Veruntreuung begangen habe, sondern es sei auch die Höhe des veruntreuten Betrages mit mindestens S 200.000 verbindlich festgestellt worden. Es erübrigten sich daher im Zivilverfahren Feststellungen über die tatsächliche Höhe des allenfalls zugefügten Schadens.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verwies wie das Erstgericht auf die durch das verurteilende Straferkenntnis hervorgerufene Bindungswirkung, welche sich auch auf die Schadenshöhe beziehe. Es erklärte weiters die ordentliche Revision für nicht zulässig, zumal das Berufungsgericht der Entscheidung 1 Ob 612/95 gefolgt sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestand, inwieweit sich die vom verstärkten Senat (SZ 68/195) erkannte Bindungswirkung eines Strafurteils auch auf festgestellte oder sogar vom Spruch umfaßte Schadensbeträge erstreckt; sie ist auch teilweise berechtigt.

Mit Entscheidung des verstärkten Senats vom 17. 10. 1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteils festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist". Von der Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses ist die Feststellung umfaßt, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen (4 Ob 9/97w, 5 Ob

105/97w = EvBl 1997/202), daß auch nach der Entscheidung des

verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34, keine

Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils besteht. Unter Bezugnahme auf die zum früheren § 268 ZPO ergangene Rechtsprechung und neuere Literatur (Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils besteht. Unter Bezugnahme auf die zum früheren Paragraph 268, ZPO ergangene Rechtsprechung und neuere Literatur (Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201

f) wurde ausgeführt (EvBl 1997/202), daß sich die Bindung nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen erstreckt, hingegen vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht binden. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202 unter Zitat von Albrecht aaO, 208).

Als Tat sind jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen Strafhandlung darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150). Für Vermögensdelikte wurde daraus abgeleitet, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (SZ 54/150 mwN, insbesondere Fasching III, 258). In seiner Entscheidung vom 24. 2. 1999, 9 ObA 254/98p, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß auch nach der durch den verstärkten Senat zum Ausdruck gebrachten Rechtslage eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe nur dann besteht, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen.Als Tat sind jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen Strafhandlung darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150). Für Vermögensdelikte wurde daraus abgeleitet, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (SZ 54/150 mwN, insbesondere Fasching römisch III, 258). In seiner Entscheidung vom 24. 2. 1999, 9 ObA 254/98p, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß auch nach der durch den verstärkten Senat zum Ausdruck gebrachten Rechtslage eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe nur dann besteht, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall der von der Beklagten zu Lasten der Klägerin vorgenommenen Untreuehandlungen, deretwegen sie rechtskräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, daß ihr die Möglichkeit genommen ist, einzuwenden, diese Untreuehandlungen nicht oder nur in einem S 25.000 nicht übersteigenden Umfang begangen zu haben. Hingegen besteht keine Bindung des Zivilgerichtes an die vom Strafgericht - wenngleich im Spruch - festgestellte Schadenshöhe, soweit diese S 25.000 übersteigt. Ausgehend von ihrer anderen Rechtsauffassung, daß auch diesbezüglich eine Bindung bestehe, haben es die Vorinstanzen jedoch unterlassen, Feststellungen zur genauen Schadenshöhe zu treffen. Die Sache ist auch deshalb nicht spruchreif, weil sich das Erstgericht wohl mit den Entlastungseinwendungen der Beklagten hinsichtlich der Buchungsvorgänge, nicht aber damit auseinandergesetzt hat, ob nun die Beklagte Geldbeträge an sich genommen hatte, welche über den - bindend festgestellten - Umfang von S 25.000 hinausgehen.

Während demnach im Umfang eines Zuspruches von S 25.000 die Entscheidungen der Vorinstanzen als Teilurteil aufrechtzuerhalten sind, liegen hinsichtlich des übersteigenden Begehrens von S 175.000 sA Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, welche zu einer Teilaufhebung der Vorentscheidungen führen müssen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 Abs 2 bzw § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 392, Absatz 2, bzw Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E55917 09BA1479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00147.99D.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_009OBA00147_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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