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L00057 Rechtsbereinigung Tirol;Norm
B-VG Art129a Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AF in S, vertreten durch Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 17b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 2. Juni 2003, Zl. uvs- 2003/23/101-3, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes und Wiederherstellungsauftrag,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit der angefochtene Bescheid über die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides (Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes) abspricht, und
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit über die Berufung gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides (Wiederherstellungsauftrag) abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei (durch die Bestätigung des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs. 3 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 200,-- verhängt.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde insoweit abzulehnen.
2. Unter Spruchpunkt II des mit "Straferkenntnis" überschriebenen erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Entfernung der vorgenannten Heuballen aufgetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung "über die Berufung von Herrn F (Beschwerdeführer), U-Dorf 8a, ..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.03.2003" und wies "die Berufung" des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst zur Bestrafung nach § 43 Abs. 3 Tir NatSchG 1997 aus.
Daran anschließend stellte die belangte Behörde fest, die Entfernung der Heuballen und damit die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei dem Beschwerdeführer zutreffender Weise aufgetragen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe die Heuballen auf dem Grundstück gelagert, seine Verantwortung, wonach dies aber nicht in seinem Namen, sondern über Veranlassung eines anderen Bauern geschehen sein soll, sei wenig glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer auch nicht bereit gewesen sei, diesen Bauern namentlich anzuführen. Doch selbst wenn man unterstellen wolle, dass es diese Person tatsächlich gegeben habe, sei für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da er als Pächter und somit Verfügungsberechtigter über die Grundparzelle 542 jedenfalls Verantwortlicher im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1102/03-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen den verwaltungspolizeilichen Auftrag richtet, erwogen:
Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers, die sich auch gegen den Wiederherstellungsauftrag richtete, ohne Einschränkung und damit zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich auch auf die Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich gegen diesen Auftrag richtete, erstreckt, ist ersichtlich, dass die belangte Behörde tatsächlich auch über die Berufung gegen den Wiederherstellungsauftrag entschieden hat. Eine Einschränkung des normativen Gehalts des angefochtenen Bescheids auf die erstinstanzliche Entscheidung über die Bestrafung des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Bescheid somit nicht entnehmen.
Für eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Tirol über Berufungen gegen die Erteilung von Aufträgen nach § 16 Tir NatSchG 1997 ist jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Art. 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2002 über die Verwaltungsreform in Tirol (Tiroler Verwaltungsreformgesetz 2002) betrifft im Zusammenhang mit dem Naturschutz nur Berufungen gegen Bescheide nach § 26 Abs. 7, 9 und 13 Tir NatSchG 1997, nicht aber Berufungen gegen Wiederherstellungsaufträge gemäß § 16 Tir NatSchG 1997. Es besteht somit keine Norm, der zufolge die belangte Behörde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den dem Beschwerdeführer nach § 16 Tir NatSchG 1997 erteilten Auftrag zuständig wäre.
Soweit der angefochtene Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Wiederherstellungsauftrag) betrifft, belastete die belangte Behörde ihre Entscheidung somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 22. November 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100265.X00Im RIS seit
31.01.2007