Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Georgia K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. Werner H*****, Arzt, *****, 2. Irina H*****, Diplomkrankenschwester, ebendort, beide vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Mag. Hermann Köck, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 30.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses (unrichtig Revision bezeichnet) der klagenden und gefährdeten Partei, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1. September 1999, GZ 1 R 159/99d-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die in den §§ 379, 381 EO bezeichnete Gefährdung ergibt (RIS-Justiz RS0031458). Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisiorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (RIS-Justiz RS0002192). Das Rekursgericht (von der Rekurswerberin unrichtig Berufungsgericht genannt) erachtete das Vorliegen einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis als noch nicht gegeben, sondern ging von einer bloßen Vorbesprechung der Parteien aus, der noch weitere Überlegungen und Klärungen folgen sollten. Es mangelt daher schon an der erforderlichen Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, sodass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage insbesondere im Zusammenhang mit der nicht in das Verfahren einbezogenen Miteigentümerin abhängt.Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, aus denen sich die in den Paragraphen 379,, 381 EO bezeichnete Gefährdung ergibt (RIS-Justiz RS0031458). Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisiorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (RIS-Justiz RS0002192). Das Rekursgericht (von der Rekurswerberin unrichtig Berufungsgericht genannt) erachtete das Vorliegen einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis als noch nicht gegeben, sondern ging von einer bloßen Vorbesprechung der Parteien aus, der noch weitere Überlegungen und Klärungen folgen sollten. Es mangelt daher schon an der erforderlichen Bescheinigung des rechtlichen Bestandes des Anspruches und der den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen, sodass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage insbesondere im Zusammenhang mit der nicht in das Verfahren einbezogenen Miteigentümerin abhängt.
Anmerkung
E56072 10A02719European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00271.99X.1116.000Dokumentnummer
JJT_19991116_OGH0002_0100OB00271_99X0000_000