TE OGH 1999/11/11 8Ob106/99t

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** Aktiengesellschaft *****, ***** vertreten durch Siemer, Siegl, Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 2. Dr. Wilhelm Noverka, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GesmbH ***** wegen S 1,994.605,-- sA infolge Revisionsrekurses der ***** W***** Gesellschaft mbH ***** vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 1 R 229/98y-24, womit infolge Rekurses der ***** W***** Gesellschaft mbH ***** der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober 1998, GZ 14 Cg 16/97f-18, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht berichtigte die ursprüngliche Bezeichnung der Zweit- und Drittbeklagten in die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche in Konkurs verfallene Gesellschaft, erklärte das Verfahren gegenüber dem ursprünglich als Zweitbeklagte in Anspruch genommenen Gebilde für nichtig und hob die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens gegenseitig auf.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, die behauptete, auf Grund identer Firmenbestandteile und Adresse ursprünglich als Zweitbeklagte in Anspruch genommen worden zu sein, in der Hauptsache nicht Folge und änderte den angefochtenen Beschluss lediglich in seiner Kostenentscheidung ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO stelle es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werde, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung des Unternehmens das Klagebegehren erhoben wird. Es entspreche daher dem Wesen der Richtigstellung der Parteienbezeichnung, dass diejenige Prozesspartei, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergebe, im Prozessrechtsverhältnis verbleibe. Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin habe der Klage unzweifelhaft entnehmen können, dass sie nicht in Anspruch genommen werden solle, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen an dem strittigen Bauvorhaben gar nicht beteiligt war. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass der Klägerin bei Bezeichnung der Zweitbeklagten ein Versehen unterlaufen sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, die behauptete, auf Grund identer Firmenbestandteile und Adresse ursprünglich als Zweitbeklagte in Anspruch genommen worden zu sein, in der Hauptsache nicht Folge und änderte den angefochtenen Beschluss lediglich in seiner Kostenentscheidung ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO stelle es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werde, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung des Unternehmens das Klagebegehren erhoben wird. Es entspreche daher dem Wesen der Richtigstellung der Parteienbezeichnung, dass diejenige Prozesspartei, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergebe, im Prozessrechtsverhältnis verbleibe. Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin habe der Klage unzweifelhaft entnehmen können, dass sie nicht in Anspruch genommen werden solle, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen an dem strittigen Bauvorhaben gar nicht beteiligt war. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass der Klägerin bei Bezeichnung der Zweitbeklagten ein Versehen unterlaufen sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17. GP 69) die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie seine folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung nicht vom Rechtsmittelausschluss ausgenommen sei (SZ 66/118; 2 Ob 504/96; 7 Ob 92/97y). Ebenso hat er dargelegt, dass die Berichtigung der Parteienbezeichnung keine Verweigerung des Zugangs zu Gericht an sich darstelle (5 Ob 219/96i). An dieser Auffassung ist festzuhalten.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 BlgNR 17. GP 69) die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie seine folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung nicht vom Rechtsmittelausschluss ausgenommen sei (SZ 66/118; 2 Ob 504/96; 7 Ob 92/97y). Ebenso hat er dargelegt, dass die Berichtigung der Parteienbezeichnung keine Verweigerung des Zugangs zu Gericht an sich darstelle (5 Ob 219/96i). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E55836 08A01069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00106.99T.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19991111_OGH0002_0080OB00106_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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