Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ignaz K***** Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Hermann P*****, und 2. G***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Margreiter und Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 54.500 sA (Revisionsstreitwert: S 47.250) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 23. Juni 1999, GZ 22 R 168/99f-28, womit das Teilurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. März 1999, GZ 15 C 1497/97p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.464,77 (hierin enthalten S 744,13 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 26. 4. 1997 gegen 16.10 Uhr erreignete sich im Stadtgebiet von S***** auf der ampelgeregelten Kreuzung der F*****allee mit der S*****straße ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW sowie einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Beide Fahrzeuge wurden hiedurch beschädigt. Der Kläger wollte dabei die Kreuzung linksabbiegend zur S*****straße befahren, wobei bei seinem Einfahren in den Kreuzungsbereich (hinter einem unbekannten anderen PKW) der Linksabbiegepfeil der Signalanlage volles Grünlicht zeigte. Der Kläger beschleunigte dabei auf ca 20 km/h. Aus der Gegenrichtung näherte sich zugleich der Erstbeklagte mit ca 35 km/h. Welches Licht in seiner Fahrtrichtung aufleuchtete, als der Erstbeklagte die Haltelinie aus der Gegenrichtung überquerte, ist nicht feststellbar. Beide Lenker haben einander erst knapp vor der Kollision als Gefahr erkannt. Als der Kläger (bei Grünlicht) losgefahren war, war das Beklagtenfahrzeug noch ca 60 m vor der Kollisionsstelle und für ihn nicht sichtbar. Im Zeitpunkt der Gefahrenerkennung hatten beide keine Möglichkeit einer unfallverhüteten Reaktion mehr. Grundsätzlich ist die Ampel an der Kreuzung so geschaltet, dass zeitgleich mit Aufleuchten des grünen Pfeiles (in Fahrtrichtung des Klägers) für die Anfahrttrichtung des Erstbeklagten rotes Ampellicht angezeigt wird; bei Fehlschaltungen tritt die Ampel außer Kraft und zeigt (in allen Fahrtrichtungen) gelbblinkendes Licht an.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung seines Fahrzeugschadens (S 63.000), weiters S 30.000 Schmerzengeld und S 1.500 An- und Abmeldekosten, insgesamt sohin S 94.500 (samt 4 % Zinsen) seit 21. 6. 1997. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, der bei Rotlicht und mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, der als Linksabbieger den Vorrang des Erstbeklagten missachtet habe. Der eigene Sachschaden (S 14.448,40) sowie Schmerzengeld (S 40.000) wurden als Gegenforderung eingewendet.
Nach Außerstreitstellungen zur Höhe der beiderseitigen Sach- und Vermögensschäden fällte das Erstgericht ein Teilurteil und erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S
64.500 (S 63.000 PKW-Restwert; S 1.500 Ummeldekosten) zu bezahlen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass ein Einfahren des Erstbeklagten bei Rotlicht nicht habe festgestellt werden können, sodass insofern für eine Haftung nach §§ 1295 ff ABGB kein Platz wäre. Dem Erstbeklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen. Dem Kläger sei gemäß § 38 Abs 7 StVO freie Fahrt und Vorrang im Sinne des § 19 Abs 5 StVO zugekommen.64.500 (S 63.000 PKW-Restwert; S 1.500 Ummeldekosten) zu bezahlen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass ein Einfahren des Erstbeklagten bei Rotlicht nicht habe festgestellt werden können, sodass insofern für eine Haftung nach Paragraphen 1295, ff ABGB kein Platz wäre. Dem Erstbeklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht gelungen. Dem Kläger sei gemäß Paragraph 38, Absatz 7, StVO freie Fahrt und Vorrang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, StVO zugekommen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den (im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes treffe auch dessen rechtliche Beurteilung zu. Nur einem Verkehrsteilnehmer, der bei Rotlicht (anders als bei Gelblicht) in eine Kreuzung eingefahren sei, komme gegenüber einem Linksabbieger kein Vorrang zu. Gehe man von der für die beiden Lenker jeweils günstigsten Variante nach den Feststellungen aus, so könne weder dem Kläger noch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall angelastet werden. Es komme damit auf den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG an, der den Beklagten jedoch (ausgehend von der Negativfeststellung zur Ampelphase) nicht gelungen sei. Mit dem Auftreten von sog "feindlichem" Grünlicht in einer ampelgeregelten Kreuzung (bei defekter Ampelanlage) müsse kein Kraftfahrer rechnen. Der Kläger hätte (weil das Beklagtenfahrzeug beim Einfahren noch 60 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war) auch nicht auf dieses als "Nachzügler" früher reagieren müssen. Eine Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG treffe daher nur die Beklagten gegenüber dem Kläger, nicht aber umgekehrt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den (im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes treffe auch dessen rechtliche Beurteilung zu. Nur einem Verkehrsteilnehmer, der bei Rotlicht (anders als bei Gelblicht) in eine Kreuzung eingefahren sei, komme gegenüber einem Linksabbieger kein Vorrang zu. Gehe man von der für die beiden Lenker jeweils günstigsten Variante nach den Feststellungen aus, so könne weder dem Kläger noch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall angelastet werden. Es komme damit auf den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG an, der den Beklagten jedoch (ausgehend von der Negativfeststellung zur Ampelphase) nicht gelungen sei. Mit dem Auftreten von sog "feindlichem" Grünlicht in einer ampelgeregelten Kreuzung (bei defekter Ampelanlage) müsse kein Kraftfahrer rechnen. Der Kläger hätte (weil das Beklagtenfahrzeug beim Einfahren noch 60 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt war) auch nicht auf dieses als "Nachzügler" früher reagieren müssen. Eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG treffe daher nur die Beklagten gegenüber dem Kläger, nicht aber umgekehrt.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zum Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG bei einem vergleichbaren Sachverhalt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle; sehe man davon ab, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Entlastungsbeweises bei Beurteilung der Ausgleichspflicht für Beteiligte nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG zum Teil unklar sei, so komme auch dem Sorgfaltsmaßstab für einen Kraftfahrer, dem ein grüner Abbiegepfeil auf einer ampelgeregelten Kreuzung das Abbiegen gestatte, durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, und zwar nicht nur bei einem vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen "Ampeldefekt".Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zum Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bei einem vergleichbaren Sachverhalt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle; sehe man davon ab, dass die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Entlastungsbeweises bei Beurteilung der Ausgleichspflicht für Beteiligte nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG zum Teil unklar sei, so komme auch dem Sorgfaltsmaßstab für einen Kraftfahrer, dem ein grüner Abbiegepfeil auf einer ampelgeregelten Kreuzung das Abbiegen gestatte, durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, und zwar nicht nur bei einem vom Erstgericht nicht ausgeschlossenen "Ampeldefekt".
Gegen dieses Urteil, allerdings (unter Zugrundelegung einer Schadensteilung 1:1) nur mehr gegen einen S 47.250 übersteigenden Zuspruch, richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, dem Klagebegehren nur in diesem Umfang sA stattzugeben und das Mehrbegehren abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung des bekämpften Urteiles beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil dem Klagebegehren schon zufolge Gelingens des Verschuldensnachweises Berechtigung zukommt, sodass auf den vom Berufungsgericht für wesentlich erachteten und auch zum Gegenstand der formulierten erheblichen Rechtsfrage gemachten Haftungsgrund nach EKHG nicht mehr zurückgegriffen zu werden braucht. Der Revision kommt jedoch aus den nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht zwar nicht fest, welches Ampellicht aufleuchtete, als der Erstbeklagte die Haltelinie überquerte; es steht jedoch (positiv und unbestritten) fest, dass der Kläger bei vollem grünen Ampellicht einfuhr und die Ampel an der Kreuzung "grundsätzlich" so eingestellt ist, dass bei Aufleuchten des Grünpfeiles in Fahrtrichtung des Klägers für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten rotes Ampellicht angezeigt wird; bei Ampeldefekten wird diese auf Gelbblinken geschaltet.
Ausgehend davon hat das Berufungsgericht an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshinderenden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 266 Rz 11 mwN). Der erkennende Senat ist allerdings in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, (und zwar 2 Ob 181/97z vom 1. 7. 1999 = ZVR 1999/99; weiters 2 Ob 76/97h vom 2. 9. 1999 und 2 Ob 218/98t vom 23. 9. 1999) zur Frage der Beweislast bei der Verletzung von Schutzgesetzen (im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen) zu folgendem Ergebnis gekommen: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes trifft den Geschädigten die volle Beweislast für den Schadenseintrit und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches; dabei ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde, der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. Da im vorliegenden Fall einerseits feststeht, dass der Kläger bei (durchgehendem) Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist, und andererseits, dass der Ampelschaltplan an der verfahrensgegenständlichen Unfallkreuzung grundsätzlich so programmiert ist, dass in diesem Fall die Ampel für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten Rotlicht zeigt, ist dem Kläger jedenfalls der Beweis gelungen, dass er zulässigerweise gemäß § 38 Abs 7 StVO in die Kreuzung eingefahren ist und auch einfahren durfte. Es wäre nun Sache der beklagten Parteien gewesen, nachzuweisen, dass der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Linksabbiegens des Klägers (und damit Querens der richtungsbeibehaltenden Fahrlinie des Erstbeklagten) ein seinerseits (zulässigerweise) bei Grünlicht eingefahrener und richtungsbeibehaltender (§ 19 Abs 5 StVO) Kraftfahrer war. Dieser Beweis ist nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere aber nach der getroffenen und bereits im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung, in der einen wie auch der anderen Richtung misslungen, obwohl die beklagten Parteien diesen Beweis schon nach ihrem eigenen Vorbringen im Einspruchschriftsatz zu erbringen gehabt hätten. Darin wurde nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug seinerseits bei Grünlicht eingefahren sei und der Kläger unter Missachtung des Vorranges des Erstbeklagten nach links in die S*****straße einzubiegen versucht habe.Ausgehend davon hat das Berufungsgericht an sich zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trifft. Danach hat im Regelfall der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtshinderenden und rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen (Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 266, Rz 11 mwN). Der erkennende Senat ist allerdings in drei jüngst ergangenen Entscheidungen, (und zwar 2 Ob 181/97z vom 1. 7. 1999 = ZVR 1999/99; weiters 2 Ob 76/97h vom 2. 9. 1999 und 2 Ob 218/98t vom 23. 9. 1999) zur Frage der Beweislast bei der Verletzung von Schutzgesetzen (im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen) zu folgendem Ergebnis gekommen: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes trifft den Geschädigten die volle Beweislast für den Schadenseintrit und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches; dabei ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde, der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. Da im vorliegenden Fall einerseits feststeht, dass der Kläger bei (durchgehendem) Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist, und andererseits, dass der Ampelschaltplan an der verfahrensgegenständlichen Unfallkreuzung grundsätzlich so programmiert ist, dass in diesem Fall die Ampel für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten Rotlicht zeigt, ist dem Kläger jedenfalls der Beweis gelungen, dass er zulässigerweise gemäß Paragraph 38, Absatz 7, StVO in die Kreuzung eingefahren ist und auch einfahren durfte. Es wäre nun Sache der beklagten Parteien gewesen, nachzuweisen, dass der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Linksabbiegens des Klägers (und damit Querens der richtungsbeibehaltenden Fahrlinie des Erstbeklagten) ein seinerseits (zulässigerweise) bei Grünlicht eingefahrener und richtungsbeibehaltender (Paragraph 19, Absatz 5, StVO) Kraftfahrer war. Dieser Beweis ist nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere aber nach der getroffenen und bereits im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung, in der einen wie auch der anderen Richtung misslungen, obwohl die beklagten Parteien diesen Beweis schon nach ihrem eigenen Vorbringen im Einspruchschriftsatz zu erbringen gehabt hätten. Darin wurde nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug seinerseits bei Grünlicht eingefahren sei und der Kläger unter Missachtung des Vorranges des Erstbeklagten nach links in die S*****straße einzubiegen versucht habe.
Das Berufungsgericht hat damit zwar ein von der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beweislastverteilung bei Schutzgesetzen gedecktes Ergebnis erzielt, seine hiefür maßgebliche rechtliche Begründung war jedoch im Lichte dieser Judikatur (und aus Gründen der Rechtssicherheit: § 502 Abs 1 ZPO) zu korrigieren. Auf die im Zulassungsausspruch in den Vordergrund gerückten EKHG-mäßigen Kriterien (Unklarheitenregel; unabwendbares Ereignis; Rangordnung des § 11 EKHG) kommt es damit nicht an.Das Berufungsgericht hat damit zwar ein von der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beweislastverteilung bei Schutzgesetzen gedecktes Ergebnis erzielt, seine hiefür maßgebliche rechtliche Begründung war jedoch im Lichte dieser Judikatur (und aus Gründen der Rechtssicherheit: Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu korrigieren. Auf die im Zulassungsausspruch in den Vordergrund gerückten EKHG-mäßigen Kriterien (Unklarheitenregel; unabwendbares Ereignis; Rangordnung des Paragraph 11, EKHG) kommt es damit nicht an.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55726 02A03049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00304.99S.1104.000Dokumentnummer
JJT_19991104_OGH0002_0020OB00304_99S0000_000