TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/23 2006/16/0017

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

20/02 Familienrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

EheG §55a;
GrEStG 1987 §7 Z1;
GrEStG 1987 §7 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. Rudolf Hartmann, Rechtsanwalt in 6713 Ludesch, Raiffeisenstraße 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 27. Jänner 2006, Zl. RV/0271-F/05, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG, der die unvollständige Ablichtung des Vergleiches (Ehescheidung gemäß § 55a EheG) vom 5. März 2004 angeschlossen war, schrieb das Finanzamt Feldkirch mit Bescheid vom 1. Juli 2004 dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Gegenleistung von EUR 80.200,-

- und einem Steuersatz von 3,5 % Grunderwerbsteuer von EUR 2.807,01 vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es wäre der Steuersatz von 2 % anzuwenden gewesen, weil der Beschluss über die Ehescheidung erst am 18. März 2004 zugestellt worden sei und die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft vor dem 5. März 2004 stattgefunden habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2005 wies das Finanzamt Feldkirch die Berufung als unbegründet ab; dies mit der Begründung, die übertragene Liegenschaft sei kein eheliches Gebrauchsvermögen im Sinne des § 81 EheG gewesen und der Erwerb unterliege daher nicht dem begünstigten Steuersatz nach § 7 Z 2 GrEStG.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung seien die Vergleichsparteien noch Ehegatten gewesen und es sei daher der begünstigte Steuersatz nach § 7 Z 1 GrEStG anzuwenden.

     Die belangte Behörde nahm Einsicht in den Scheidungsakt. Mit

Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz über die Ehescheidung im

Einvernehmen gemäß § 55a EheG vom 5. März 2004 wurde die Ehe der

Vergleichsparteien mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Nach

dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2004 haben

die Antragsteller "für den Fall der Rechtskraft der Scheidung" die

von ihnen vorgelegte Vereinbarung gemäß § 55a EheG als

gerichtlichen Vergleich geschlossen, "wobei die schriftliche

Vereinbarung integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist und

wie folgt ergänzt wird: ... "

     Der Vergleich vom 5. März 2004 hat nachstehenden,

auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

     "Die Antragsteller haben - bei der Tagsatzung - am 5.03.2004

folgenden gerichtlichen

Vergleich

     geschlossen:

I.

Unterhalt:

     Beide Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeglichen

Ehegattenunterhalt nach Scheidung ...

II.

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der

ehelichen Ersparnisse:

A) Vermögen:

1. Die Zweitantragstellerin überträgt ihren

Hälfteanteil ... an der Liegenschaft ... an den (Beschwerdeführer)

und erteilt ihre ausdrückliche unwiderrufliche Einwilligung, dass

auf Grund dieses Vergleiches ob ihrem Hälfteanteil ... an der

Liegenschaft ... das Eigentumsrecht für (den Beschwerdeführer)

einverleibt wird.

     ...

2. Die Zweitantragstellerin hat bereits vor Abschluss

dieser Scheidungsvereinbarung die Liegenschaft ... geräumt und die

in ihrem Eigentum verbleibenden Inventargegenstände übernommen ...

3. Aufgrund des Notariatsaktes vom 23.1.1989 kommt den

Antragstellern zur ungeteilten Hand iS einer Gesamthandschaft das

Fruchtgenussrecht ... sowie ... das Recht zu, die Abtretung von

Miteigentumsanteilen gemäß den Miteigentümern der Liegenschaft ...

zu verlangen.

Die Zweitantragstellerin tritt nunmehr unwiderruflich sämtliche Rechte aus diesem Vertrag an den (Beschwerdeführer) ab, sodass dieser fortan alleine über die Rechte aus diesem Vertrag gegenüber den Miteigentümern verfügen kann. ... Als Stichtag für den wechselseitigen Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Notariatsakt vom 23. Jänner 1989 ... wird einvernehmlich der 31.12.2003 vereinbart.

4. Der (Beschwerdeführer) verpflichtet sich an die Zweitantragstellerin bis längstens 15.4.2004 als Abgeltung ihrer Ansprüche resultierend aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine Ausgleichszahlung in Höhe von Eur 138.078,38 ... zu leisten, welcher Betrag von Rechtsanwalt Dr. ... treuhändig übernommen wird. Dr. ... ist nicht nur berechtigt, die Verbücherung des Eigentumsrechtes des (Beschwerdeführers) am Hälfteanteil der Zweitantragstellerin dann zu beantragen, wenn die Auszahlung der Ausgleichszahlung laut Punkt II/A/4 an die Zweitantragstellerin erfolgt ist. ...

5. Das übrige verbleibende eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen Ersparnisse, gehen mit Abschluss dieser Scheidungsvereinbarung soweit sie nicht ausdrücklich in den vorstehenden Bestimmungen Erwähnung gefunden haben in das Alleineigentum des (Beschwerdeführers) über bzw verbleiben in dessen Eigentum.

B) Verbindlichkeiten:

1. Bei der Sparkasse ... bestehen folgende

Kreditverträge, für welche die Antragsteller gemeinsam haften: ...

2. Bei der Raiffeisenbank ... besteht folgender

Kreditvertrag, für welchen die Antragsteller gemeinsam haften: ...

     Beim Land Vorarlberg haftet das zu ... ob der Liegenschaft

... sichergestellte Pfandrecht im Betrag von ATS 235.000,-- ...

per 31.12.2003 im Betrag von EUR 14.361,07 unberichtigt aus.

3. Der (Beschwerdeführer) verpflichtet sich, diese vorangeführten Verbindlichkeiten ab Rechtskraft der Scheidung allein zu verzinsen und zu tilgen und die Zweitantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Antragsteller beantragen gem § 98 EheG diese Verbindlichkeiten mit Rechtswirksamkeit für die Gläubiger zugunsten der Zweitantragstellerin in eine Ausfallsbürgschaft umzuwandeln. Der (Beschwerdeführer) verpflichtet sich bei den vorgenannten Kreditgläubigern dafür zu verwenden, dass die Zweitantragstellerin zur Gänze aus der Haftung für diese Kreditverbindlichkeiten entlastet wird.

...

IV.

Generalklausel:

Mit Abschluss dieses Vergleiches sind sämtliche Ansprüche, resultierend aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse endgültig wechselseitig bereinigt und verglichen und verzichten die Antragsteller nach Abschluss dieses Vergleiches auf eine weitere Antragstellung gem.

§§ 81 EheG ff."

     Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur

Stellungnahme.

     Der Beschwerdeführer übermittelte im Anhang an sein Schreiben

vom 23. Jänner 2006 in Ablichtung einen von den Antragstellern am 19. Dezember 2003 unterfertigten "Vergleich", der am 17. Februar 2004 dem Bezirksgericht Bludenz übermittelt worden sei, weil eine solche Vereinbarung Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung sei. Er vertrat die Ansicht, dass die Einbeziehung der Ausgleichszahlung von EUR 138.078,38 in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer unzulässig sei und bestand weiter auf Anwendung des Steuersatzes von 2% nach § 7 Z 1 GrEStG.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid erster Instanz ab und setzte die Grunderwerbsteuer mit EUR 6.739,57 fest. In der Begründung heißt es, die der Grunderwerbsteuer unterliegende Liegenschaft sei zu 80 % Betriebsvermögen und zu "20 % ... als Ehewohnung verwendet" worden. Der auf die Ehewohnung entfallende Liegenschaftsanteil sei daher gemäß § 7 Z 2 GrEStG begünstigt zu besteuern. Der betrieblich genutzte Anteil wäre nur dann begünstigt zu besteuern, wenn der Erwerb noch während aufrechter Ehe erfolgt wäre. Aus dem Protokoll über die mündliche Scheidungsverhandlung gehe klar hervor, dass der Vergleich für den Fall der Rechtskraft der Scheidung geschlossen worden sei. Daraus ergebe sich, dass für den Erwerb des unternehmerisch genutzten Teiles des "Gebäudes" der 3,5 %ige Steuersatz anzuwenden sei. Der am 19. Dezember 2003 unterfertigte Vergleich führe in der Kopfzeile jeder Seite die Bezeichnung "1. ENTWURF". Daraus sei abzuleiten, dass die Vertragsparteien des Vergleichs über die Liegenschaften nicht unbedingt verfügten, sondern lediglich einen Entwurf unterfertigten, der dem Gericht im Falle der Scheidung als Basis für einen Scheidungsvergleich unterbreitet werde. Dies decke sich auch mit der Tatsache, dass dieser Entwurf dem Finanzamt zur Gebührenfestsetzung nach § 33 TP 20 GebG bzw. zur Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nicht angezeigt worden sei. Selbst wenn dieser "Vergleich" nicht als Entwurf gewertet werde, sondern als unbedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft, wäre für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:

Der Vergleich selbst enthalte zwar keinen Punkt, wonach er aufschiebend bedingt durch die Auflösung der Ehe sei. Die Vereinbarung stelle eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung im Sinne des § 55a EheG dar, die den Unterhalt sowie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und die Aufteilung des gegenständlichen Unternehmens regle. Daraus sei zu erschließen, dass die Parteien des Vergleichs die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nur unter der Bedingung der Auflösung der Ehe herbeiführen wollten. Den Parteien des Vergleichs könne redlicherweise nicht unterstellt werden, dass sie den Vergleich abgeschlossen hätten, ohne dass er durch die Scheidung bedingt sei, da aus dem Wortlaut des Vergleichs mehrfach hervorgehe, dass es sich um eine Scheidungsvereinbarung handle. Laut Vergleich träten die Wirkungen der Unterhaltsregelung erst mit Rechtskraft der Scheidung ein. Der Beschwerdeführer verpflichte sich hinsichtlich der Verbindlichkeiten, für die beide Ehegatten gemeinsam hafteten und deren Übernahme als Gegenleistung in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sei, einen Antrag gemäß § 98 EheG zu stellen, was nur nach Rechtskraft einer Scheidung möglich sei. Es entspreche der Übung des redlichen Verkehrs, dass ein gerichtlicher Scheidungsfolgenvergleich seine Wirkungen nur dann entfalte, wenn die Scheidung erfolgt sei. Ohne Scheidung entfalte ein Scheidungsfolgenvergleich keine Rechtswirkungen. Über den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens könne im Vorhinein kein wirksamer Vertrag geschlossen werden, gleich ob dieser eine bestimmte Teilung oder den Verzicht auf das ganze eheliche Gebrauchsvermögen oder Teile davon vorsehe. § 97 Abs. 2 EheG ermögliche einen formfreien Vertragsabschluss auch hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, allerdings aufschiebend bedingt durch die künftige richterliche Eheauflösung (Stabentheiner in Rummel3, § 97 EheG Rz 3). Da die Verfügung über die gegenständliche Liegenschaft auch eine Verfügung über die Ehewohnung und somit eheliches Gebrauchsvermögen enthalten habe, sei sie nur unter der aufschiebenden Bedingung der Auflösung der Ehe möglich. Daraus ergebe sich aber, dass der Vergleich erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam geworden sei. Der gegenständliche Vorgang hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Anteiles unterliege daher dem Regelsteuersatz in Höhe von 3,5 %.

Ob der Beschwerdeführer bereits vor der Scheidung die Liegenschaft wie ein Alleineigentümer genutzt habe, sei für die Entstehung der Grunderwerbsteuer belanglos, da diese ausschließlich an das Verpflichtungsgeschäft geknüpft sei. Weiters entstehe die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG bei Rechtsgeschäften, die vom Eintritt einer Bedingung abhingen, erst mit dem Eintritt der Bedingung. Im Beschwerdefall sei die Grunderwerbsteuerschuld erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung entstanden.

Aus der Verknüpfung der Verbücherung mit der Bezahlung des Ausgleichsanspruches gehe klar hervor, dass dieser Ausgleichsanspruch in Wahrheit nur für die Überlassung des Hälfteanteils der Ehegattin des Beschwerdeführers an der Liegenschaft an den Beschwerdeführer von diesem geleistet worden sei. Weiters seien die ehelichen Ersparnisse erst im folgenden Punkt II. A 5 aufgeteilt worden. Auch daraus könne geschlossen werden, dass die Ausgleichszahlung nicht als allgemeiner Spitzenausgleich, sondern als Gegenleistung für die Liegenschaft zu entrichten gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Ausgleichszahlung lt. Vergleich für die Abgeltung der Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse geleistet worden sei, der Beherbergungsbetrieb aber nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehöre, so sei darauf hinzuweisen, dass im Scheidungsvergleich die Ehegattin ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft unter Punkt II. A 2 "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" an den Beschwerdeführer übertragen habe. Daraus gehe klar hervor, dass die Vergleichspartner auch den Beherbergungsbetrieb, der sich auf der Liegenschaft befunden habe, als eheliches Gebrauchsvermögen angesehen hätten und die Ausgleichszahlung für das "eheliche Gebrauchsvermögen" aus dem oben angeführten Grund ausschließlich für den Hälfteanteil der Ehegattin bezahlt worden sei. Gegen die Einbeziehung der vom Beschwerdeführer übernommenen Schulden habe er weder in der Berufung noch im Vorlageantrag etwas vorgebracht. Auch diese seien daher in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, die Grunderwerbsteuer mit 2 % von EUR 80.200,34 festgesetzt zu erhalten, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozesshandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte unter beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG vor.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Die Steuer ist gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers gemäß § 7 Z 1 GrEStG und durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 7 Z 2 GrEStG 2 v.H.

Gemäß § 7 Z 3 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen 3,5 v.H.

In der Beschwerde wird die Anwendung des Steuersatzes von 3,5 v.H. mit der Begründung bekämpft, der Vergleich sei noch unter Ehegatten geschlossen worden.

Nach dem Inhalt der Vergleichsausfertigung haben die Vergleichsparteien bei der Tagsatzung vom 5. März 2004 den Vergleich - nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, "für den Fall der Rechtskraft der Scheidung" - geschlossen. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde eine "Vereinbarung nach § 55a EheG" vorgelegt, die in der mündlichen Verhandlung ergänzt und abgeändert wurde.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurde der Vergleich nicht schon mit der Unterfertigung des Vergleichsentwurfs vom 19. Dezember 2003 geschlossen. Dieser Vereinbarungsentwurf war nur die Grundlage für den am 5. März 2004 vor Gericht geschlossenen Vergleich.

Die belangte Behörde ging daher im angefochtenen Bescheid mit Recht davon aus, dass die im Vergleich vereinbarte Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsvergleiches wirksam werden sollte und dass somit kein Erwerb eines Grundstückes von Ehegatten nach § 7 Z 1 GrEStG vorlag (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 7, Rz 13 wiedergegebene Rechtsprechung; 916 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XIV. GP, 35). Auf den Zeitpunkt des Verlassens der gemeinsamen Ehewohnung durch die damalige Ehegattin und des wirtschaftlichen Übergangs durch die alleinige unternehmerische Nutzung der Liegenschaft kommt es nicht an, sondern auf das rechtswirksam gewordene Verpflichtungsgeschäft, mit dem der Übergangsanspruch begründet wurde. Demnach war die Anwendung des Steuersatzes von 3,5 v.H. für den betrieblich genutzten Anteil der Liegenschaft nicht rechtswidrig, weil kein Erwerb durch den Ehegatten erfolgte und der strittige Liegenschaftsanteil nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt.

Die belangte Behörde hat bei der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auch die in Punkt II. A 4. des Vergleiches genannte Ausgleichszahlung von EUR 138.078,38 in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

Nach dem Wortlaut des genannten Vergleichspunktes erfolgte die Leistung dieser Ausgleichszahlung zur Abgeltung des Anspruches der Ehegattin "resultierend aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse".

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, aus der Verknüpfung der Verbücherung mit der Bezahlung des Ausgleichsanspruches gehe klar hervor, dass dieser Ausgleichsanspruch in Wahrheit nur für die Überlassung des Hälfteanteils der Ehegattin an der Liegenschaft an den Beschwerdeführer von diesem geleistet worden sei. Weiters seien die ehelichen Ersparnisse erst im folgenden Punkt II. A 5. aufgeteilt worden. Aus der Formulierung des Vergleiches gehe auch klar hervor, dass die Vergleichsparteien den Beherbergungsbetrieb, der sich auf der Liegenschaft befunden habe, als eheliches Gebrauchsvermögen angesehen hätten und dass die Ausgleichszahlung für das "eheliche Gebrauchsvermögen" aus dem oben angeführten Grund ausschließlich für den Hälfteanteil der Ehegattin bezahlt worden sei.

Die zuletzt angeführte Feststellung im angefochtenen Bescheid ist eine Auslegung des Vergleiches, der sich mit dem Wortlaut nicht deckt und sich auf keine Anhaltspunkte aus dem Akt oder Aussagen der Vergleichsparteien stützen kann. Selbst wenn diese Annahme der belangten Behörde zuträfe, bezieht sich die Ausgleichszahlung ausdrücklich auch auf die ehelichen Ersparnisse. Aus der Fassung des Vergleichspunktes II. A 5 kann nicht zwingend ausgeschlossen werden, dass mit der in Punkt II.A 4 des Vergleiches angeführten Ausgleichszahlung keine Abgeltung aus der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse erfolgt ist. Nach Punkt II. A 5 gehen nämlich die ehelichen Ersparnisse mit Abschluss dieser Scheidungsvereinbarung an den Beschwerdeführer über, "soweit sie nicht ausdrücklich in den vorstehenden Bestimmungen Erwähnung gefunden haben". Die ehelichen Ersparnisse haben aber im Punkt II. A 4 des Vergleichs Erwähnung gefunden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem in Punkt II. A 4 des Vergleiches angeführten Betrag auch ein Teil der ehelichen Ersparnisse enthalten ist.

Aus der Verknüpfung der Verbücherung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft mit der Bezahlung des Ausgleichsbetrages ergibt sich ebenfalls nicht zwingend der Schluss, dass die Ausgleichszahlung damit in Wahrheit nur für die Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft geleistet wurde. Immerhin kann, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, die im Vergleich vereinbarte Junktimierung von Sicherstellung der Zahlung und Verbücherung des Eigentumsrechts durchaus auch dazu dienen, dass der Ehegattin die Ausgleichszahlung umgehend zur Verfügung gestellt wird.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Begründung für die Einbeziehung der Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 138.078,38 in die Bemessungsgrundlage als nicht schlüssig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160017.X00

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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