TE OGH 1999/11/9 5Ob222/99d

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Antragsgegnerin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den Antrag des Antragstellers, den Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. September 1999 dahingehend zu berichtigen, dass in den mit den Worten "als damit eine Benützung ..." beginnenden zweiten Halbsatz des Spruches die Grundstücksnummer 742/1 eingefügt wird, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Antragsgegnerin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen Paragraphen 8, Absatz 2,, 37 Absatz eins, Ziffer 5, MRG, über den Antrag des Antragstellers, den Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. September 1999 dahingehend zu berichtigen, dass in den mit den Worten "als damit eine Benützung ..." beginnenden zweiten Halbsatz des Spruches die Grundstücksnummer 742/1 eingefügt wird, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung eines Sachbeschlusses nach §§ 430, 419 ZPO setzt eine offenkundige, dem Entscheidungswillen des Gerichtes eindeutig zuwiderlaufende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung voraus (vgl Rechberger in Rechberger, Rz 1, 2 und 6 zu § 419 ZPO). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Selbst wenn sich der Mietvertrag vom 7. 8. 1976 so deuten ließe, dass das von der Antragsgegnerin gemietete Objekt auch das Grundstück 742/1 mit dem Haus A*****straße ***** (oder wenigstens einen Teil hievon) umfasste, bleibt die Feststellung der Vorinstanzen zu beachten, dass der Antragsgegnerin damals Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß und Halbstock des Hauses A*****straße ***** samt Mitbenützung der Holzrampe zur Hälfte und der Hoffläche dieses Hauses vermietet wurden und sich die (mitgemietete) Hoffläche über die Grundstücke 742/2 und 739/1 erstreckte (idS wiedergegebenen auf Seite 6 f der Ausfertigung des Sachbeschlusses vom 28. 9. 1999). Dass damit von der wahren Sach- und Rechtslage abgewichen worden wäre, ist keineswegs offenkundig.Die Berichtigung eines Sachbeschlusses nach Paragraphen 430,, 419 ZPO setzt eine offenkundige, dem Entscheidungswillen des Gerichtes eindeutig zuwiderlaufende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung voraus vergleiche Rechberger in Rechberger, Rz 1, 2 und 6 zu Paragraph 419, ZPO). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Selbst wenn sich der Mietvertrag vom 7. 8. 1976 so deuten ließe, dass das von der Antragsgegnerin gemietete Objekt auch das Grundstück 742/1 mit dem Haus A*****straße ***** (oder wenigstens einen Teil hievon) umfasste, bleibt die Feststellung der Vorinstanzen zu beachten, dass der Antragsgegnerin damals Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß und Halbstock des Hauses A*****straße ***** samt Mitbenützung der Holzrampe zur Hälfte und der Hoffläche dieses Hauses vermietet wurden und sich die (mitgemietete) Hoffläche über die Grundstücke 742/2 und 739/1 erstreckte (idS wiedergegebenen auf Seite 6 f der Ausfertigung des Sachbeschlusses vom 28. 9. 1999). Dass damit von der wahren Sach- und Rechtslage abgewichen worden wäre, ist keineswegs offenkundig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E56044 05AA2229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00222.99D.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_0050OB00222_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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