TE OGH 1999/11/16 5Nd518/99

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Veröffentlicht am 16.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich, Dr. Gregor Schett, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** S.A.S. *****, wegen S 164.500 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin bringt in der zugleich mit dem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von insgesamt S 164.500 gegen die Beklagte durchsetzen will, vor: Sie habe für die Beklagte im Jahr 1999 mehrere Transportaufträge für Warentransporte per LKW von Frankreich nach Wien durchgeführt. Unter anderem habe sie am 31. 5. 1999, 14. 6. 1999, 2. 8. 1999, 4. 8. 1999, 19. 8. 1999 und 19. 10. 1999 jeweils Tiefkühltransporte von Frankreich zur Firma ***** in Wien durchgeführt. Entladeort für diese Transporte sei jeweils Wien gewesen. Die für diese Transporte vereinbarten Frachtforderungen in Höhe von jeweils S 23.500 hafteten unberichtigt aus. Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR sei infolge des in Österreich gelegenen Ablieferungsorts inländische Jurisdiktion gegeben. Die Beklagte habe in Österreich keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, weshalb gemäß § 28 JN beantragt werde, aus den sachlich in Betracht kommenden österreichischen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Die Klägerin bringt in der zugleich mit dem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von insgesamt S 164.500 gegen die Beklagte durchsetzen will, vor: Sie habe für die Beklagte im Jahr 1999 mehrere Transportaufträge für Warentransporte per LKW von Frankreich nach Wien durchgeführt. Unter anderem habe sie am 31. 5. 1999, 14. 6. 1999, 2. 8. 1999, 4. 8. 1999, 19. 8. 1999 und 19. 10. 1999 jeweils Tiefkühltransporte von Frankreich zur Firma ***** in Wien durchgeführt. Entladeort für diese Transporte sei jeweils Wien gewesen. Die für diese Transporte vereinbarten Frachtforderungen in Höhe von jeweils S 23.500 hafteten unberichtigt aus. Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei infolge des in Österreich gelegenen Ablieferungsorts inländische Jurisdiktion gegeben. Die Beklagte habe in Österreich keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, weshalb gemäß Paragraph 28, JN beantragt werde, aus den sachlich in Betracht kommenden österreichischen Gerichten ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.

Angeregt wurde, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als sachlich und örtlich zuständig zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I/2 § 452 HGB Anh I 1229). Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche Länderübersicht Schütz in Straube I/2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins 1229). Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN).

Infolge des bei den einzelnen Forderungen die bezirksgerichtliche Grenze nicht überschreitenden Streitwerts war als sachlich und örtlich zuständig für diese Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen.

Anmerkung

E56046 05J05189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00518.99.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19991116_OGH0002_0050ND00518_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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