TE OGH 1999/11/9 10ObS110/99w

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer und Mag. Gerhard Puschner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmed A*****, vertreten durch Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 1999, GZ 7 Rs 290/98s-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Mai 1998, GZ 31 Cgs 12/98s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der 48jährige türkische Kläger, der seit 1972 in Österreich lebte und zunächst als Gerber, dann als selbständiger Fellhändler arbeitete, wiederholt unter diesem Rechtsmittelgrund seinen bereits in der Berufung dargelegten Standpunkt hinsichtlich seiner (angeblich) mangelnden Deutschkenntnisse und der Vorhersehbarkeit seiner Abschiebung aus Österreich. Inhaltlich erkennbar bekämpft er damit den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Nichtigkeitsberufung verwarf, und versucht mit der Behauptung, die Verwerfung durch das Berufungsgericht wäre "überprüfenswert", die genannten Fragen neu aufzurollen. Dabei lässt er aber die im Einklang mit der herrschenden Lehre stehende Rechtsprechung außer Acht, wonach die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unanfechtbar ist (§ 519 Abs 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905 und 1979; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519 und Rz 2 zu § 503). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/36; 10 ObS 71/91 ua).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Der 48jährige türkische Kläger, der seit 1972 in Österreich lebte und zunächst als Gerber, dann als selbständiger Fellhändler arbeitete, wiederholt unter diesem Rechtsmittelgrund seinen bereits in der Berufung dargelegten Standpunkt hinsichtlich seiner (angeblich) mangelnden Deutschkenntnisse und der Vorhersehbarkeit seiner Abschiebung aus Österreich. Inhaltlich erkennbar bekämpft er damit den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Nichtigkeitsberufung verwarf, und versucht mit der Behauptung, die Verwerfung durch das Berufungsgericht wäre "überprüfenswert", die genannten Fragen neu aufzurollen. Dabei lässt er aber die im Einklang mit der herrschenden Lehre stehende Rechtsprechung außer Acht, wonach die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unanfechtbar ist (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905 und 1979; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 519 und Rz 2 zu Paragraph 503,). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/36; 10 ObS 71/91 ua).

Rechtliche Beurteilung

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) liegt nicht vor. In den Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund rügt der Kläger in Wahrheit primär eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere im Hinblick auf die seiner Meinung nach in erster Instanz erfolgte Verletzung der richterlichen Belehrungs- und Anleitungspflicht. Demgegenüber vertrat aber das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kläger ausreichend belehrt worden sei. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 503; SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 ua).Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) liegt nicht vor. In den Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund rügt der Kläger in Wahrheit primär eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere im Hinblick auf die seiner Meinung nach in erster Instanz erfolgte Verletzung der richterlichen Belehrungs- und Anleitungspflicht. Demgegenüber vertrat aber das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kläger ausreichend belehrt worden sei. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 503 ;, SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 ua).

Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger weiterhin in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Fellhändler ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben. Die Frage einer Verweisung stellt sich daher gar nicht. Da der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG ist, wurde sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen. Der Revision des Klägers war nicht Folge zu geben.Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger weiterhin in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Fellhändler ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben. Die Frage einer Verweisung stellt sich daher gar nicht. Da der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist, wurde sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen. Der Revision des Klägers war nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E55931 10C01109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00110.99W.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_010OBS00110_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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