TE OGH 1999/11/9 10ObS165/99h

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1999, GZ 9 Rs 23/99i-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Oktober 1998, GZ 19 Cgs 8/98z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.

Ob die Notwendigkeit einer Betreuung der Klägerin beim An- und Auskleiden von der beklagten Partei zugestanden worden sei und schon deshalb entgegen der diesen Bedarf verneinenden Feststellung zu veranschlagen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben: Selbst wenn man, der Revision folgend, einen Betreuungsbedarf der Klägerin beim An- und Auskleiden von 2 x 20 Minuten täglich berücksichtigte, ergäbe sich daraus nicht ein gesamter Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden und schon gar nicht ein solcher von mehr als 180 Stunden monatlich.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision wird argumentiert, die Klägerin sei überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen; deshalb wäre wegen der bestehenden Inkontinenz gemäß § 8 Z 2 EinstV ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich (Stufe 4) anzunehmen gewesen.In der Revision wird argumentiert, die Klägerin sei überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen; deshalb wäre wegen der bestehenden Inkontinenz gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, EinstV ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich (Stufe 4) anzunehmen gewesen.

Eine diagnosebezogene Einstufung nach dem zunächst hier noch anzuwendenden § 8 EinstV BGBl 1993/314 scheitert jedoch daran, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei. Sowohl in ihrer Wohnung wie auch im Freien kann sie sich mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen. Lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen würde sie einen Rollstuhl benötigen. Dies reicht aber für eine diagnosebezogene Einstufung nicht aus (ebenso mit ausführlicher Begründung die Entscheidung vom 18. 2. 1999, 10 ObS 410/98m; im Ergebnis auch 10 ObS 331/98v).Eine diagnosebezogene Einstufung nach dem zunächst hier noch anzuwendenden Paragraph 8, EinstV BGBl 1993/314 scheitert jedoch daran, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zur Fortbewegung nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei. Sowohl in ihrer Wohnung wie auch im Freien kann sie sich mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen. Lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen würde sie einen Rollstuhl benötigen. Dies reicht aber für eine diagnosebezogene Einstufung nicht aus (ebenso mit ausführlicher Begründung die Entscheidung vom 18. 2. 1999, 10 ObS 410/98m; im Ergebnis auch 10 ObS 331/98v).

Im Hinblick auf die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG BGBl I 1998/111 und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren sind gemäß § 48 Abs 1 BPGG für die Zeit bis zum 31. 12. 1998 für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin die Bestimmungen des § 4 BPGG vor der Novelle samt EinstV BGBl 1993/314 zugrunde zu legen (10 ObS 372/97x; 10 ObS 410/98m). Für die Zeit ab dem 1. 1. 1999 ist der Anspruch hingegen nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wobei allerdings die zitierte EinstV erst mit Wirksamkeit vom 31. 1. 1999 aufgehoben und durch die neue EinstV BGBl II 1999/37 ersetzt wurde.Im Hinblick auf die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG BGBl römisch eins 1998/111 und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren sind gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BPGG für die Zeit bis zum 31. 12. 1998 für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin die Bestimmungen des Paragraph 4, BPGG vor der Novelle samt EinstV BGBl 1993/314 zugrunde zu legen (10 ObS 372/97x; 10 ObS 410/98m). Für die Zeit ab dem 1. 1. 1999 ist der Anspruch hingegen nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wobei allerdings die zitierte EinstV erst mit Wirksamkeit vom 31. 1. 1999 aufgehoben und durch die neue EinstV BGBl römisch II 1999/37 ersetzt wurde.

Die Anwendung dieser neuen Rechtslage führt jedoch hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis als die Beurteilung durch die Vorinstanzen:

Auch nach der neuen Rechtslage (§ 4a BPGG idF BGBl I 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom hier nicht erfüllten Erfordernis ganz bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter Diagnosen (Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, Muskeldystrophie, Encephalitis disseminata oder Cerebralparese) - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind (ebenso 10 ObS 410/98m).Auch nach der neuen Rechtslage (Paragraph 4 a, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) kommt eine solche diagnosebezogene Einstufung - abgesehen vom hier nicht erfüllten Erfordernis ganz bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter Diagnosen (Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, Muskeldystrophie, Encephalitis disseminata oder Cerebralparese) - nur bei solchen Personen in Betracht, die zur eigenständigen Lebensführung "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sind (ebenso 10 ObS 410/98m).

Da somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht druchschnittlich mehr als 180 Stunden (und auch seit 1. 1. 1999 nicht mehr als 160 Stunden) monatlich betrug (§ 4 Abs 2 BPGG Stufe 4), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe 3.Da somit der Pflegebedarf der Klägerin nicht druchschnittlich mehr als 180 Stunden (und auch seit 1. 1. 1999 nicht mehr als 160 Stunden) monatlich betrug (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG Stufe 4), hat sie keinen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als ein solches der Stufe 3.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55935 10C01659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00165.99H.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_010OBS00165_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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