TE OGH 1999/11/9 10ObS298/99t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikolaus M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Arthur Lambauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 1999, GZ 7 Rs 125/99z-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Dezember 1998, GZ 25 Cgs 65/98a-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der 1951 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension zum Stichtag 1. 2. 1998 nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist (mit der Einschränkung, dass die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 10 ObS 158/98b = SSV-NF 12/72 zu einem anderen Sachverhalt erging) zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die in der Revision genannte Bestimmung des § 255 Abs 1 ASVG ist auf den Kläger, der keinen Beruf erlernt oder angelernt hat, sondern immer als Hilfsarbeiter tätig war, nicht anzuwenden. Wird in einem Leistungskalkül festgestellt, dass ein Versicherter noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, dann liegt darin stillschweigend die Aussage, dass dies ohne Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes erfolgen kann (10 ObS 242/99g). Weiterer Feststellungen und einer Prüfung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausübung einer Berufstätigkeit möglicherweise einer Verbesserung des jeweiligen Gesundheitszustandes entgegenstünde, bedurfte es daher nicht.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der 1951 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension zum Stichtag 1. 2. 1998 nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist (mit der Einschränkung, dass die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 10 ObS 158/98b = SSV-NF 12/72 zu einem anderen Sachverhalt erging) zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die in der Revision genannte Bestimmung des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ist auf den Kläger, der keinen Beruf erlernt oder angelernt hat, sondern immer als Hilfsarbeiter tätig war, nicht anzuwenden. Wird in einem Leistungskalkül festgestellt, dass ein Versicherter noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, dann liegt darin stillschweigend die Aussage, dass dies ohne Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes erfolgen kann (10 ObS 242/99g). Weiterer Feststellungen und einer Prüfung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausübung einer Berufstätigkeit möglicherweise einer Verbesserung des jeweiligen Gesundheitszustandes entgegenstünde, bedurfte es daher nicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E55956 10C02989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00298.99T.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_010OBS00298_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten