TE OGH 1999/11/9 4Ob301/99i

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg D*****, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Andreas S*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 440.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22. September 1999, GZ 6 R 171/99k-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteilsbegehren umfaßt nicht, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr unter der Etablissementbezeichnung "Import-Kosmetik For You" aufzutreten; ein solches Verhalten ist im übrigen für sich allein auch noch nicht wettbewerbswidrig. Daß der Beklagte aber diese Fantasiebezeichnung in der Absicht gewählt habe, seine Identität zu verschleiern, ist nicht bescheinigt.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, durch die Verwendung des Begriffs "Aroma-Wickel" in verschiedensten Wortkombinationen durch den Beklagten werde nicht in Markenrechte des Klägers eingegriffen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach "schwache" Zeichen mit wenig Kennzeichenkraft auch nur einen sehr engen Schutzbereich besitzen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 38 mN), weshalb bei solchen Zeichen schon geringe Abweichungen häufig die Verwechslungsgefahr beseitigen (ÖBl 1976, 39 - Therma; ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund mwN; ecolex 1998, 929 - GARANT). Eine unveränderte Übernahme der Marke des Klägers durch den Beklagten wurde weder behauptet noch als bescheinigt angenommen.Die Beurteilung der Vorinstanzen, durch die Verwendung des Begriffs "Aroma-Wickel" in verschiedensten Wortkombinationen durch den Beklagten werde nicht in Markenrechte des Klägers eingegriffen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach "schwache" Zeichen mit wenig Kennzeichenkraft auch nur einen sehr engen Schutzbereich besitzen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 38 mN), weshalb bei solchen Zeichen schon geringe Abweichungen häufig die Verwechslungsgefahr beseitigen (ÖBl 1976, 39 - Therma; ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund mwN; ecolex 1998, 929 - GARANT). Eine unveränderte Übernahme der Marke des Klägers durch den Beklagten wurde weder behauptet noch als bescheinigt angenommen.

Soweit der Kläger nunmehr den Sicherungsantrag im Revisionsrekurs erstmals dahin erweitert, daß dem Beklagten auch das Erzeugen näher bezeichneter Produkte ohne gewerberechtliche Bewilligung verboten werden soll, verstößt diese Änderung des Sicherungsbegehrens gegen das auch im Rekursverfahren geltende (Kodek in Rechberger, ZPO § 526 Rz 3 mwN) Neuerungsverbot und ist daher unzulässig.Soweit der Kläger nunmehr den Sicherungsantrag im Revisionsrekurs erstmals dahin erweitert, daß dem Beklagten auch das Erzeugen näher bezeichneter Produkte ohne gewerberechtliche Bewilligung verboten werden soll, verstößt diese Änderung des Sicherungsbegehrens gegen das auch im Rekursverfahren geltende (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 526, Rz 3 mwN) Neuerungsverbot und ist daher unzulässig.

Anmerkung

E55868 04A03019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00301.99I.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_0040OB00301_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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