TE OGH 1999/11/3 9Ob169/99i

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Veröffentlicht am 03.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wulf Dieter P*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rosa S*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Liegenschaftskaufvertrages (Streitwert S 2,000.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. April 1999, GZ 14 R 209/98b-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ausfertigungen zur Urschrift des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1999, 9 Ob 169/99i, werden dahin berichtigt, daß im Kopf vor "Dr. Spenling" der Hofrat des Obersten Gerichtshofes "Dr. Steinbauer" als weiteres Senatsmitglied aufzuscheinen hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Infolge eines offensichtlichen Übertragungsfehlers kam es in den Ausfertigungen zu der aus dem Spruch ersichtlichen Abweichung von der Urschrift, welche gemäß § 430 ZPO iVm § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.Infolge eines offensichtlichen Übertragungsfehlers kam es in den Ausfertigungen zu der aus dem Spruch ersichtlichen Abweichung von der Urschrift, welche gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.

Anmerkung

E55911 09A01699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00169.99I.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_0090OB00169_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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