TE OGH 1999/11/15 7Nd519/99

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma I*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Stefan G*****, wegen S 13.400,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei und Antragstellerin will die beklagte Partei wegen S 13.400,-- sA in Anspruch nehmen und bringt im vorgelegten Klagsentwurf im Wesentlichen vor:

Sie betreibe ein Speditionsunternehmen und habe die beklagte Partei am 25. 6. 1999 mit einem Straßergütertransport von S***** nach S***** (Italien) beauftragt. Die Beklagte habe die vereinbarten Fixtermine für die Beladung (25. 6. 1999) und die Entladung (29. 6. 1999) nicht eingehalten, weshalb sie, die Klägerin, gezwungen gewesen sei, einen anderen Frachtführer zu beauftragen, wofür Mehrkosten in Höhe des geforderten Betrages angefallen seien, die sie aus dem Titel des Schadenersatzes begehre. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR (in Österreich gelegener Ort der Übernahme des Gutes) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Der gegenständliche Transport unterliege den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes der beklagten Partei werde beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Sie betreibe ein Speditionsunternehmen und habe die beklagte Partei am 25. 6. 1999 mit einem Straßergütertransport von S***** nach S***** (Italien) beauftragt. Die Beklagte habe die vereinbarten Fixtermine für die Beladung (25. 6. 1999) und die Entladung (29. 6. 1999) nicht eingehalten, weshalb sie, die Klägerin, gezwungen gewesen sei, einen anderen Frachtführer zu beauftragen, wofür Mehrkosten in Höhe des geforderten Betrages angefallen seien, die sie aus dem Titel des Schadenersatzes begehre. Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR (in Österreich gelegener Ort der Übernahme des Gutes) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Der gegenständliche Transport unterliege den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes der beklagten Partei werde beantragt, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Der Ausdruck Beförderung im Rahmen der CMR findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der vereinbarte Beförderungsvertrag aus welchen Gründen immer nicht zustandegekommen ist (7 Ob 224/97k). Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I2 § 452 HGB Anh I 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt werden sollte und S***** der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN uva, vgl zuletzt etwa 7 Nd 501/99; 7 Nd 506/99; 7 Nd 513/99).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Der Ausdruck Beförderung im Rahmen der CMR findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der vereinbarte Beförderungsvertrag aus welchen Gründen immer nicht zustandegekommen ist (7 Ob 224/97k). Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche Länderübersicht Schütz in Straube I2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt werden sollte und S***** der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN uva, vergleiche zuletzt etwa 7 Nd 501/99; 7 Nd 506/99; 7 Nd 513/99).

Anmerkung

E55987 07J05199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00519.99.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19991115_OGH0002_0070ND00519_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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