Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud R*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kinderzuschuss, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 1999, GZ 7 Rs 176/99z-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Februar 1999, GZ 22 Cgs 10/99t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 29. 5. 1998 zu ihrer Berufsunfähigkeitspension einen Kinderzuschuss von 300 S monatlich zu zahlen.
Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass der Anspruch der klagenden Partei auf Kinderzuschuss ab 29. 5. 1998 in der Höhe von 650 S zu Recht bestehe und die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen höheren Kinderzuschuss als 300 S, nämlich einen solchen von 650 S zu zahlen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, die sich im Wesentlichen in einer wörtlichen Wiedergabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 11. 1998, 10 ObS 386/98g (teilweise veröff. ARD 5002/4/99) erschöpft, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, die sich im Wesentlichen in einer wörtlichen Wiedergabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 11. 1998, 10 ObS 386/98g (teilweise veröff. ARD 5002/4/99) erschöpft, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§510 Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 11 ASVG ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuss gemäß den §§ 262 bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung zwar auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestehen bleibt, jedoch nur solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren aber unzweifelhaft während des Präsenzdienstes des Sohnes der Klägerin vom Oktober 1997 bis einschließlich 28. Mai 1998 nicht mehr gegeben, weil der Kinderzuschuss in diesem Zeitraum mangels "Kindeseigenschaft" im Sinne des § 252 ASVG weggefallen war und danach neu beantragt werden musste. Für Neuanträge galt aber bereits ausnahmslos die mit 1. 7. 1993 geänderte Rechtslage (vgl SSV-NF 8/62; 10 ObS 386/98g). Entgegen der in der Revision gewählten Terminologie handelt es sich hier nicht um eine (im Gesetz nicht vorgesehene) "Unterbrechung" des Bezuges, sondern um den Wegfall des Kinderzuschusses und dessen Neugewährung.Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 11, ASVG ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuss gemäß den Paragraphen 262, bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung zwar auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestehen bleibt, jedoch nur solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren aber unzweifelhaft während des Präsenzdienstes des Sohnes der Klägerin vom Oktober 1997 bis einschließlich 28. Mai 1998 nicht mehr gegeben, weil der Kinderzuschuss in diesem Zeitraum mangels "Kindeseigenschaft" im Sinne des Paragraph 252, ASVG weggefallen war und danach neu beantragt werden musste. Für Neuanträge galt aber bereits ausnahmslos die mit 1. 7. 1993 geänderte Rechtslage vergleiche SSV-NF 8/62; 10 ObS 386/98g). Entgegen der in der Revision gewählten Terminologie handelt es sich hier nicht um eine (im Gesetz nicht vorgesehene) "Unterbrechung" des Bezuges, sondern um den Wegfall des Kinderzuschusses und dessen Neugewährung.
Der Einwand, infolge Änderung des § 36a Wehrgesetz sei nunmehr ein Aufschub des Grundwehrdienstes wegen beabsichtigter Hochschulausbildung nicht mehr möglich, vermag mangels Relevanz an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.Der Einwand, infolge Änderung des Paragraph 36 a, Wehrgesetz sei nunmehr ein Aufschub des Grundwehrdienstes wegen beabsichtigter Hochschulausbildung nicht mehr möglich, vermag mangels Relevanz an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Der Revision kommt im Ergebnis nur insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht übersehen hat, dass der angefochtene Bescheid durch die vorliegende Klage im Umfang des Klagebegehrens (Kinderzuschuss ab 29. 5. 1998) gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, weshalb insoweit die von der beklagten Partei als anerkannt geltende und der Klägerin gebührende Leistung mit Urteil zugesprochen werden muss, weil sonst kein Titel für zukünftige Leistungen bestünde (ständige Rechtsprechung, zuletzt SSV-NF 12/73).Der Revision kommt im Ergebnis nur insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht übersehen hat, dass der angefochtene Bescheid durch die vorliegende Klage im Umfang des Klagebegehrens (Kinderzuschuss ab 29. 5. 1998) gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist, weshalb insoweit die von der beklagten Partei als anerkannt geltende und der Klägerin gebührende Leistung mit Urteil zugesprochen werden muss, weil sonst kein Titel für zukünftige Leistungen bestünde (ständige Rechtsprechung, zuletzt SSV-NF 12/73).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Aus dem formellen Erfolg der infolge von Verfahrensfehlern der Vorinstanzen insoweit notwendigen Revision resultiert der Kostenersatzanspruch der lediglich im Revisionsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Aus dem formellen Erfolg der infolge von Verfahrensfehlern der Vorinstanzen insoweit notwendigen Revision resultiert der Kostenersatzanspruch der lediglich im Revisionsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin.
Anmerkung
E55951 10C02879European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00287.99Z.1109.000Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_010OBS00287_99Z0000_000