Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, gegen die beklagte Partei I*****, wegen S 35.574 sA infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in Lambach, gegen die beklagte Partei I*****, wegen S 35.574 sA infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Lambach bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, für die beklagte Partei den Transport von organischen Lösungsmitteln mit Tankzügen von Italien (Milano) nach Österreich (Wien) übernommen zu haben. Tatsächlich seien von der beklagten Partei jedoch keine organischen Lösungsmittel, sondern stark verunreinigtes Transportgut übergeben worden, wodurch zusätzliche Reinigungskosten in Höhe des Klagebetrages entstanden seien. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.Die klagende Partei brachte vor, für die beklagte Partei den Transport von organischen Lösungsmitteln mit Tankzügen von Italien (Milano) nach Österreich (Wien) übernommen zu haben. Tatsächlich seien von der beklagten Partei jedoch keine organischen Lösungsmittel, sondern stark verunreinigtes Transportgut übergeben worden, wodurch zusätzliche Reinigungskosten in Höhe des Klagebetrages entstanden seien. Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (s die Länderübersicht in Wiesbauer/Zetter, Transporthaftung, MTA 82 FN 1). Da nach dem Klagevorbringen (samt angeschlossenen Urkunden) eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Milano der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Juristikation gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; 7 Nd 501/99).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (s die Länderübersicht in Wiesbauer/Zetter, Transporthaftung, MTA 82 FN 1). Da nach dem Klagevorbringen (samt angeschlossenen Urkunden) eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Milano der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Juristikation gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; 7 Nd 501/99).
Für Beförderungsverträge, die den CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (7 Nd 501/99 mwN).Für Beförderungsverträge, die den CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (7 Nd 501/99 mwN).
Anmerkung
E55899 07J05189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00518.99.1112.000Dokumentnummer
JJT_19991112_OGH0002_0070ND00518_9900000_000