Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst B*****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. O***** Gesellschaft mbH, *****
2. O***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen 244.555,99 S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. März 1999, GZ 1 R 28/99i-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurden von dem in erster Instanz obsiegenden Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpft. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes statt und wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Die im Revisionsverfahren vom Kläger gerügte Verletzung des § 473a ZPO (das Berufungsgericht hat es unterlassen, vor seiner abändernden Entscheidung dem Kläger Gelegenheit zu einem vorbereitenden Schriftsatz zu geben) kann nur im Fall einer vom Revisionswerber aufzuzeigenden Relevanz einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen (9 Ob 75/99s). Der Kläger führt dazu nur aus, dass er bei einem Vorgehen nach § 473a ZPO die erstinstanzlichen Feststellungen über seine Fahrweise nur dahin bekämpft hätte, dass ergänzend festzustellen gewesen wäre, dass der Grund für das Nachlinkslenken des Fahrzeugs in einem Verhalten des Beifahrers des Klägers gelegen sei. Selbst bei der Feststellung eines solchen Sachverhalts änderte sich aber für die rechtliche Beurteilung nichts, weil auch dann die bekämpfte Berichterstattung der Beklagten immer noch in ihrem Tatsachenkern als richtig angesehen werden könnte, wurden doch im Artikel nur die äußeren Umstände, konkret also die Fahrweise der beiden beteiligten Lenker, richtig wiedergegeben.Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wurden von dem in erster Instanz obsiegenden Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpft. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes statt und wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Die im Revisionsverfahren vom Kläger gerügte Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO (das Berufungsgericht hat es unterlassen, vor seiner abändernden Entscheidung dem Kläger Gelegenheit zu einem vorbereitenden Schriftsatz zu geben) kann nur im Fall einer vom Revisionswerber aufzuzeigenden Relevanz einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen (9 Ob 75/99s). Der Kläger führt dazu nur aus, dass er bei einem Vorgehen nach Paragraph 473 a, ZPO die erstinstanzlichen Feststellungen über seine Fahrweise nur dahin bekämpft hätte, dass ergänzend festzustellen gewesen wäre, dass der Grund für das Nachlinkslenken des Fahrzeugs in einem Verhalten des Beifahrers des Klägers gelegen sei. Selbst bei der Feststellung eines solchen Sachverhalts änderte sich aber für die rechtliche Beurteilung nichts, weil auch dann die bekämpfte Berichterstattung der Beklagten immer noch in ihrem Tatsachenkern als richtig angesehen werden könnte, wurden doch im Artikel nur die äußeren Umstände, konkret also die Fahrweise der beiden beteiligten Lenker, richtig wiedergegeben.
Im übrigen zeigt die Revision zu den vom Berufungsgericht im Einklang mit der Judikatur gelösten Rechtsfragen (keine Bindung an das nicht nach § 6, sondern nach § 7a MedienG ergangene rechtskräftige Urteil; Beurteilung einer Äußerung nach § 1330 ABGB nach dem Gesamtzusammenhang; Zulässigkeit eines Werturteils auf der Basis eines im Tatsachenkern als richtig nachgewiesenen Sachverhalts) keine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Im übrigen zeigt die Revision zu den vom Berufungsgericht im Einklang mit der Judikatur gelösten Rechtsfragen (keine Bindung an das nicht nach Paragraph 6,, sondern nach Paragraph 7 a, MedienG ergangene rechtskräftige Urteil; Beurteilung einer Äußerung nach Paragraph 1330, ABGB nach dem Gesamtzusammenhang; Zulässigkeit eines Werturteils auf der Basis eines im Tatsachenkern als richtig nachgewiesenen Sachverhalts) keine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Anmerkung
E55822 06A02959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00295.99X.1111.000Dokumentnummer
JJT_19991111_OGH0002_0060OB00295_99X0000_000