TE OGH 1999/11/4 2Ob301/99z

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L*****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Paul S*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen (eingeschränkt) S 212.000 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Mai 1999, GZ 11 R 52/99t-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Oktober 1998, GZ 2 Cg 224/97m-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 11.430 (hierin enthalten S 1.905 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat zwar in Abänderung seines zunächst gegenteiligen Ausspruchs die Revision gegen sein Urteil vom 26. 5. 1999 gemäß § 508 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt, doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die Erledigung des Rechtsmittels kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden.Das Berufungsgericht hat zwar in Abänderung seines zunächst gegenteiligen Ausspruchs die Revision gegen sein Urteil vom 26. 5. 1999 gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für zulässig erklärt, doch liegen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die Erledigung des Rechtsmittels kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat nämlich die Frage, ob dem Beklagten hinsichtlich des Unfalles seines als Helfer bei der Verlegung neuer Kanalrohre in einer ausgebaggerten Künette (wenngleich zum ersten Mal, aus freundschaftlicher Gefälligkeit und unentgeltlich) tätig gewordenen Klägers, der am 2. 5. 1995 durch hereinstürzendes Erdreich teilweise verschüttet und schwer verletzt worden war, das Haftungsprivileg gemäß § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt, im Sinne der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zutreffend gelöst. Nach der hier maßgeblichen Norm des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG (in der Fassung noch vor den Novellierungen durch Art 34 Z 65 StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 und Art I Z 121 SRÄG 1996 BGBl 411) sind Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich "bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht."Das Berufungsgericht hat nämlich die Frage, ob dem Beklagten hinsichtlich des Unfalles seines als Helfer bei der Verlegung neuer Kanalrohre in einer ausgebaggerten Künette (wenngleich zum ersten Mal, aus freundschaftlicher Gefälligkeit und unentgeltlich) tätig gewordenen Klägers, der am 2. 5. 1995 durch hereinstürzendes Erdreich teilweise verschüttet und schwer verletzt worden war, das Haftungsprivileg gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute kommt, im Sinne der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zutreffend gelöst. Nach der hier maßgeblichen Norm des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG (in der Fassung noch vor den Novellierungen durch Artikel 34, Ziffer 65, StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201 und Art römisch eins Ziffer 121, SRÄG 1996 Bundesgesetzblatt 411) sind Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich "bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht."

Eine solche betriebliche Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus; eine betriebliche Tätigkeit kann vielmehr auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (sog Nachbarschaftshilfe; RIS-Justiz RS0084231; SZ 70/236 = JBl 1998, 790 [Holzer]). Auch auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an; wesentlich ist nur, dass sie dem Interesse des Unternehmers dient (RS0084134; SSV-NF 9/67 und 11/91). Auch die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind unmaßgeblich (RS0084197). Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (RS0084209; SZ 42/39). War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfetätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er zu deren Verrichtung keiner Weisung im Sinne von An- oder Unterweisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 iVm § 333 Abs 1 ASVG dar. Demgemäß kann auch jemand als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift (SZ 68/138).Eine solche betriebliche Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus; eine betriebliche Tätigkeit kann vielmehr auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (sog Nachbarschaftshilfe; RIS-Justiz RS0084231; SZ 70/236 = JBl 1998, 790 [Holzer]). Auch auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an; wesentlich ist nur, dass sie dem Interesse des Unternehmers dient (RS0084134; SSV-NF 9/67 und 11/91). Auch die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind unmaßgeblich (RS0084197). Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (RS0084209; SZ 42/39). War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfetätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er zu deren Verrichtung keiner Weisung im Sinne von An- oder Unterweisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz eins, ASVG dar. Demgemäß kann auch jemand als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift (SZ 68/138).

Nach den hier maßgeblichen Feststellungen forderte der Beklagte, der seit Jahrzehnten ein Bagger- und Transportunternehmen betreibt und auch nach seiner Pension dieses Gewerbe nicht stillgelegt hatte, den Kläger, den er um Mithilfe ersucht hatte, weil ihm andernfalls kein eigener Helfer zur Verfügung gestanden wäre, zunächst ausdrücklich auf, in die mit dem Bagger ausgehobene Künette einzusteigen, wo er sodann die vom Beklagten hinuntergereichten Rohre zusammenzustecken und zu verlegen begann. Auch wenn der Kläger dazu (auf Grund seiner eigenen Berufsausbildung als Maurer und im Rahmen der beim eigenen Hausbau gewonnenen Erfahrungen) keiner besonderen zusätzlichen Anweisungen bedurfte und solche Anordnungen daher auch in concreto nicht erfolgten, entspricht die Annahme einer Einordnung in den Betrieb den dargestellten Rechtsgrundsätzen, weil dem Unternehmer (Beklagten) die Tätigkeit des Klägers dienlich war (RS0084241; SZ 70/236). Diese Tätigkeit (Arbeitsleistung) entsprach damit jedenfalls dem (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) Willen des Unternehmers und war damit für diesen auch objektiv - in zweckorientierter Betrachtung (SZ 68/138; SZ 70/236) - von wirtschaftlicher Bedeutung, ohne dass es auf die konkreten Beweggründe des Tätigwerdens ankommt (familienrechtliche Beziehungen; sittliche Verpflichtungen;

freiwillige Mitarbeit; Nachbarschaftshilfe: RS0083555; SZ 70/236;

Tomandl in Tomandl, System des österr Unfallversicherungsrechts, 293). Der Kläger war damit - auch wenn es an einem Verhältnis persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit mangelte - beim fraglichen Arbeitsvorgang jedenfalls wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Beklagten eingegliedert bzw eingeordnet (RS0084172; 2 Ob 280/98k).

Ob der Kläger hiebei sozialversicherungsrechtlich gemeldet war - nur so ist wohl der Hinweis in der Revision auf ein nicht gegebenes "Schwarzarbeitsverhältnis" zu verstehen - , ist bei dieser rechtlichen Beurteilung ebenfalls nicht entscheidend (ZVR 1966/33).

Im vorliegenden Fall ist daher - unter Zugrundelegung einer derart objektiven Betrachtungsweise - die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten Tätigkeit um eine solcherart dem Unternehmen des Beklagten als Transport- und Baggerunternehmer dienende, planmäßige Tätigkeit handelte. Berücksichtigt man, dass dieser sich mangels Vorhandenseins des Klägers als zu dieser Tätigkeit bereiter, freiwilliger Helfer zur Verlegung der Rohre eines Arbeitnehmers bedienen hätte müssen, dann kann folgerichtig auch nicht bezweifelt werden, dass die Tätigkeit wirtschaftlich als Arbeit jedenfalls eines entsprechend eingesetzten Hilfsarbeiters zu werten ist. Damit kommt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - dem Beklagten die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 1 ASVG zugute, weil sich der Unfall eben bei Ausübung einer von den §§ 175, 176 ASVG erfassten betrieblichen Tätigkeit ereignete. Dass die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl 1979/102; zuletzt 2 Ob 353/97v; weitere Nachweise in RS0031306). Der in der Revision ebenfalls enthaltenen Anregung auf Einleitung eines diesbezüglichen Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof war daher - abgesehen davon, dass zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Rechtsmittelschriftsatz jegliche inhaltlich näher begründeten Ausführungen fehlen - nicht nachzukommen. Die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht damit auch nicht - worauf abschließend nur der Vollständigkeit halber noch hingewiesen werden soll - in Widerspruch zur Entscheidung 10 ObS 42/97t (SSV-NF 11/91), in der es ebenfalls um die Beurteilung eines (Arbeits-)Unfalles eines in einer Künette verschütteten Helfers ging, weil sich der dortige Sachverhalt vom hier zur Beurteilung anstehenden ganz wesentlich unterschieden hat: Der dort Verunfallte war nämlich nur aus eigenem Antrieb, "unaufgefordert und auch völlig unbemerkt" sowie "aus Übereifer" in die Künette eingestiegen, nachdem der Bagger auf ein Hindernis gestoßen war und nicht mehr weiterarbeiten konnte. Von einem solchen, in casu unaufgeforderten und unbemerkten Einsteigen in die ausgehobene und nicht gesicherte Künette im Rahmen eines damit auch nicht sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienstes kann jedoch im hier verfahrensgegenständlichen Fall nach den maßgeblichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.Im vorliegenden Fall ist daher - unter Zugrundelegung einer derart objektiven Betrachtungsweise - die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten Tätigkeit um eine solcherart dem Unternehmen des Beklagten als Transport- und Baggerunternehmer dienende, planmäßige Tätigkeit handelte. Berücksichtigt man, dass dieser sich mangels Vorhandenseins des Klägers als zu dieser Tätigkeit bereiter, freiwilliger Helfer zur Verlegung der Rohre eines Arbeitnehmers bedienen hätte müssen, dann kann folgerichtig auch nicht bezweifelt werden, dass die Tätigkeit wirtschaftlich als Arbeit jedenfalls eines entsprechend eingesetzten Hilfsarbeiters zu werten ist. Damit kommt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - dem Beklagten die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute, weil sich der Unfall eben bei Ausübung einer von den Paragraphen 175,, 176 ASVG erfassten betrieblichen Tätigkeit ereignete. Dass die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen (EvBl 1979/102; zuletzt 2 Ob 353/97v; weitere Nachweise in RS0031306). Der in der Revision ebenfalls enthaltenen Anregung auf Einleitung eines diesbezüglichen Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof war daher - abgesehen davon, dass zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Rechtsmittelschriftsatz jegliche inhaltlich näher begründeten Ausführungen fehlen - nicht nachzukommen. Die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht damit auch nicht - worauf abschließend nur der Vollständigkeit halber noch hingewiesen werden soll - in Widerspruch zur Entscheidung 10 ObS 42/97t (SSV-NF 11/91), in der es ebenfalls um die Beurteilung eines (Arbeits-)Unfalles eines in einer Künette verschütteten Helfers ging, weil sich der dortige Sachverhalt vom hier zur Beurteilung anstehenden ganz wesentlich unterschieden hat: Der dort Verunfallte war nämlich nur aus eigenem Antrieb, "unaufgefordert und auch völlig unbemerkt" sowie "aus Übereifer" in die Künette eingestiegen, nachdem der Bagger auf ein Hindernis gestoßen war und nicht mehr weiterarbeiten konnte. Von einem solchen, in casu unaufgeforderten und unbemerkten Einsteigen in die ausgehobene und nicht gesicherte Künette im Rahmen eines damit auch nicht sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienstes kann jedoch im hier verfahrensgegenständlichen Fall nach den maßgeblichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Rechtsmittelzulassungsbegründung gerügten Kritik Neumayrs in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 333 ASVG, an der Einbeziehung "gleichgestellter Unfälle" in die Haftungsbegünstigung nach dieser Gesetzesstelle vermag der erkennende Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beizutreten, weil es der Gesetzgeber - dem die diesbezügliche jahrzehntelange Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht unbekannt ist, zumal er auf solche gerade dieses Höchstgerichtes immer wieder anlassbezogen in seinen zahlreichen Novellen zum ASVG reagiert und diese Rechtsprechung korrigierend eingegriffen hat - bisher nicht für erforderlich erachtete, auch in diesem Bereich durch eine klare legistische Aussage reglementierend einzugreifen. Die vom genannten Autor angestellten Überlegungen mögen zwar rechts- und sozialpolitisch wünschenswert sein, es kann jedoch nicht Aufgabe der Gerichte sein, dem Gesetzgeber vorzugreifen und - gleichsam in freier Rechtsschöpfung - an seiner Stelle Grundsätzen Geltung zu verschaffen, deren künftige normative Ausgestaltung in rechtspolitischer Diskussion für erforderlich gehalten wird (1 Ob 78/99y).Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Rechtsmittelzulassungsbegründung gerügten Kritik Neumayrs in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 333, ASVG, an der Einbeziehung "gleichgestellter Unfälle" in die Haftungsbegünstigung nach dieser Gesetzesstelle vermag der erkennende Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beizutreten, weil es der Gesetzgeber - dem die diesbezügliche jahrzehntelange Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht unbekannt ist, zumal er auf solche gerade dieses Höchstgerichtes immer wieder anlassbezogen in seinen zahlreichen Novellen zum ASVG reagiert und diese Rechtsprechung korrigierend eingegriffen hat - bisher nicht für erforderlich erachtete, auch in diesem Bereich durch eine klare legistische Aussage reglementierend einzugreifen. Die vom genannten Autor angestellten Überlegungen mögen zwar rechts- und sozialpolitisch wünschenswert sein, es kann jedoch nicht Aufgabe der Gerichte sein, dem Gesetzgeber vorzugreifen und - gleichsam in freier Rechtsschöpfung - an seiner Stelle Grundsätzen Geltung zu verschaffen, deren künftige normative Ausgestaltung in rechtspolitischer Diskussion für erforderlich gehalten wird (1 Ob 78/99y).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision war daher zurückzuweisen.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes auch hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes auch hingewiesen hat.

Anmerkung

E55793 02A03019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00301.99Z.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0020OB00301_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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