TE OGH 1999/11/15 2Nd514/99

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margot M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz (gleichzeitig auch Sachwalter), gegen die beklagte Partei Mag. Dorothea S*****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages (Streitwert S 1,500.000) infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch delegiert.

Text

Begründung:

Die am 20. 10. 1909 geborene und in Dornbirn (Vorarlberg) wohnhafte Klägerin begehrt, vertreten durch ihren bestellten Sachwalter, mit der am 15. 3. 1999 beim Landesgericht Feldkirch gegen die in Wien wohnhafte Beklagte eingebrachten und mit S 2,000.000 bewerteten Klage die Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung eines zwischen den Streitteilen am 2. 6. 1998 vor einem in Dornbirn ansässigen Notar abgeschlossenen und eine ebenfalls in Dornbirn gelegene Liegenschaft betreffenden, zwischenzeitlich auch verbücherten Notariatsaktes samt Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, im Wesentlichen wegen Geschäftsunfähigkeit, Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wesentlichen Irrtums der Klägerin. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf § 81 Abs 1 JN gestützt. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. 5. 1999 wurde zum Beweisthema der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Beweissicherung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.Die am 20. 10. 1909 geborene und in Dornbirn (Vorarlberg) wohnhafte Klägerin begehrt, vertreten durch ihren bestellten Sachwalter, mit der am 15. 3. 1999 beim Landesgericht Feldkirch gegen die in Wien wohnhafte Beklagte eingebrachten und mit S 2,000.000 bewerteten Klage die Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung eines zwischen den Streitteilen am 2. 6. 1998 vor einem in Dornbirn ansässigen Notar abgeschlossenen und eine ebenfalls in Dornbirn gelegene Liegenschaft betreffenden, zwischenzeitlich auch verbücherten Notariatsaktes samt Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, im Wesentlichen wegen Geschäftsunfähigkeit, Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wesentlichen Irrtums der Klägerin. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf Paragraph 81, Absatz eins, JN gestützt. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. 5. 1999 wurde zum Beweisthema der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Beweissicherung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren.

In der Streitverhandlung vom 20. 5. 1999 fasste das Erstgericht - nach Fassung eines Beweisbeschlusses und Anordnung der beantragten Beweissicherung - den Beschluss auf Neufestsetzung des Streitwertes mit S 1,500.000 und sprach darüberhinaus seine Unzuständigkeit samt Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Die klagende Partei stellte hierauf den Antrag auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN (zurück) an das Landesgericht Feldkirch, weil sämtliche von ihr als auch der Prozessgegnerin angebotenen Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgericht Feldkirch hätten, ebenso die Klägerin selbst und auch ein in Betracht kommender Privatgutachter; lediglich der Wohnsitz der beklagten Partei sei im Gerichtssprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegen. Schließlich liege auch die klagegegenständliche Liegenschaft in Vorarlberg, wobei auch der bekämpfte Übergabsvertrag dort abgeschlossen worden sei, und wäre der Klägerin letztlich auch eine Zureise nach Wien (zur Parteienvernehmung oder zu einer medizinischen Sachverständigenuntersuchung) alters- und gesundheitsbedingt unzumutbar. Der Schwerpunkt des Rechtsstreites liege daher in Vorarlberg.Die klagende Partei stellte hierauf den Antrag auf Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN (zurück) an das Landesgericht Feldkirch, weil sämtliche von ihr als auch der Prozessgegnerin angebotenen Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgericht Feldkirch hätten, ebenso die Klägerin selbst und auch ein in Betracht kommender Privatgutachter; lediglich der Wohnsitz der beklagten Partei sei im Gerichtssprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegen. Schließlich liege auch die klagegegenständliche Liegenschaft in Vorarlberg, wobei auch der bekämpfte Übergabsvertrag dort abgeschlossen worden sei, und wäre der Klägerin letztlich auch eine Zureise nach Wien (zur Parteienvernehmung oder zu einer medizinischen Sachverständigenuntersuchung) alters- und gesundheitsbedingt unzumutbar. Der Schwerpunkt des Rechtsstreites liege daher in Vorarlberg.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung als unzulässig aus.

Im Vorlagebericht sprach sich das Vorlagegericht für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aus, da sämtliche - auch die von der beklagten Partei selbst namhaft gemachten - Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel Feldkirch hätten und es sohin einen erheblichen Prozessaufwand bedeuten würde, wenn diese zum erkennenden Gericht nach Wien anreisen müssten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dabei gemäß Abs 2 leg cit dem Obersten Gerichtshof vorbehalten, der gemäß § 7 Abs 1 lit b OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dabei gemäß Absatz 2, leg cit dem Obersten Gerichtshof vorbehalten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden hat.

Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites führen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; 2 Nd 1/98). Wohnt eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes, dann kann es zweckmäßig sein, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren (7 Nd 1/94, 4 Nd 502/98, 8 NdA 1/98; RIS-Justiz RS0046540).

Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Die betagte und aktenkundig zumindest derzeit stationär aufgenommene Klägerin sowie die von ihr geführten Zeugen, insbesondere die Verfasser des klagegegenständlichen Notariatsaktes, sind in diesem Sprengel wohnhaft, weiters auch die von der beklagten Partei selbst geführte Zeugin Maria G*****. Lediglich die Beklagte wohnt im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Dass sie (zur Parteienvernehmung) nach Vorarlberg zureisen muss, fällt gegenüber der wesentlichen Erleichterung, das sich die Klägerin und sämtliche Zeugen in Vorarlberg aufhalten und daher jedenfalls vor dem dortigen Gericht (in Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei der Beweisaufnahme) vernommen werden können, nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch die Erörterung des Gutachtens des bereits bestellten Sachverständigen, ebenfalls in Vorarlberg ansässig, kann dort zeit- und gebührensparend vorgenommen werden. Die Delegierung ist damit im Interesse aller Parteien, weshalb dem darauf gerichteten Antrag Folge zu geben war.

Anmerkung

E55858 02J05149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00514.99.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19991115_OGH0002_0020ND00514_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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