Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand Rupert L***** und einen anderen Angeklagten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Herta L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Mai 1999, GZ 36 Vr 110/98-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand Rupert L***** und einen anderen Angeklagten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Herta L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Mai 1999, GZ 36 römisch fünf r 110/98-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Herta L***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a (im Spruch offenbar irrig: Abs 1 lit a, vgl jedoch US 2 und 8) als Beteiligte nach §§ 11 (und 12) FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1990 bis 1996 vorsätzlich zu den (nachfolgend) geschilderten Tathandlungen des Ferdinand Rupert L***** dadurch beigetragen hat, daß sie Ausgangsrechnungen bzw Abrechnungen über Teilzahlungen, Aufstellungen und Zahlungsansuchen im Zusammenhang mit "Schwarzgeschäften" schrieb und Vermerke bei Zahlungsaufstellungen betreffend nicht verbuchter Zahlungen anbrachte (schwarzer Punkt);Herta L***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, (im Spruch offenbar irrig: Absatz eins, Litera a,, vergleiche jedoch US 2 und 8) als Beteiligte nach Paragraphen 11, (und 12) FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1990 bis 1996 vorsätzlich zu den (nachfolgend) geschilderten Tathandlungen des Ferdinand Rupert L***** dadurch beigetragen hat, daß sie Ausgangsrechnungen bzw Abrechnungen über Teilzahlungen, Aufstellungen und Zahlungsansuchen im Zusammenhang mit "Schwarzgeschäften" schrieb und Vermerke bei Zahlungsaufstellungen betreffend nicht verbuchter Zahlungen anbrachte (schwarzer Punkt);
Ferdinand L***** hat nach dem insoweit unangefochten gebliebenen Urteil in Kuchl vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen
(1) als Einzelunternehmer für die Jahre 1990 bis 1995 durch Nichterklären von Erlösen und Abwicklung von Schwarzgeschäften im Zusammenhang mit der Firma "B*****", indem Scheinrechnungen ohne erbrachte Lieferungen und Leistungen ausgestellt sowie Einnahmen aus dem Betrieb einer Fernheizung nicht erklärt wurden, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, und zwar
325.661 S Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1995,
668.079 S Einkommensteuer und
105.135 S Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993,
insgesamt somit 1,118.875 S verkürzt;
(2) als Geschäftsführer der Firma K***** GmbH für die Jahre 1989 bis 1995 durch Nichterklärung von Erlösen, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich
3,531.409 S Umsatzsteuer,
1,693.037 S Körperschaftssteuer für die Jahre 1989 bis 1994,
623.895 S Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993 und
1,507.868 S Kapitalertragssteuer für die Jahre 1991 bis 1994,
sohin insgesamt 7,356.208 S verkürzt; und
(3) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 1/96 unter Verletzung der im § 21 UStG 1994 normierten Verpflichtung für Unternehmer, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 18.050 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.(3) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 1/96 unter Verletzung der im Paragraph 21, UStG 1994 normierten Verpflichtung für Unternehmer, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 18.050 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe zur Begründung der subjektiven Tatseite lediglich die "verba legalia" verwendet, übergeht die Urteilskonstatierungen (US 8 und 9), in denen die Tatrichter - unter Beachtung des Gebots der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO - dargelegt haben, auf Grund welcher Umstände sie davon ausgegangen sind, daß die Angeklagte in der im Spruch beschriebenen Weise als Beteiligte an den Steuerhinterziehungen ihres Ehemannes mitgewirkt hat. Dabei wurde insbesondere ihre Stellung als Ehefrau und Firmengesellschafterin bzw die Tätigkeit als Angestellte und einzige Schreib- und Bürokraft der Firma sowie das Betreiben der Firma mit ihrem Ehemann und der Informationsaustausch zwischen den Ehegatten über die Firmenbelange als Indiz für das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite herangezogen und diese - wie auch im Rechtsmittel selbst zugestanden - (in der jeweils vom Finanzstrafgesetz zu den hier in Rede stehenden Paragraphen geforderten Form des Vorsatzes) ausdrücklich festgestellt und unter ausführlichen Beweiswerterwägungen entgegen der leugnenden Verantwortung aus den oben angeführten Gegebenheiten erschlossen. Gegen diese mängelfreie Vorgangsweise des Erstgerichtes vermag die Rechtsmittel- werberin mit ihrer Behauptung, es könne der bloße Gebrauch der verba legalia hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine vom Erstgericht jedenfalls zu treffende Begründung nicht ersetzen, kein sachliches Argument vorzubringen und somit keinen formalen Begründungsmangel darzutun. Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Schöffen- gericht auch mit der Aussage der Angeklagten, sie habe die schwarzen Punkte nur bei ein paar Eingängen und Überweisung des Erstangeklagten gemacht, im Urteil auseinandergesetzt (US 8) und denkmöglich und schlüssig dargelegt, warum es diese Verantwortung für nicht glaubwürdig erachtete. Dabei war es nicht verhalten, die erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände zu sämtlichen Details der Aussage des Ehemanns zu dieser Frage zu erörtern.Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe zur Begründung der subjektiven Tatseite lediglich die "verba legalia" verwendet, übergeht die Urteilskonstatierungen (US 8 und 9), in denen die Tatrichter - unter Beachtung des Gebots der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - dargelegt haben, auf Grund welcher Umstände sie davon ausgegangen sind, daß die Angeklagte in der im Spruch beschriebenen Weise als Beteiligte an den Steuerhinterziehungen ihres Ehemannes mitgewirkt hat. Dabei wurde insbesondere ihre Stellung als Ehefrau und Firmengesellschafterin bzw die Tätigkeit als Angestellte und einzige Schreib- und Bürokraft der Firma sowie das Betreiben der Firma mit ihrem Ehemann und der Informationsaustausch zwischen den Ehegatten über die Firmenbelange als Indiz für das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite herangezogen und diese - wie auch im Rechtsmittel selbst zugestanden - (in der jeweils vom Finanzstrafgesetz zu den hier in Rede stehenden Paragraphen geforderten Form des Vorsatzes) ausdrücklich festgestellt und unter ausführlichen Beweiswerterwägungen entgegen der leugnenden Verantwortung aus den oben angeführten Gegebenheiten erschlossen. Gegen diese mängelfreie Vorgangsweise des Erstgerichtes vermag die Rechtsmittel- werberin mit ihrer Behauptung, es könne der bloße Gebrauch der verba legalia hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine vom Erstgericht jedenfalls zu treffende Begründung nicht ersetzen, kein sachliches Argument vorzubringen und somit keinen formalen Begründungsmangel darzutun. Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Schöffen- gericht auch mit der Aussage der Angeklagten, sie habe die schwarzen Punkte nur bei ein paar Eingängen und Überweisung des Erstangeklagten gemacht, im Urteil auseinandergesetzt (US 8) und denkmöglich und schlüssig dargelegt, warum es diese Verantwortung für nicht glaubwürdig erachtete. Dabei war es nicht verhalten, die erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände zu sämtlichen Details der Aussage des Ehemanns zu dieser Frage zu erörtern.
Das Vorbringen unter Punkt 1.3 des Rechtsmittels, das Erstgericht habe für die Urteilsfeststellungen auf S 7 (die Angeklagte habe sämtliche Ausgangsrechnungen eigenhändig unterschrieben, auch Bareingänge trügen die Unterschrift der Angeklagten; ferner konnte auch festgestellt werden, daß Zahlungsaufstellungen, bei denen die Angeklagte schwarze Punkte als Zeichen für nicht verbuchte Erlöse vermerkt hatte, von der Angeklagten verfaßt wurden) keine Gründe angegeben, vernachlässigt die gerade dazu nachfolgende weitere Urteilsbegründung (US 7 und 8) und erweist sich damit als nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt.
Auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Denn die bloße Behauptung, der Gebrauch der "verba legalia" bzw die Formulierung, "daß die Angeklagte aktiv zu den Malversationen des Erstangeklagten beigetragen hat, dies auch wußte und sich zumindest damit billigend abgefunden hat" sowie "daß die Angeklagte die Verkürzung nicht für möglich, sondern für gewiß gehalten hat", reiche für die Feststellung des Vorsatzes nicht aus, läßt - abgesehen von der den Urteilssachverhalt in der Gesamtheit vernachlässigenden (siehe die Ausführungen zur Erledigung der bezüglichen Einwände im Rahmen der Z 5), somit schon deshalb nicht gesetzgemäßen Darlegung - den für eine prozeßord- nungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre (Mayerhofer StPO § 281 Z 9 lit a E 5c).Auch die einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Denn die bloße Behauptung, der Gebrauch der "verba legalia" bzw die Formulierung, "daß die Angeklagte aktiv zu den Malversationen des Erstangeklagten beigetragen hat, dies auch wußte und sich zumindest damit billigend abgefunden hat" sowie "daß die Angeklagte die Verkürzung nicht für möglich, sondern für gewiß gehalten hat", reiche für die Feststellung des Vorsatzes nicht aus, läßt - abgesehen von der den Urteilssachverhalt in der Gesamtheit vernachlässigenden (siehe die Ausführungen zur Erledigung der bezüglichen Einwände im Rahmen der Ziffer 5,), somit schon deshalb nicht gesetzgemäßen Darlegung - den für eine prozeßord- nungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 5c).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E55968 15D01009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00100.99.1104.000Dokumentnummer
JJT_19991104_OGH0002_0150OS00100_9900000_000