TE OGH 1999/11/16 5Nd517/99

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Veröffentlicht am 16.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter M*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei N***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef A*****, wegen S 154.644,-

und Feststellung (Streitwert S 10.000,-) über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denund Feststellung (Streitwert S 10.000,-) über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

In der dem gegenständlichen Ordinationsantrag vom 15. 10. 1999 angeschlossenen Klage behauptet der Kläger, dass ihm die beklagte Partei aus einem Unfall schadenersatzpflichtig sei, den er am 21. 10. 1996 bei einem Urlaub auf den Malediven erlitt, als eine morsche Sprosse der von seinem Pfahlbungalow ins Meer führenden Leiter brach. Die beklagte Partei, bei der er nicht nur die Flugreise, sondern auch Unterkunft und Verpflegung gebucht hatte, hafte ihm nach Vertragsgrundsätzen für das Verschulden des Hotelbetreibers, der ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei.

Seine Schadenersatzansprüche wolle der in 6335 T*****/Tirol wohnhafte Kläger bei einem österreichischen Gericht geltend machen, und zwar - wegen der Höhe des Streitwerts (S 154.644,- s. A.) - beim Landesgericht Innsbruck. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ iVm Art 13 Abs 1 Z 3 und Abs 2 LGVÜ gegeben, doch fehle es an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass die Zuständigkeit gemäß § 28 Abs 1 lit 1 JN zu bestimmen sei. Es liege ein Verbrauchergeschäft vor, weil die Buchung des Urlaubsarrangements nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers - eines Arztes - zugerechnet werden könne; die Buchung selbst - also die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung - sei in Kufstein über das Reisebüro der V***** GmbH erfolgt, nachdem der Kläger durch eine von der beklagten Partei in Österreich durchgeführte Katalogwerbung auf die Veranstaltung aufmerksam gemacht worden sei. Die bekagte Partei habe ihren Sitz in Deutschland; in Österreich bestehe keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, allfälliges Vermögen der beklagten Partei im Inland sei nicht bekannt.Seine Schadenersatzansprüche wolle der in 6335 T*****/Tirol wohnhafte Kläger bei einem österreichischen Gericht geltend machen, und zwar - wegen der Höhe des Streitwerts (S 154.644,- s. A.) - beim Landesgericht Innsbruck. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, LGVÜ gegeben, doch fehle es an einem örtlich zuständigen Gericht, sodass die Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, lit 1 JN zu bestimmen sei. Es liege ein Verbrauchergeschäft vor, weil die Buchung des Urlaubsarrangements nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers - eines Arztes - zugerechnet werden könne; die Buchung selbst - also die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung - sei in Kufstein über das Reisebüro der V***** GmbH erfolgt, nachdem der Kläger durch eine von der beklagten Partei in Österreich durchgeführte Katalogwerbung auf die Veranstaltung aufmerksam gemacht worden sei. Die bekagte Partei habe ihren Sitz in Deutschland; in Österreich bestehe keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, allfälliges Vermögen der beklagten Partei im Inland sei nicht bekannt.

Rechtliche Beurteilung

Auf Basis dieser Angaben ist der Ordinationsantrag gemäß Art 13 Abs 1 Z 3 und Abs 2 sowie Art 14 Abs 1 und Art 53 Abs 1 des bereits anwendbaren Brüsseler Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ (näheres dazu bei Boric, Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht, 385; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 33; 2 Nd 510/99) iVm § 28 Abs 1 Z 1 JN - berechtigt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 700 [771 f]). In Art 14 Abs 1 EuGVÜ ist nämlich nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass - im gegenständlichen Fall über § 28 Abs 1 Z 1 JN - eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Rz 1 zu Art 14 EuGVÜ mwN; vgl 2 Nd 510/99). Einzugehen ist angesichts der klaren Rechtslage nur auf die Frage, ob iSd Art 13 Abs 1 EuGVÜ eine "Klage aus einem Vertrag" vorliegt.Auf Basis dieser Angaben ist der Ordinationsantrag gemäß Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Artikel 14, Absatz eins und Artikel 53, Absatz eins, des bereits anwendbaren Brüsseler Übereinkommens vom 27. 9. 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ (näheres dazu bei Boric, Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht, 385; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 33; 2 Nd 510/99) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN - berechtigt (Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 700 [771 f]). In Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ ist nämlich nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt, sodass - im gegenständlichen Fall über Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN - eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen muss (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Rz 1 zu Artikel 14, EuGVÜ mwN; vergleiche 2 Nd 510/99). Einzugehen ist angesichts der klaren Rechtslage nur auf die Frage, ob iSd Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ eine "Klage aus einem Vertrag" vorliegt.

Auch das ist zu bejahen. Dieser vertragsautonom auszulegende Begriff entspricht im Wesentlichen dem in Art 5 Abs 1 EuGVÜ verwendeten Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 11 zu Art 13 EuGVÜ ua). Er erfasst demnach auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen (Czernich/Tiefenthaler aaO, Rz 5 zu Art 5 EuGVÜ; vgl Schoibl aaO, 704 f; Schlosser, EuGVÜ, Rz 3 zu Art 5 ua). Ein solcher Anspruch ist Gegenstand der Klage, für die der Kläger gemäß Art 14 Abs 1 EuGVÜ die inländische Zuständigkeit in Anspruch nimmt.Auch das ist zu bejahen. Dieser vertragsautonom auszulegende Begriff entspricht im Wesentlichen dem in Artikel 5, Absatz eins, EuGVÜ verwendeten Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 11 zu Artikel 13, EuGVÜ ua). Er erfasst demnach auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen (Czernich/Tiefenthaler aaO, Rz 5 zu Artikel 5, EuGVÜ; vergleiche Schoibl aaO, 704 f; Schlosser, EuGVÜ, Rz 3 zu Artikel 5, ua). Ein solcher Anspruch ist Gegenstand der Klage, für die der Kläger gemäß Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ die inländische Zuständigkeit in Anspruch nimmt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E55983 05J05179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00517.99.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19991116_OGH0002_0050ND00517_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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