TE OGH 1999/11/11 6Ob225/99b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maximilian S*****, 2. Veronika K*****, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger ua Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 8. März 1993 verstorbenen Maximilian Schmid, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Gernot R*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen je 200.000 S (samt Zwischenanträgen auf Feststellung), über die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. April 1999, GZ 4 R 47/99f-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob im Pflichtteilsprozess (§ 951 iVm § 785 ABGB) der Verkehrswert einer zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Landwirtschaft oder ein analog § 11 AnerbenG (SZ 44/30; SZ 71/112 uva) niedriger festzusetzender Wert maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebes als Erbhof ab. Die Vorinstanzen haben diese Frage bejaht. Das Berufungsgericht hat die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes zutreffend nach objektiven Kriterien geprüft (SZ 58/206; SZ 69/143 uva). Auf die subjektive Bewirtschaftungsart des Erblassers kommt es nicht an. Die Revisionswerber wenden sich gegen die festgestellte Ertragsfähigkeit, die nur nach einer kostenintensiven Umstellung der Produktion auf Schweinezucht möglich wäre und verweisen darauf, dass zum Todeszeitpunkt keine Betriebseinrichtung, sondern nur eine Grundfläche von 14 ha vorhanden gewesen sei. Diese Revisionsausführungen sind aktenwidrig. Das Erstgericht hat festgestellt, dass nach einem Brand auf dem Viertkanthof der Wohnbereich und der Wirtschaftstrakt bestehen geblieben sind. Dass der Erblasser nur zwei Motorsägen besessen und lediglich eine kleine Waldfläche selbst bewirtschaftet hatte und im übrigen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke verpachtet waren, lässt eine Erbhofeigenschaft noch nicht verneinen, wie dies schon in der Entscheidung SZ 28/20 klargestellt wurde. Dort waren ebenfalls ein verfallenes Wirtschaftsgebäude und eine bloß als sommerliche Viehweide genützte Liegenschaft zu beurteilen. Die Revisionswerber können auch nicht die lange Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für ihren Standpunkt ins Treffen führen. Die Verpachtung ist nicht einer dauernden Nichtbewirtschaftung gleichzuhalten. Gegenteiliges wurde in den von den Revisionswerbern zitierten Entscheidungen 6 Ob 130/75 und EvBl 1978/86 keineswegs ausgesprochen. Gerade aus der zuletzt genannten Entscheidung geht hervor, dass eine Verpachtung nicht schadet, was mit dem bereits erwähnten Grundsatz, dass es auf die objektiven Nutzungsmöglichkeiten ankommt, im Einklang steht.Ob im Pflichtteilsprozess (Paragraph 951, in Verbindung mit Paragraph 785, ABGB) der Verkehrswert einer zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Landwirtschaft oder ein analog Paragraph 11, AnerbenG (SZ 44/30; SZ 71/112 uva) niedriger festzusetzender Wert maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebes als Erbhof ab. Die Vorinstanzen haben diese Frage bejaht. Das Berufungsgericht hat die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes zutreffend nach objektiven Kriterien geprüft (SZ 58/206; SZ 69/143 uva). Auf die subjektive Bewirtschaftungsart des Erblassers kommt es nicht an. Die Revisionswerber wenden sich gegen die festgestellte Ertragsfähigkeit, die nur nach einer kostenintensiven Umstellung der Produktion auf Schweinezucht möglich wäre und verweisen darauf, dass zum Todeszeitpunkt keine Betriebseinrichtung, sondern nur eine Grundfläche von 14 ha vorhanden gewesen sei. Diese Revisionsausführungen sind aktenwidrig. Das Erstgericht hat festgestellt, dass nach einem Brand auf dem Viertkanthof der Wohnbereich und der Wirtschaftstrakt bestehen geblieben sind. Dass der Erblasser nur zwei Motorsägen besessen und lediglich eine kleine Waldfläche selbst bewirtschaftet hatte und im übrigen die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke verpachtet waren, lässt eine Erbhofeigenschaft noch nicht verneinen, wie dies schon in der Entscheidung SZ 28/20 klargestellt wurde. Dort waren ebenfalls ein verfallenes Wirtschaftsgebäude und eine bloß als sommerliche Viehweide genützte Liegenschaft zu beurteilen. Die Revisionswerber können auch nicht die lange Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für ihren Standpunkt ins Treffen führen. Die Verpachtung ist nicht einer dauernden Nichtbewirtschaftung gleichzuhalten. Gegenteiliges wurde in den von den Revisionswerbern zitierten Entscheidungen 6 Ob 130/75 und EvBl 1978/86 keineswegs ausgesprochen. Gerade aus der zuletzt genannten Entscheidung geht hervor, dass eine Verpachtung nicht schadet, was mit dem bereits erwähnten Grundsatz, dass es auf die objektiven Nutzungsmöglichkeiten ankommt, im Einklang steht.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerber kann die entsprechende Leistungsfähigkeit des übergebenen Gutes mit einer möglichen Produktionsumstellung durchaus begründet werden. In den dazu ergangenen Entscheidungen 6 Ob 20, 21/90 und SZ 69/143 waren die zu beurteilenden Sachverhalte keineswegs zu dem vorliegenden derart unterschiedlich, dass hier eine (hypothetische) Erbhofeigenschaft verneint werden müsste.

Zur Höhe der Verzinsung des für eine Produktionsumstellung benötigten Fremdkapitals werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.

Da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, kann auf die nicht gerügte, allenfalls erhebliche Rechtsfrage nicht eingegangen werden, ob hier die für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages erforderlichen Voraussetzungen nach § 236 ZPO überhaupt vorlagen, also die Präjudizialität des festzustellenden Rechts oder Rechtsverhältnisses (hier die Erbhofeigenschaft) und weiters eine über den Prozess (den Anspruch) hinausgehende weitere Bedeutung der Feststellung (MietSlg 39.756 uva).Da die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, kann auf die nicht gerügte, allenfalls erhebliche Rechtsfrage nicht eingegangen werden, ob hier die für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 236, ZPO überhaupt vorlagen, also die Präjudizialität des festzustellenden Rechts oder Rechtsverhältnisses (hier die Erbhofeigenschaft) und weiters eine über den Prozess (den Anspruch) hinausgehende weitere Bedeutung der Feststellung (MietSlg 39.756 uva).

Anmerkung

E55887 06A02259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00225.99B.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19991111_OGH0002_0060OB00225_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten