TE OGH 1999/11/10 7Ob250/99m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heribert L*****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Olga L*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung des Miteigentums (Streitwert S 409.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. April 1999, GZ 4 R 28/99m-41, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. September 1998, GZ 12 Cg 18/98i-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.315,-- (darin enthalten S 3.052,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Geschwister und je zur Hälfte Eigentümer des Hauses S***** 29.

Gegen das Klagebegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung wendete die Beklagte ein, der Kläger sei nicht aktiv klagslegitimiert, weil er offensichtlich gar nicht mehr Miteigentümer sei. Er habe seinen Hälfteanteil veräußert und mit den Käufern vereinbart, dass sein Erlös am Abverkauf des Gesamtobjekts umso höher ausfalle, je niedriger der Kaufpreisanteil der Beklagten sei. Damit wolle er sie, die Beklagte, unter Druck setzen und schädigen. Sein Teilungsbegehren sei daher schikanös bzw rechtsmissbräuchlich und erfolge auch zur Unzeit, weil die Immobilienpreise derzeit niedrig seien und ein Aufschwung möglicherweise bereits in naher Zukunft erwartet werden könne. Auch befinde sich das Objekt in einem schlechten baulichen Zustand. Die Mittel für eine ins Auge gefasste Sanierung könnten in absehbarer Zeit leicht aufgebracht werden. Nach Sanierung sei ein höherer Verkaufs- oder Versteigerungserlös erzielbar. Schon ein beim Magistrat S***** im Hinblick auf den schlechten Zustand des Hauses behängendes baupolizeiliches Verfahren begründe den Einwand der Unzeit.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen befindet sich das real nicht teilbare Haus der Streitteile, das in einem sehr schlechten Zustand ist, in der Schutzzone S*****. Seine Erhaltung liegt demnach im öffentlichen Interesse. Die Tochter der Beklagten wäre bereit, die zur Erfüllung der Instandsetzungsaufträge der Baupolizei erforderlichen Kosten von mindestens S 888.000,-- (inkl. USt) zu tragen. Durch die betreffende Sanierung würde aber keine Wertsteigerung der Liegenschaft eintreten. Der Kläger, der im Gegensatz zur Beklagten im Haus wohnt, räumte mit Vertrag vom 29. 11. 1996 der Zeugin Ursula L***** das Recht ein, seine Liegenschaftshälfte um S 4,5 Mio lastenfrei zu erwerben. Ursula L***** übte die ihr damit eingeräumte Option mit Schreiben vom 31. 1. 1997 (also schon vor Klagseinbringung) aus. Eine Lastenfreistellung erfolgte bisher nicht. Ursula L***** ist am Erwerb der gesamten Liegenschaft interessiert. Eine Vereinbarung, wonach der Erlös des Klägers umso höher ausfallen solle, je niedriger der Erlös der Beklagten sei, ist nicht feststellbar.

In seiner rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts bejahte das Erstgericht die aktive Klagslegitimation des Klägers als bücherlicher Miteigentümer. Eine vorübergehende außergewöhnlich ungünstige Marktlage sei nicht gegeben. Auch objektbezogene Unzeit liege nicht vor, weil die zur Sanierung aufzutreibenden Mittel keine Erlössteigerung erwarten ließen. Auch die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens hindere die Teilung nicht.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Eine Sanierung um den Preis von rund S 1 Mio, wozu sich die Tochter der Beklagten bereiterklärt habe, bewirke keine Wertsteigerung des Objekts. Die bloße Möglichkeit einer noch nicht einmal geplanten - wertsteigernden - Generalsanierung rechtfertige keinen Teilungsaufschub. Für das Berufungsgericht sei zwar nicht nachvollziehbar, welchen Zweck der Kläger damit verfolgt habe, erst seine Liegenschaftshälfte zu verkaufen um dann als noch bücherlicher Miteigentümer die Teilungsklage einzubringen. Aber selbst wenn dahinter die Strategie stünde, durch das Auftreten der Ehegatten L***** beim Versteigerungstermin andere Kaufinteressenten zum Nachteil der Beklagten abzuschrecken, weil diese rechtliche Probleme im Zusammenhang mit § 440 ABGB befürchten müssten, stehe dies nicht fest. Es sei von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden, wie dieser Zustand in nächster Zeit beseitigt werden könnte. Die aktive und passive Klagslegitimation des bücherlichen Miteigentümers sei auch dann zu bejahen, wenn er bereits vor Prozessbeginn außerbücherlich veräußert habe. Leitender Grundgedanke des § 830 ABGB sei der Grundsatz von Treu und Glauben. In SZ 57/45 habe der Oberste Gerichtshof einen Teilungsanspruch unmittelbar unter Berufung auf diesen Grundsatz verneint, als der Teilungskläger kurz vor Einbringung der Klage seinen Anteil mit einem Fruchtgenussrecht zu Gunsten einer Person mit noch hoher Lebenserwartung belastet und damit kein bloß vorübergehendes Teilungshindernis geschaffen gehabt habe. Der hier zu beurteilende Fall sei dem in SZ 57/45 beurteilten Sachverhalt jedoch nicht ohne weiteres gleichzuhalten. Selbst wenn Ursula L***** ihr Eigentumsrecht am Hälfteanteil des Klägers inzwischen grundbücherlich einverleiben ließe, so sei doch das Urteil über die Aufhebung der Gemeinschaft ein iudicium duplex und könne daher auch von der Beklagten vollstreckt werden. Immerhin sei die Teilungsklage ob der gesamten Liegenschaft grundbücherlich angemerkt worden. Gegen die Abschreckung von Kaufinteressenten durch Inaussichtstellen eines Einverleibungsgesuches unmittelbar vor dem Versteigerungstermin scheine freilich nichts Wirksames vorzukehren zu sein. Allerdings sei keine Rechtsprechung des Inhalts bekannt, dass (zu Recht oder Unrecht) befürchtete Umtriebe im Versteigerungsverfahren jemals zur Abweisung einer Teilungsklage geführt hätten. Die Beklagte habe im übrigen gar nicht vorgebracht, dass sie Umtriebe im Versteigerungsverfahren befürchte. Durch die öffentliche Feilbietung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sei die höchstmögliche von der Rechtsordnung vorgesehene Aussicht auf Erzielung eines wertgerechten Erlöses gewährleistet. Naturgemäß seien die an der Gesamtliegenschaft interessierten Ehegatten L***** wie jeder andere Bieter bestrebt, die Liegenschaft möglichst billig zu bekommen. Sollten sie den Zuschlag zum Ausrufungspreis erhalten, so tangiere es die rechtlich geschützten Interessen der Beklagten nicht, ob sie dem Kläger dafür Geld geben wollen oder nicht. Für den Prozessausgang sei es daher gleichgültig, ob eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und L***** feststellbar sei, wonach der Kläger mehr erhalten solle, wenn die Beklagte weniger erhalte.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Eine Sanierung um den Preis von rund S 1 Mio, wozu sich die Tochter der Beklagten bereiterklärt habe, bewirke keine Wertsteigerung des Objekts. Die bloße Möglichkeit einer noch nicht einmal geplanten - wertsteigernden - Generalsanierung rechtfertige keinen Teilungsaufschub. Für das Berufungsgericht sei zwar nicht nachvollziehbar, welchen Zweck der Kläger damit verfolgt habe, erst seine Liegenschaftshälfte zu verkaufen um dann als noch bücherlicher Miteigentümer die Teilungsklage einzubringen. Aber selbst wenn dahinter die Strategie stünde, durch das Auftreten der Ehegatten L***** beim Versteigerungstermin andere Kaufinteressenten zum Nachteil der Beklagten abzuschrecken, weil diese rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Paragraph 440, ABGB befürchten müssten, stehe dies nicht fest. Es sei von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden, wie dieser Zustand in nächster Zeit beseitigt werden könnte. Die aktive und passive Klagslegitimation des bücherlichen Miteigentümers sei auch dann zu bejahen, wenn er bereits vor Prozessbeginn außerbücherlich veräußert habe. Leitender Grundgedanke des Paragraph 830, ABGB sei der Grundsatz von Treu und Glauben. In SZ 57/45 habe der Oberste Gerichtshof einen Teilungsanspruch unmittelbar unter Berufung auf diesen Grundsatz verneint, als der Teilungskläger kurz vor Einbringung der Klage seinen Anteil mit einem Fruchtgenussrecht zu Gunsten einer Person mit noch hoher Lebenserwartung belastet und damit kein bloß vorübergehendes Teilungshindernis geschaffen gehabt habe. Der hier zu beurteilende Fall sei dem in SZ 57/45 beurteilten Sachverhalt jedoch nicht ohne weiteres gleichzuhalten. Selbst wenn Ursula L***** ihr Eigentumsrecht am Hälfteanteil des Klägers inzwischen grundbücherlich einverleiben ließe, so sei doch das Urteil über die Aufhebung der Gemeinschaft ein iudicium duplex und könne daher auch von der Beklagten vollstreckt werden. Immerhin sei die Teilungsklage ob der gesamten Liegenschaft grundbücherlich angemerkt worden. Gegen die Abschreckung von Kaufinteressenten durch Inaussichtstellen eines Einverleibungsgesuches unmittelbar vor dem Versteigerungstermin scheine freilich nichts Wirksames vorzukehren zu sein. Allerdings sei keine Rechtsprechung des Inhalts bekannt, dass (zu Recht oder Unrecht) befürchtete Umtriebe im Versteigerungsverfahren jemals zur Abweisung einer Teilungsklage geführt hätten. Die Beklagte habe im übrigen gar nicht vorgebracht, dass sie Umtriebe im Versteigerungsverfahren befürchte. Durch die öffentliche Feilbietung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sei die höchstmögliche von der Rechtsordnung vorgesehene Aussicht auf Erzielung eines wertgerechten Erlöses gewährleistet. Naturgemäß seien die an der Gesamtliegenschaft interessierten Ehegatten L***** wie jeder andere Bieter bestrebt, die Liegenschaft möglichst billig zu bekommen. Sollten sie den Zuschlag zum Ausrufungspreis erhalten, so tangiere es die rechtlich geschützten Interessen der Beklagten nicht, ob sie dem Kläger dafür Geld geben wollen oder nicht. Für den Prozessausgang sei es daher gleichgültig, ob eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und L***** feststellbar sei, wonach der Kläger mehr erhalten solle, wenn die Beklagte weniger erhalte.

Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, es bestehe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, inwieweit die Aktivlegitimation des Teilungsklägers tangiert werde bzw einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn diesen kurz vor Erhebung der Klage seinen Miteigentumsanteil verkaufe und der Kaufvertrag noch nicht verbüchert sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Beschwer unzulässig.

Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Klägers, von der Hypothekargläubigerin V***** sei zur GZ 19 E 1306/98m des Bezirksgerichtes Salzburg hinsichtlich der klagsgegenständlichen Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden; am 20. 9. 1999 finde die Zwangsversteigerung statt; haben den Obersten Gerichtshof zur Beischaffung des genannten Exekutionsaktes veranlasst. Daraus geht hervor, dass die Liegenschaft der Streitteile bei der zum genannten Termin stattgefundenen Versteigerung der B*****, unter Vorbehalt des § 23 Abs 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zugeschlagen wurde. Über Vorlage einer Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 12 Abs 4 GVG 1997 vom 27. 10. 1999 durch die Ersteherin wurde mit Beschluss des BG Salzburg vom 2. 11. 1999 zu 19 E 1306/98m-72 der Zuschlag für wirksam erklärt und dessen Verbücherung angeordnet. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieses Zuschlags anstelle der Streitteile nunmehr die genannte Gesellschaft Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist: Während bei freiwilliger Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO das Eigentum erst mit der Einverleibung erworben wird, ist bei der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft wegen der Wortfolge in § 237 Abs 1 EO die Erteilung des Zuschlages als Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz anerkannt (Heller/Berger/Stix Komm EO4 II 1240 ff, 1768 f;Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Klägers, von der Hypothekargläubigerin V***** sei zur GZ 19 E 1306/98m des Bezirksgerichtes Salzburg hinsichtlich der klagsgegenständlichen Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden; am 20. 9. 1999 finde die Zwangsversteigerung statt; haben den Obersten Gerichtshof zur Beischaffung des genannten Exekutionsaktes veranlasst. Daraus geht hervor, dass die Liegenschaft der Streitteile bei der zum genannten Termin stattgefundenen Versteigerung der B*****, unter Vorbehalt des Paragraph 23, Absatz eins, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes zugeschlagen wurde. Über Vorlage einer Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GVG 1997 vom 27. 10. 1999 durch die Ersteherin wurde mit Beschluss des BG Salzburg vom 2. 11. 1999 zu 19 E 1306/98m-72 der Zuschlag für wirksam erklärt und dessen Verbücherung angeordnet. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieses Zuschlags anstelle der Streitteile nunmehr die genannte Gesellschaft Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist: Während bei freiwilliger Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO das Eigentum erst mit der Einverleibung erworben wird, ist bei der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft wegen der Wortfolge in Paragraph 237, Absatz eins, EO die Erteilung des Zuschlages als Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz anerkannt (Heller/Berger/Stix Komm EO4 römisch II 1240 ff, 1768 f;

Holzhammer, Österreichisches Zwangvollstreckungsrecht4 214 ff, 278 f;

Koziol/Welser10 II 91; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren Rz 512; stRsp). Ab Erteilung des Zuschlages ist daher der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, mag auch das Eigentum des Erstehers ein auflösend bedingtes sein (EvBl 1968/256). Der letztgenannte Umstand ändert nichts daran, dass der Ersteher wirklicher Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass sein Eigentumsrecht noch nicht im Grundbuch einverleibt, sondern - wie hier - nur die Erteilung des Zuschlages angemerkt ist (vgl NZ 1992, 114).Koziol/Welser10 römisch II 91; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren Rz 512; stRsp). Ab Erteilung des Zuschlages ist daher der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, mag auch das Eigentum des Erstehers ein auflösend bedingtes sein (EvBl 1968/256). Der letztgenannte Umstand ändert nichts daran, dass der Ersteher wirklicher Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass sein Eigentumsrecht noch nicht im Grundbuch einverleibt, sondern - wie hier - nur die Erteilung des Zuschlages angemerkt ist vergleiche NZ 1992, 114).

Durch den am 20. 9. 1999 hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft eingetretenen Eigentümerwechsel wurde die Aufhebung des Miteigentums der Streitteile bewirkt; die gegenständliche Teilungsklage wurde dadurch obsolet und ist die Beklagte durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr beschwert.

Mangels aufrechter Beschwer ist die Revision aber unzulässig: Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva; Heller/Berger/Stix aaO 648; Fasching Komm IV 13 f; derselbe ZPR2 Rz 1710 f). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; ÖBl 1991, 38; RIS-Justiz RS0041770; Heller/Berger/Stix aaO). Das bloße Interesse am Kostenersatz begründet kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache (SZ 61/6; 2 Ob 2345/96h ua).Mangels aufrechter Beschwer ist die Revision aber unzulässig: Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; WBl 1992, 267 uva; Heller/Berger/Stix aaO 648; Fasching Komm römisch IV 13 f; derselbe ZPR2 Rz 1710 f). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; ÖBl 1991, 38; RIS-Justiz RS0041770; Heller/Berger/Stix aaO). Das bloße Interesse am Kostenersatz begründet kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache (SZ 61/6; 2 Ob 2345/96h ua).

Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor § 461 ZPO erster Absatz mwN).Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor Paragraph 461, ZPO erster Absatz mwN).

Da das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Revision, also iSd § 50 Abs 2 ZPO "nachträglich" (RIS-Justiz RS0106007), wegfiel, ist dieser Umstand nach dieser Gesetzesstelle für die Kostenentscheidung allerdings nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist dazu hypothetisch zu prüfen, ob die Revision der Beklagten erfolgreich gewesen wäre.Da das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Revision, also iSd Paragraph 50, Absatz 2, ZPO "nachträglich" (RIS-Justiz RS0106007), wegfiel, ist dieser Umstand nach dieser Gesetzesstelle für die Kostenentscheidung allerdings nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist dazu hypothetisch zu prüfen, ob die Revision der Beklagten erfolgreich gewesen wäre.

Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Die Revisionswerberin hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für verfehlt, weil der Kläger a) nicht aktiv klagslegitimiert sei b) sein Teilungsbegehren zufolge des mit Ursula L***** geschlossenen Optionsvertrags gegen Treu und Glauben verstoße und c) die Aufhebung der Gemeinschaft "objektbezogen" (gemeint: wegen Reparaturbedürftigkeit des Hauses) bzw d) wegen der momentanen Verhältnisse am Immolienmarkt im Sinne des § 830 ABGB zur Unzeit verlangt worden sei. Diese Einwände sind aber sämtlich nicht stichhältig.Die Revisionswerberin hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für verfehlt, weil der Kläger a) nicht aktiv klagslegitimiert sei b) sein Teilungsbegehren zufolge des mit Ursula L***** geschlossenen Optionsvertrags gegen Treu und Glauben verstoße und c) die Aufhebung der Gemeinschaft "objektbezogen" (gemeint: wegen Reparaturbedürftigkeit des Hauses) bzw d) wegen der momentanen Verhältnisse am Immolienmarkt im Sinne des Paragraph 830, ABGB zur Unzeit verlangt worden sei. Diese Einwände sind aber sämtlich nicht stichhältig.

Zu a) wird von der Revisionswerberin übersehen, dass die Ausübung der Option durch Ursula L***** an der (Mit-)Eigentümerschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte. Auf Grund des Eintragungsgrundsatzes des § 431 ABGB, dessen Ausnahmen bei der vorliegenden Beurteilung hier nicht zum Tragen kommen, war der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz (und auch noch bei Fällung der Berufungsentscheidung) Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und daher zur Teilungsklage aktiv legitimiert.Zu a) wird von der Revisionswerberin übersehen, dass die Ausübung der Option durch Ursula L***** an der (Mit-)Eigentümerschaft des Klägers nichts zu ändern vermochte. Auf Grund des Eintragungsgrundsatzes des Paragraph 431, ABGB, dessen Ausnahmen bei der vorliegenden Beurteilung hier nicht zum Tragen kommen, war der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz (und auch noch bei Fällung der Berufungsentscheidung) Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und daher zur Teilungsklage aktiv legitimiert.

Zu b) vermag der Oberste Gerichtshof - wie schon das Berufungsgericht - ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers selbst dann nicht zu erkennen, wenn dieser tatsächlich mit Ursula L***** eine Vereinbarung dahin getroffen hätte, dass "der Erlös des Klägers umso höher ausfallen solle, je niedriger der Erlös der Beklagten" (bei freiwilliger Versteigerung) sei. In diesem Fall hätte der Kläger zwar Interesse daran, dass bei der freiwilligen Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO ein möglichst niedriger Preis erzielt worden wäre. Handlungen, um dieses Interesse zu fördern, wurden aber nicht festgestellt, ja konkret nicht einmal behauptet. In der bloßen, rein spekulativen Möglichkeit, dass der außerbücherliche Verkauf der Liegenschaftshälfte des Klägers etwa Bieter abschrecken bzw veranlassen könnte, geringere Gebote abzugeben, kann ein Verstoß gegen den den leitenden Grundgedanken des § 830 ABGB bildenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht erblickt werden. Mit der Entscheidung SZ 57/54 ist die vorliegende Causa daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu vergleichen.Zu b) vermag der Oberste Gerichtshof - wie schon das Berufungsgericht - ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers selbst dann nicht zu erkennen, wenn dieser tatsächlich mit Ursula L***** eine Vereinbarung dahin getroffen hätte, dass "der Erlös des Klägers umso höher ausfallen solle, je niedriger der Erlös der Beklagten" (bei freiwilliger Versteigerung) sei. In diesem Fall hätte der Kläger zwar Interesse daran, dass bei der freiwilligen Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO ein möglichst niedriger Preis erzielt worden wäre. Handlungen, um dieses Interesse zu fördern, wurden aber nicht festgestellt, ja konkret nicht einmal behauptet. In der bloßen, rein spekulativen Möglichkeit, dass der außerbücherliche Verkauf der Liegenschaftshälfte des Klägers etwa Bieter abschrecken bzw veranlassen könnte, geringere Gebote abzugeben, kann ein Verstoß gegen den den leitenden Grundgedanken des Paragraph 830, ABGB bildenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht erblickt werden. Mit der Entscheidung SZ 57/54 ist die vorliegende Causa daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu vergleichen.

Zu den Punkten c) und d) genügt es, auf die betreffenden zutreffenden, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa RIS-Justiz RS0013294, 0013278, 0015576, 0013276) stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu den Punkten c) und d) genügt es, auf die betreffenden zutreffenden, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa RIS-Justiz RS0013294, 0013278, 0015576, 0013276) stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zur Mängelrüge der Revisionswerberin ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass mangels eines zulässigen Rechtsmittels auch eine etwa vorhandene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht wahrgenommen werden könnte. Im übrigen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier die Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen) nach stRsp nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0085853 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Da die Revisionswerberin somit auch ohne Wegfall der Beschwer keinen Rechtsmittelerfolg erzielt hätte, hat sie dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Anmerkung

E56246 07A02509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00250.99M.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19991110_OGH0002_0070OB00250_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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