Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz L*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Mario L*****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 S; Revisionsinteresse 30.000 S), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. August 1999, GZ 4 R 110/99b-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 29. April 1999, GZ 2 C 922/98w-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Pachtvertrag vom 6./22. 2. 1995 verpachtete der Kläger die Gewerbeunternehmen "P*****" und "A*****" an die B***** GmbH & Co. Der Pachtvertrag enthält keine Bestimmungen über Mülllagerung oder Müllentsorgung. Die B***** GmbH & Co verpachtete den Gastgewerbebetrieb "P*****" mit Unterpachtvertrag vom 14. 3./8. 6. 1995 an die "P*****" ***** GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.
Zu Beginn des Pacht-(Unterpacht-)Verhältnisses war für die Pizzeria ein Container vorgesehen, der sich im Müllhäuschen auf der Hoffläche hinter der Pizzeria befand. Im Zuge von Gesprächen über die Mülllagerung und -entsorgung erklärte sich der Kläger bis auf Widerruf damit einverstanden, dass der Beklagte einen weiteren Container aufstellte. Der Beklagte ließ aber drei zusätzliche Container aufstellen. Der Kläger forderte den Beklagten auf, die Container zu entfernen.
Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die auf den Liegenschaften EZ ***** Grundbuch B***** im Hofraum aufgestellten drei Müllcontainer zu entfernen und jedes weitere Aufstellen von Müllcontainern zu unterlassen sowie den bei der vom Beklagten genützten Containerstation befindlichen Müll zu entfernen und sodann jede weitere Verunreinigung zu unterlassen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, im Hof Müllcontainer aufzustellen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er sich geweigert, die Container zu entfernen. Der Beklagte sei passiv legitimiert, weil er immer im eigenen Namen und nicht als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten sei.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe die Container im Einvernehmen mit dem Kläger aufgestellt. Der Kläger habe sich kein Widerrufsrecht ausbedungen. Das Aufstellen der Container sei vom Pachtvertrag umfasst.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, die auf den Liegenschaften EZ ***** Grundbuch B***** im Hofraum aufgestellten drei Müllcontainer zu entfernen und jedes weitere Aufstellen von Müllcontainern zu unterlassen. Das Mehrbegehren wies es ab. Da der Kläger das Aufstellen der Container nur auf Widerruf gestattet habe, sei der Beklagte aufgrund des Widerrufs verpflichtet, die Container zu entfernen. Der Beklagte habe durch sein Auftreten im eigenen Namen den Anschein geschaffen, die in Bezug auf die Pizzeria "P*****" berechtigte und verpflichtete Person zu sein.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Es stehe fest, dass der Kläger dem Beklagten das Aufstellen von Müllcontainern gegen jederzeitigen Widerruf gestattet habe. Der Kläger habe das Widerrufsrecht ausgeübt, so dass der Beklagte die Hoffläche insoweit titellos benütze. Das Gebrauchsrecht sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden; der Beklagte sei daher passiv legitimiert.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist unzulässig.
Der Beklagte macht geltend, dass es sich um eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN handle, so dass der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unbeachtlich sei. Es gehe um die Klärung der Frage, in welchem Umfang der Bestandgeber die Benützung nicht eigens in Bestand gegebener Flächen durch den (Unter-)Bestandnehmer im Hinblick auf eine notwendige Müllzwischenlagerung zu dulden habe.Der Beklagte macht geltend, dass es sich um eine Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN handle, so dass der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unbeachtlich sei. Es gehe um die Klärung der Frage, in welchem Umfang der Bestandgeber die Benützung nicht eigens in Bestand gegebener Flächen durch den (Unter-)Bestandnehmer im Hinblick auf eine notwendige Müllzwischenlagerung zu dulden habe.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig:
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000S nicht übersteigt. Diese Beschränkung gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000S nicht übersteigt. Diese Beschränkung gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (ua) alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen.Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen (ua) alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen.
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Streitteilen kein Bestandvertrag noch hat ein solcher zwischen ihnen je bestanden. Der Kläger hat dem Beklagten (nur) bis auf Widerruf gestattet, Müllcontainer im Hof aufzustellen. Seit dem Widerruf benützt der Beklagte die entsprechenden Hofflächen titellos.
Das darauf gestützte Begehren des Klägers, dem Beklagten die Entfernung der Müllcontainer aufzutragen und das weitere Aufstellen von Müllcontainern zu untersagen, hat mit dem zwischen dem Kläger und der B***** GmbH & Co geschlossenen Pachtvertrag ebensowenig zu tun wie mit dem zwischen der B***** GmbH & Co und der "P*****" ***** GmbH geschlossenen Unterpachtvertrag. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf die Behauptung titelloser Benützung gestützt sind, fallen nach stRsp nicht unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (MietSlg 38.788, 42.520, 47.667; 1 Ob 242/98i uva). Umso weniger fällt der hier zu beurteilende Rechtstreit über die Entfernung von Gegenständen von einer nicht in Bestand gegebenen Fläche unter diese Ausnahmebestimmung. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Revision - angesichts des unter 52.000 S liegenden Entscheidungsgegenstands - jedenfalls unzulässig ist.Das darauf gestützte Begehren des Klägers, dem Beklagten die Entfernung der Müllcontainer aufzutragen und das weitere Aufstellen von Müllcontainern zu untersagen, hat mit dem zwischen dem Kläger und der B***** GmbH & Co geschlossenen Pachtvertrag ebensowenig zu tun wie mit dem zwischen der B***** GmbH & Co und der "P*****" ***** GmbH geschlossenen Unterpachtvertrag. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf die Behauptung titelloser Benützung gestützt sind, fallen nach stRsp nicht unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (MietSlg 38.788, 42.520, 47.667; 1 Ob 242/98i uva). Umso weniger fällt der hier zu beurteilende Rechtstreit über die Entfernung von Gegenständen von einer nicht in Bestand gegebenen Fläche unter diese Ausnahmebestimmung. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Revision - angesichts des unter 52.000 S liegenden Entscheidungsgegenstands - jedenfalls unzulässig ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E55862 04A02819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00281.99Y.1109.000Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_0040OB00281_99Y0000_000