TE OGH 1999/11/17 9ObA258/99b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand E*****, Vorarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E***** Ltd., zuletzt ***** wegen S 48.844 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. August 1999, GZ 15 Ra 83/99i-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht in Kenntnis der im Akt erliegenden Postvollmacht nicht nur von ihrem aufrechten Bestand, sondern auch davon aus, dass sie auch die Empfangnahme von Klagen umfasst. Die Postvollmacht ist jedoch gemäß § 150 PostO eine nur an das Abgabepostamt gerichtete Ermächtigung, die unter der Anschrift des Empfängers einlangenden Postsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. Davon zu unterscheiden ist der im Zustellgesetz gegenüber der die Zustellung verfügenden Behörde zur Empfangnahme von Schriftstücken ermächtigte Zustellungsbevollmächtigte (§§ 9, 10 ZustG). Nach der Rechtsprechung ist bei der hier gegebenen offenkundigen Interessenkollision bei der Zustellung der Klage des Postbevollmächtigten zu Handen desselben der urkundliche Nachweis der Zustimmung des in seinen Interessen beeinträchtigten Machtgebers zu fordern (NZ 1996, 283). Ist nämlich die Doppelvertretung unzulässig, fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht (NZ 1993, 43). Dass das Rekursgericht die an das Zustellungspostamt gerichtete Postvollmacht nicht als ausreichenden urkundlichen Nachweis einer bereits vorher erteilten Einwilligung zur Doppelvertretung oder des Insichgeschäftes (1 Ob 2044/96m) angesehen hat, begründet daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Sogar einem gesetzlichen Vertreter einer GesmbH könnte bei Kollision eigener Interessen mit denen der Gesellschaft für diese nicht wirksam zugestellt werden (SZ 54/123).Das Rekursgericht geht in Kenntnis der im Akt erliegenden Postvollmacht nicht nur von ihrem aufrechten Bestand, sondern auch davon aus, dass sie auch die Empfangnahme von Klagen umfasst. Die Postvollmacht ist jedoch gemäß Paragraph 150, PostO eine nur an das Abgabepostamt gerichtete Ermächtigung, die unter der Anschrift des Empfängers einlangenden Postsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. Davon zu unterscheiden ist der im Zustellgesetz gegenüber der die Zustellung verfügenden Behörde zur Empfangnahme von Schriftstücken ermächtigte Zustellungsbevollmächtigte (Paragraphen 9,, 10 ZustG). Nach der Rechtsprechung ist bei der hier gegebenen offenkundigen Interessenkollision bei der Zustellung der Klage des Postbevollmächtigten zu Handen desselben der urkundliche Nachweis der Zustimmung des in seinen Interessen beeinträchtigten Machtgebers zu fordern (NZ 1996, 283). Ist nämlich die Doppelvertretung unzulässig, fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht (NZ 1993, 43). Dass das Rekursgericht die an das Zustellungspostamt gerichtete Postvollmacht nicht als ausreichenden urkundlichen Nachweis einer bereits vorher erteilten Einwilligung zur Doppelvertretung oder des Insichgeschäftes (1 Ob 2044/96m) angesehen hat, begründet daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Sogar einem gesetzlichen Vertreter einer GesmbH könnte bei Kollision eigener Interessen mit denen der Gesellschaft für diese nicht wirksam zugestellt werden (SZ 54/123).

Anmerkung

E56287 09B02589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00258.99B.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19991117_OGH0002_009OBA00258_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten