Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Hans K*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 226.793,34 brutto sA und Feststellung (S 4.844.100,-), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1999, GZ 9 Ra 13/99v, 9 Ra 14/99s, womit über Berufung (bezeichnet als Rekurs) der klagenden Partei das Urteil (bezeichnet als Beschluss) des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. September 1999, GZ 26 Cga 148/97t-24, aufgehoben wurde und womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. September 1999, GZ 26 Cga 148/97t-25, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1) Soweit der Rekurs die Entscheidung über das Feststellungsbegehren betrifft, wird ihm teilweise nicht Folge gegeben und der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, der in der Zurückweisung des Begehrens auf Feststellung des Anspruchs auf sozialversicherungsrechtliche Anmeldung als leitender Angestellter als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleibt, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens,
es werde festgestellt, dass die klagende Partei über Juli 1996 hinaus Anspruch habe auf
a) die unentgeltliche Benützung der Dienstwohnung in W***** (ca 180 m**2 + 22 m**2 Terrasse), mit freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug, einschließlich Gästewohnung (ca 36 m**2 + 7 m**2 Terrasse), Garagen (ca 30 m**2), Keller (ca 17 m**2) und Garten (ca 500 m**2);
b) die Ausstattung des ihm beigestellten Dienstwagens mit einem Autotelefon, verbunden mit der Übernahme sämtlicher dafür auflaufenden Kosten auch der privaten Verwendung und
c) Auszahlung von Taggeldern für Fahrten zwischen W***** und Wien
bestätigt.
Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Entscheidung über das über den eben beschriebenen Inhalt hinausgehenden Feststellungsbegehren der klagenden Partei, wird das als Beschluss bezeichnete (das Begehren abweisende) Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil wiederhergestellt.
Die Entscheidung über die hierauf entfallenden Verfahrenskosten aller Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
2) Soweit der Rekurs die Aufhebung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren betrifft, wird ihm nicht Folge gegeben.
Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1941 geborene Kläger war seit 15. 9. 1980 als geschäftsführender Direktor bei der ***** Molkereigesellschaft W*****reg. Gen. m. b. H beschäftigt. Am 2. 3. 1990 wurde der Dienst- und Pensionsvertrag Beil ./B errichtet, in dem ua ein Kündigungsverzicht des Dienstgebers bis zum 31. 12. des Jahres, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, vereinbart wurde; dem Kläger wurde zugesagt, dass das Dienstverhältnis nur aus den in § 27 AngG angeführten Gründen aufgelöst werden könne. Ferner wurde ihm das Recht auf "die unentgeltliche Benützung einer Dienstwohnung neben freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug ... und Strombenützung im normalen Haushaltsverbrauch" und auf die Benützung der betriebseigenen Personenkraftwagen auch für Privatfahrten und zwar unentgeltlich (für Urlaubsfahrten wurde die Beistellung des Kraftstoffes durch den Dienstnehmer vereinbart) eingeräumt. Ferner wurde im Vertrag vereinbart, dass dem Kläger außerhalb des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Dienstgeberin Reisediäten nach Beschluss des Vorstands analog zur Regelung für Bundesbedienstete gebühren und dass im eigenen Einzugs- und Versorgungsgebiet die anfallenden Spesen laut Rechnung - etwaige Barauslagen und Fahrtkosten im vollen Umfang - vergütet werden. Ferner wird im Vertrag festgehalten, dass die Vorschriften des AngG sowie des Kollektivvertrages für Angestellte in den genossenschaftlichen Molkereien in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangen sollen. Darüber hinaus wurde auch eine Pensionszuschussleistung vereinbart.Der 1941 geborene Kläger war seit 15. 9. 1980 als geschäftsführender Direktor bei der ***** Molkereigesellschaft W*****reg. Gen. m. b. H beschäftigt. Am 2. 3. 1990 wurde der Dienst- und Pensionsvertrag Beil ./B errichtet, in dem ua ein Kündigungsverzicht des Dienstgebers bis zum 31. 12. des Jahres, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, vereinbart wurde; dem Kläger wurde zugesagt, dass das Dienstverhältnis nur aus den in Paragraph 27, AngG angeführten Gründen aufgelöst werden könne. Ferner wurde ihm das Recht auf "die unentgeltliche Benützung einer Dienstwohnung neben freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug ... und Strombenützung im normalen Haushaltsverbrauch" und auf die Benützung der betriebseigenen Personenkraftwagen auch für Privatfahrten und zwar unentgeltlich (für Urlaubsfahrten wurde die Beistellung des Kraftstoffes durch den Dienstnehmer vereinbart) eingeräumt. Ferner wurde im Vertrag vereinbart, dass dem Kläger außerhalb des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Dienstgeberin Reisediäten nach Beschluss des Vorstands analog zur Regelung für Bundesbedienstete gebühren und dass im eigenen Einzugs- und Versorgungsgebiet die anfallenden Spesen laut Rechnung - etwaige Barauslagen und Fahrtkosten im vollen Umfang - vergütet werden. Ferner wird im Vertrag festgehalten, dass die Vorschriften des AngG sowie des Kollektivvertrages für Angestellte in den genossenschaftlichen Molkereien in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangen sollen. Darüber hinaus wurde auch eine Pensionszuschussleistung vereinbart.
Der ursprüngliche Arbeitgeber des Klägers wurde mit Sacheinlagevertrag vom 16. 5. 1991 in die M*****reg. Gen. m. b. H. eingebracht, diese wiederum mit Sacheinlagevertrag vom 18. 9. 1995 in die Beklagte, die seit einer Änderung des Firmenwortlautes ihre nunmehrige Bezeichnung trägt.
Es ist nicht strittig, dass die Beklagte den oben wiedergegebenen Dienstvertrag des Klägers mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat.
Der Kläger erhob das Klagebegehren,
"1) es wird festgestellt, dass a) bis zu seiner Versetzung aus W***** nach Wien im Juli 1996 b) und auch weiterhin mit zeitlicher Wirkung gemäß Punkte III. und XII. des Dienst und Pensionsvertrages vom 2. 3. 1990, zwischen der klagenden Partei als Dienstnehmer und der beklagten Partei als Dienstgeber ein Dienstverhältnis unter subsidiärer Berücksichtigung des Kollektivvertrages für die Angestellten der genossenschaftlichen Molkereien laut schriftlichem Dienst- und Pensionsvertrag vom 2. 3. 1990 in Verbindung mit dem im Pkt. IV. desselben genannten Kollektivvertrag, zuzüglich der kostenfreien Beistellung eines Automobiltelefons auch für private Verwendung, sowie der Dienstwohnung in W*****, samt Gästewohnung, Garage und Garten; Auszahlung von Taggeldern für Fahrten zwischen W***** und Wien; mit folgendem Inhalt bestand bzw. besteht;"1) es wird festgestellt, dass a) bis zu seiner Versetzung aus W***** nach Wien im Juli 1996 b) und auch weiterhin mit zeitlicher Wirkung gemäß Punkte römisch III. und römisch XII. des Dienst und Pensionsvertrages vom 2. 3. 1990, zwischen der klagenden Partei als Dienstnehmer und der beklagten Partei als Dienstgeber ein Dienstverhältnis unter subsidiärer Berücksichtigung des Kollektivvertrages für die Angestellten der genossenschaftlichen Molkereien laut schriftlichem Dienst- und Pensionsvertrag vom 2. 3. 1990 in Verbindung mit dem im Pkt. römisch IV. desselben genannten Kollektivvertrag, zuzüglich der kostenfreien Beistellung eines Automobiltelefons auch für private Verwendung, sowie der Dienstwohnung in W*****, samt Gästewohnung, Garage und Garten; Auszahlung von Taggeldern für Fahrten zwischen W***** und Wien; mit folgendem Inhalt bestand bzw. besteht;
insbesondere
Dienstwagen: kostenlose Beistellung eines Dienst-PKWs in der Größenklasse eines Mittelklassewagens Audi 100 bzw. A 6 oder ähnlich; unentgeltliche Nutzung auch für Privatfahrten; ausgestattet mit Autotelefon und Übernahme sämtlicher Kosten dafür, auch private Verwendung; Übernahme sämtlicher sonstiger Kosten wie z.B. Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Reparaturkosten, auch nach Unfällen;
Dienstwohnung: unentgeltliche Beistellung einer Dienstwohnung in W*****, mit freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug; Fläche ca. 180 m**2 + 22 m**2 Terrasse;
einschließlich der Gästewohnung (ca. 36 m**2 + 7 m**2 Terrasse) ebenda; weiters Keller (ca 17 m**2); Garagen (ca 30 m**2); und Garten (ca 500 m**2);
Pensionszuschuss: gemäß Punkt XII. zusätzlich zur Pension nach ASVG, Bezahlung eines Zuschuss seitens der Dienstgeberin in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Jahresbruttoentgelt und der Pension, wie sie einem Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung der Dienstpostengruppe III, Verwendungsgruppe L I (Direktor einer NÖ Landeslehranstalt) zusteht;Pensionszuschuss: gemäß Punkt römisch XII. zusätzlich zur Pension nach ASVG, Bezahlung eines Zuschuss seitens der Dienstgeberin in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Jahresbruttoentgelt und der Pension, wie sie einem Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung der Dienstpostengruppe römisch III, Verwendungsgruppe L römisch eins (Direktor einer NÖ Landeslehranstalt) zusteht;
b) [richtig: 2)] Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei sämtliche Entgelte und Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß
a) [richtig: 1)] auch im Falle durch sie insbesondere ohne vom Kläger gesetzter wichtiger Gründe verfügter Dienstfreistellungen unverändert zu erbringen;
und zuhanden des Klagevertreters zu bezahlen einen Betrag von brutto S 226.793,34 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Der Kläger brachte dazu im wesentlichen folgendes vor:
Er sei als Geschäftsführer mit der kaufmännischen und technischen Leitung des Betriebs befasst gewesen und habe auch die Herstellung von Außenkontakten durchzuführen gehabt. Er habe eine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt und über ein für Geschäftsführer übliches und angemessen großes, funktionell und modern eingerichtetes Büro verfügt; es sei ihm auch eine Sekretärin zugeordnet gewesen. Als Dienstort sei mit seinem (ursprünglichen) Dienstgeber W***** vereinbart worden. Dort befinde sich auch - in einem Betriebsnebengebäude - die Dienstwohnung des Klägers und die Gästewohnung, die der Aufnahme der alleinstehenden Mutter des Klägers gedient habe. Die Dienstwohnung diene der Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Klägers und seiner Familie.
Ende Februar 1996 sei dem Kläger vom Vorstand der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Betriebe im Waldviertel geschlossen werden müssten; der Kläger werde in der Nähe im Waldviertel eine völlig adäquate neue Position angeboten erhalten. Es sei ihm die volle Zuhaltung des bestehenden Vertrages und eine einvernehmliche Neuregelung zugesichert worden. Nach dem Wegfall seiner Aufgabe in W***** habe die Beklagte dem Kläger die "Gesamtkoordination der Milchströme für die gesamte Unternehmensgruppe" angeboten. Der Kläger habe sich auf der Grundlage und unter der Bedingung der Aufrechterhaltung seines Dienst- und Pensionsvertrages damit mündlich einverstanden erklärt und seinen Dienst in Wien angetreten. Tatsächlich habe die Beklagte dem Kläger jedoch nur eine untergeordnete Sachbearbeiterposition eingeräumt und auch Zusagen betreffend Arbeitszimmer, Sekretariat etc nicht eingehalten. Der Kläger habe nicht einmal eine Schreibkraft; er sei auch von den nötigen Informations- und Entscheidungsprozessen sowie von jeglicher beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen.
Die Beklagte habe am 31. 7. 1996 mit dem Erwerber des Betriebsgebäudes in W***** die Räumung der Dienstwohnung des Klägers per 30. 6. 1997 vereinbart, ohne vorher mit dem Kläger dazu eine Vereinbarung zu treffen. Trotz einer Zusage vom 4. 12. 1996, die Wohnung weiter benützen zu können, sei er am 13. 6. 1997 aufgefordert worden, die Wohnung zu räumen, ohne dass ihm Ersatz oder Ausgleich angeboten worden sei. Einer einseitigen Kündigung der Dienstwohnung stehe aber der Kündigungsverzicht der Beklagten entgegen. Die Gästewohnung sei mit 1. 8. 1996 von der Beklagten eigenmächtig anderweitig vermietet worden. Der Kläger habe - um Streitigkeiten zu vermeiden - einer Aufforderung, die Gästewohnung zu räumen, Folge geleistet, aber klargestellt, damit nicht auf seinen Anspruch auf diese Wohnung zu verzichten.
Als der Kläger ein Angebot vom 3. 7. 1997 zur Auflösung des Dienstverhältnisses abgelehnt habe, sei er mit Schreiben vom 11. 7. 1997 angewiesen worden, sein Zimmer zu räumen und nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte mehrfach gegen seinen Dienstvertrag verstoßen habe und dass ihm die im Begehren genannten Ansprüche zustünden. Das Leistungsbegehren resultiere aus einer Reihe erheblicher finanzieller Nachteile. So habe die Beklagte den Kläger am 3. 9. 1996 zur Rückgabe des ihm - auch zur Privatnutzung - zur Verfügung gestellten Autotelefons aufgefordert. Der Kläger habe diese Aufforderung unter Protest befolgt; der hiedurch entstehende Nutzungsentgang betrage S 1.500,- pro Monat, bislang somit S 16.500,--. Obgleich der Kläger angewiesen worden sei, täglich nach Wien zu fahren (täglich 4 Stunden Fahrt; ca 240 km), erhalte er keine Reisediäten. Insofern mache er S 117.808,- geltend. Außerdem seien ihm Außendienstzulagen von S 35.000,- entgangen. Für den Entzug der Gästewohnung mache er S 4.300,- monatlich, insgesamt daher S 51.600,- geltend. Die Beklagte habe den Kläger nunmehr in Wien zur Sozialversicherung angemeldet, allerdings nicht mehr als Geschäftsführer. Deshalb werde ihm nunmehr Arbeiterkammer- und Betriebsratsumlage in Abzug gebracht. Aus diesem Titel begehre er S 5.885,34.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Da der Standort W***** wegen dringend notwendiger Umstrukturierungen habe aufgelassen werden müssen, sei eine Beschäftigung des Klägers in W***** nicht mehr möglich. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Dienstortes W***** sei auch nicht erfolgt. Der Kläger habe den Vorschlag der Beklagten, in Wien tätig zu sein, angenommen und habe bis zu seiner Dienstfreistellung dort gearbeitet. Es bestehe daher kein Bedürfnis mehr, eine Dienstwohnung in W***** aufrecht zu erhalten. Das dort befindliche Betriebsgebäude sei verkauft worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kilometergeld und Diäten für die Reise nach Wien, weil die Zureise zum Arbeitsplatz nicht auf diese Weise abzugelten sei. Dem Kläger sei auch nie eine bestimmte Reisetätigkeit zugesagt worden; er habe keine Anspruch auf Ersatz nicht mehr anfallender Aufwendungen. Der vom Kläger geforderte Aufgabenbereich sei infolge der gesellschaftsrechtlichen Änderungen weggefallen. Dem Kläger sei eine adäquate Tätigkeit angeboten worden; eine Zusicherung, in einem in einer bestimmten Weise ausgestatteten Vorstandsbüro tätig zu sein oder eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern zu haben, habe er nicht erhalten. Das Dienstfahrzeug stehe ihm zur Verfügung; er benötige aber - weil er nunmehr überwiegend Bürotätigkeiten verrichte - kein Diensttelefon im Auto. Der Kläger habe seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt, weil er die Dienstwohnung trotz Verkauf des Objektes nicht geräumt habe. Dem Kläger sei eine Dienstwohnung in Wien angeboten worden, falls es zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit an diesem Standort komme. Da er seine Aufgaben an seinem neuen Arbeitsort nicht entsprechend wahrgenommen habe, sei er schließlich vom Dienst freigestellt worden.
Während des Verfahrens - nämlich mit Schreiben vom 2. 2. 1998 - wurde der Kläger entlassen. Er hat diese Entlassung zu 24 Cga 49/98w des Erstgerichtes angefochten. Über eine vorsichtshalber erfolgte zweite Entlassung ist das Verfahren 32 Cga 105/98i des Erstgerichtes anhängig. Keines der beiden Verfahren ist rechtskräftig erledigt.
Der Käufer des Betriebsgebäudes in W***** hat den Kläger auf Räumung der Dienstwohnung geklagt. Auch dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Das Erstgericht fällte zwei gesondert ausgefertigte Entscheidungen:
Mit "Beschluss" vom 9. 9. 1998 (ON 24) wies es das Feststellungsbegehren, mit Urteil vom 9. 9. 1998 (ON 25) auch das Zahlungsbegehren ab. Über das ebenfalls unter Punkt b) der Klage erhobene Leistungsbegehren (Gewährung sämtlicher im Feststellungsbegehren genannter Vorteile und Entgelte trotz Dienstfreistellung) wurde - ohne dies zu begründen oder eine weitere Entscheidung vorzubehalten - nicht abgesprochen.
Sowohl im "Beschluss" als auch im Urteil stellte das Erstgericht - soweit für diese Entscheidung von Interesse - folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger unterstand in seiner neuen, ab 15. 7. 1996 ausgeübten Funktion (Gesamtkoordination der Milchströme) direkt dem Vorstand und war als Geschäftsführer in der zweiten Hirarchieebene der Beklagten integriert. Er weigerte sich, die Absicht der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen, das seine Dienstwohnung enthaltende Betriebsgebäude in W***** zu verkaufen. Trotz einer von der Beklagten gegenüber dem neuen Eigentümer des Objektes abgegebenen Räumungszusage nahm er seine alleinstehende Mutter in seinen Haushalt auf, die in der Folge die Gästewohnung bewohnte. Die Gästewohnung wurde schließlich im August 1996 geräumt. Da sich der Kläger seinem neuen Arbeitgeber gegenüber uneinsichtig für die Umstrukturierungsmaßnahmen zeigte, nicht kooperativ seinen neuen Arbeitsbereich erschloss, sich weigerte, seine Dienstwohnung "vereinbarungsgemäß" zum 30. 6. 1997 zu räumen, unangemessene finanzielle Forderungen stellte und nicht in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einwilligte, wurde er mit 15. 7. 1997 dienstfrei gestellt. Bis zum 3. 3. 1998 (Entlassung) erhielt der Kläger seine vollen Bezüge. Kilometergeld und Diäten erhielt er ab Juli 1996 nicht mehr, weil er ab diesem Zeitpunkt keine Außendiensttätigkeit verrichtete.
Den "Beschluss" auf Abweisung des Feststellungsbegehrens begründete das Erstgericht mit dem Fehlen eines Feststellungsinteresses. Grundlage seiner Ansprüche sei der Dienstvertrag Beil ./B, der von der Beklagten nicht bestritten werde. Der Kläger habe den Dienstort Wien akzeptiert. Er habe nur einen Anspruch auf Entgelt, nicht aber einen Anspruch auf Beschäftigung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf den Titel eines Direktors. Gegen die von ihm geltend gemachte verschlechternde Versetzung hätte er sich mit einer Klage nach dem ArbVG wehren können. Im übrigen sei eine Feststellungsklage zur Interpretation von Verträgen nicht zulässig.
Zum das Zahlungsbegehren abweisenden Urteil führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die Streitteile nach der Stilllegung des Standortes W***** den Dienstort des Klägers einvernehmlich nach Wien verlegt hätten, sodass dem Kläger keine Reisekosten für die Fahrt nach Wien zustünden. Den Anspruch auf Dienstwohnung habe die Beklagte ermöglicht, weil sie den Kläger aufgefordert habe, sich eine Wohnung zu suchen. Dieser habe der Aufforderung jedoch nicht Folge geleistet. Die Gästewohnung habe der Kläger - im Bewußtsein, keinen Anspruch darauf zu haben - geräumt. Mit dem Wegfall einer Außendiensttätigkeit gebührten dem Kläger auch keine entsprechenden Zulagen mehr. Auch der Entzug des nur für die Außendiensttätigkeit zur Verfügung gestellten Autotelefons sei zu Recht erfolgt. Ob der Kläger Arbeiterkammerumlage zahlen müsse, sei im Verwaltungsverfahren zu klären. Im übrigen sei der Kläger als leitender Angestellter verpflichtet, die wirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen mitzutragen.
Das Berufungsgericht gab dem vom Kläger erhobenen "Rekurs" gegen den das Feststellungsbegehren abweisenden "Beschluss" des Erstgerichtes teilweise nicht Folge und bestätigte diese Entscheidung, soweit sie die Feststellung betrifft, daß der Kläger Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Anmeldung als leitender Angestellter habe, mit der Maßgabe, dass das Begehren auf Feststellung dieses Anspruchs zurückgewiesen wurde. Dieser Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im übrigen gab das Berufungsgericht sowohl dem "Rekurs" gegen den erstgerichtlichen "Beschluss" als auch der Berufung gegen das Ersturteil iS der Aufhebung der bekämpften Entscheidungen unter Rückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung Folge und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht bejahte ein Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung und verwies dazu auf den Umstand, dass die Beklagte den Kläger zweimal entlassen habe. Das Feststellungsbegehren sei geeignet, das strittige Rechtsverhältnis zu klären und weitere Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenngleich sich das Erstgericht bislang mit der Verlesung von Urkunden begnügt habe, sei doch erkennbar, dass die Beklagte einseitig von den vertraglichen Vereinbarungen im Dienst- und Pensionsvertrag abgegangen sei, sodass ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen sei. Seine Leistungsansprüche resultierten insgesamt aus einer Handlungsweise des Dienstgebers, die der bisherigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses widerspreche, sodass die Auffassung des Erstgerichtes, sie seien sämtlich abzuweisen, nicht zutreffe. Eine endgültige Beurteilung sei aber nicht möglich, weil das Erstgericht weder die Parteien noch die angebotenen Zeugen vernommen habe. Der Sachverhalt müsse mit den Parteien erörtert und das Beweisverfahren ergänzt werden.
Der Rekurs gegen die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Für die Entscheidung über das Leistungsbegehren seien die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zu bejahen, weil dieses Begehren mit dem Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.Der Rekurs gegen die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Für die Entscheidung über das Leistungsbegehren seien die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu bejahen, weil dieses Begehren mit dem Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die Klage zurück- bzw. abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, "im Falle der Stattgebung des Rekurses der Klage vollinhaltlich stattzugeben" bzw. dem Rekurs nicht Folge zu geben. Hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass - wie schon oben erwähnt - das Erstgericht über den ersten Teil des zu b) (richtig: 2.) der Klage erhobenen Leistungsbegehrens (Erbringung sämtlicher im Feststellungsbegehren genannter Entgelte und Vorteile trotz ohne wichtigen Grund verfügter Dienstfreistellung) nicht entschieden hat. Da der Kläger diesen Umstand in zweiter Instanz weder mit Ergänzungsantrag noch mit Berufung geltend gemacht hat, ist dieses nicht erledigte Begehren aus dem Verfahren ausgeschieden (SSV-NF 7/14; RIS-Justiz RS0039606).
Zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren:
Obzwar in der Lehre die Auffassung vertreten wird, dass die Feststellungsklage bei Fehlen des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung mit Beschluss zurückzuweisen ist (für alle:
Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 3 u. 14 zu § 228 mit weiteren Belegstellen), sieht die ständige, auch vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsprechung im rechtlichen Interesse eine Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches und weist die Klage bei dessen Mangel mit Urteil ab (Rechberger, aaO, Rz 3 zu § 228 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch das Erstgericht hat - dieser Rechtsprechung entsprechend - das Feststellungsbegehren unter Hinweis auf das Fehlen eines Feststellungsinteresses abgewiesen, hat sich dabei aber in der Entscheidungsform vergriffen und seine Entscheidung nicht als Urteil, sondern als Beschluss bezeichnet. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt 4 Ob 508/94; 3 Ob 213/99s). Der das Feststellungsbegehren abweisende "Beschluss" des Erstgerichtes ist daher als Urteil aufzufassen, der dagegen erhobene Rekurs als Berufung, die Rekursbeantwortung als Berufungsbeantwortung und die darauf bezogene Rekursentscheidung als berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss.Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 3 u. 14 zu Paragraph 228, mit weiteren Belegstellen), sieht die ständige, auch vom erkennenden Senat gebilligte Rechtsprechung im rechtlichen Interesse eine Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches und weist die Klage bei dessen Mangel mit Urteil ab (Rechberger, aaO, Rz 3 zu Paragraph 228, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch das Erstgericht hat - dieser Rechtsprechung entsprechend - das Feststellungsbegehren unter Hinweis auf das Fehlen eines Feststellungsinteresses abgewiesen, hat sich dabei aber in der Entscheidungsform vergriffen und seine Entscheidung nicht als Urteil, sondern als Beschluss bezeichnet. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt 4 Ob 508/94; 3 Ob 213/99s). Der das Feststellungsbegehren abweisende "Beschluss" des Erstgerichtes ist daher als Urteil aufzufassen, der dagegen erhobene Rekurs als Berufung, die Rekursbeantwortung als Berufungsbeantwortung und die darauf bezogene Rekursentscheidung als berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss.
Die Begründung des Zulassungsausspruchs der zweiten Instanz mit § 47 Abs 2 ASGG ist daher unzutreffend, weil diese Bestimmungen nur die Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes regelt. Maßgebend sind vielmehr § 519 Abs 1 Z 2 ZPO und § 45 Abs 3 ASGG, nach dem in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Zulassungsausspruch iS § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Die Begründung des Zulassungsausspruchs der zweiten Instanz mit Paragraph 47, Absatz 2, ASGG ist daher unzutreffend, weil diese Bestimmungen nur die Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes regelt. Maßgebend sind vielmehr Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 45, Absatz 3, ASGG, nach dem in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein Zulassungsausspruch iS Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass das Verfahren über das Feststellungsbegehren ein Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ist, weil Gegenstand der begehrten Feststellung ua Ansprüche des Klägers auf vertragliche Ruhegenüsse sind (Kuderna, ASGG**2 Rz 15 zu § 46). Damit ist der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig und wirksam.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass das Verfahren über das Feststellungsbegehren ein Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ist, weil Gegenstand der begehrten Feststellung ua Ansprüche des Klägers auf vertragliche Ruhegenüsse sind (Kuderna, ASGG**2 Rz 15 zu Paragraph 46,). Damit ist der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig und wirksam.
Der Rekurs gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren ist daher zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.
Das überaus umfangreiche Feststellungsbegehren des Klägers enthält über weite Strecken das Begehren auf Feststellung des Bestehens eines Dienstvertrages mit dem in der Beil ./B ersichtlichen Inhalt; nur in einigen Punkten betrifft es konkret zwischen den Streitteilen aufgetretene Streitfragen. Nun ist aber der Umstand, dass der Dienst- und Pensionsvertrag Beil ./B aufrecht ist und dass die Beklagte in diesen Vertrag eingetreten ist, zwischen den Parteien nicht strittig. Bestritten hat die Beklagte das Feststellungsbegehren nur insoweit, als der Kläger damit für die Zeit ab Juli 1996 konkrete Ansprüche aus dem Dienstvertrag ableitet, die ihrer Ansicht nach nicht bestehen. Für die (ebenfalls vom Klagebegehren umfasste) Zeit vor Juli 1996 hat der Kläger eine wie immer geartete Beeinträchtigung oder auch nur Bestreitung seiner Rechte mit keinem Wort behauptet. Insofern fehlt es ihm von vornherein an einem Feststellungsinteresse. Aber auch für die Zeit ab Juli 1996 fehlt ein solches Interesse, soweit unter Wiedergabe des Inhaltes der Beil ./B und losgelöst von konkreten Streitpunkten lediglich die Feststellung begehrt wird, dass ein Vertrag dieses Inhaltes zwischen den Streitteilen besteht. Dies wurde nämlich von der Beklagten gar nicht bestritten. Dass der Kläger während des Verfahrens zweimal entlassen wurde und zwischen den Parteien die Wirksamkeit dieser Entlassungen strittig sind, ändert daran nichts, weil diese Frage nicht Gegenstand des bereits früher erhobenen Begehrens ist, das nicht nachträglich iS einer im vorliegenden Verfahren nie erklärten Geltendmachung der Unwirksamkeit der Entlassungen umgedeutet werden kann. Darüber sind zwischen den Parteien ohnedies zwei Rechtsstreite anhängig.
Die vom Kläger begehrten Feststellungen zu den Themen "Funktion", "Tätigkeitsbereich", "Dienstort" und "Bezüge" enthalten aber neben der bloßen Wiedergabe des Vertragsinhaltes ua auch das Begehren auf Feststellung, dass der Kläger in der konkret gegebenen Situation Anspruch auf den in diesem Teil des Begehrens umschriebenen Tätigkeitsbereich am Dienstort W***** hat. Insofern wendet er sich inhaltlich gegen die aus Anlaß der Stilllegung des Betriebes in W***** vorgenommene Versetzung, wobei er aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut seines Begehrens nicht die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Versetzung sondern die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Beschäftigung in einer ganz konkret umschriebenen Stellung mit einem konkret umschriebenen Tätigkeitsbereich am Dienstort W***** begehrt.
Selbst wenn man dem Kläger insofern ein rechtliches Interesse an der mit diesem Inhalt begehrten Feststellung zubilligen wollte, wäre für ihn nichts zu gewinnen, weil er einen derartiger Anspruch nicht hat.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen Schranken gesetzwidrig und unwirksam ist; für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung ist entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist (Arb 10.472; RdW 1995, 145; Arb 11.273). Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann allerdings noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers nunmehr allein auf diese Arbeiten beschränkt hätte (RdW 1995, 145). Gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise nicht damit rechnen durfte, dass er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde (RdW 1995, 145; Arb 11.273; Arb 11.613).
Ob - wie der Kläger geltend macht - seine Versetzung im Juli 1996 durch den Inhalt des Arbeitsvertrages nicht gedeckt war, kann nicht beurteilt werden, weil dazu verwertbare Feststellungen fehlen; wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, hat sich das Erstgericht mit seiner Beweisaufnahme auf die vorgelegten Urkunden beschränkt und hat die übrigen zu den strittigen Fragen angebotenen Beweise nicht durchgeführt. Selbst wenn man aber dem Standpunkt des Klägers folgt, wäre daraus für die Berechtigung des von ihm im aufgezeigten Zusammenhang erhobenen Begehrens nichts gewonnen. Unter dieser Voraussetzung hätte er die Feststellung begehren können, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei (Arb 8480; RdW 1995, 145 uva; das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist [Arb 10.806; RIS-Justiz RS0039087]). Hingegen hat er keinen Anspruch, von der Beklagten, die seinen bisherigen Posten aufgelassen hat, positiv die Zuweisung einer von ihm selbst genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechtes des Arbeitgebers wäre, den Arbeitnehmer in den durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen. Schon gar nicht ist es möglich, vom Arbeitgeber die Beibehaltung der bisherigen Verwendung in der aufgelösten (!) Betriebsstätte in W***** zu verlangen. Da aber der Kläger mit dem in Rede stehenden Teil seines Feststellungsbegehrens unmissverständlich die Feststellung seines Anspruchs auf eine von ihm selbst exakt umschriebene Stellung anstrebt, muss dieser Teil des Begehrens in jedem Fall abgewiesen werden. Auch in diesem Umfang war daher die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Feststellungsbegehrens im Ergebnis zutreffend.
Soweit das Feststellungsbegehren die Bezüge des Klägers betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach jene Teile des Feststellungsbegehrens, mit denen unter Wiedergabe des Inhaltes der Beil ./B und losgelöst von konkreten Streitpunkten lediglich die Feststellung des Bestehens einer gar nicht strittigen vertraglichen Regelung begehrt werden, mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen werden müssen. Das trifft auf das die Feststellung der vertraglichen Regelung über die Bezüge des Klägers betreffende Begehren zu, zumal - abgesehen von der in den gesondert anhängigen Verfahren zu prüfenden Entlassungen - das Recht des Klägers auf diese Bezüge nicht bestritten wurde. Dies gilt auch für das Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Außendienstzulagen (Reisekosten) und Taggelder für Fahrten und Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes, weil auch dieser Anspruch des Klägers als solcher von der Beklagten nicht bestritten wurde. Strittig ist insofern nur, ob dem Kläger ab seiner Versetzung nach Wien Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Dienstwohnung in Waidhofen und seinem Arbeitsplatz in Wien zustehen. Nur hinsichtlich dieses (ebenfalls im Feststellungsbegehren enthaltenen) Anspruchs ist daher im Zusammenhang mit den Bezügen des Klägers ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil insofern zur Vermeidung ständig wiederkehrender Streitigkeiten eine alsbaldige Klarstellung geboten ist (JBl 1988,193).
Hingegen fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Klägers, soweit er die Feststellung des Anspruchs auf kostenlose Beistellung eines Dienstwagens begehrt, weil er mit keinem Wort behauptet hat, dass ihm der Dienstwagen entzogen worden wäre oder die Beklagte auf eine andere Weise diesen Anspruch bestritten hätte. Gleiches gilt für die im Begehren näher genannten Umstände der Überlassung, jedoch mit Ausnahme der Beistellung des Autotelefons. Da dieses dem Kläger entzogen wurde, hat er ein Recht auf das dieses Telefon und die näheren Umstände der Überlassung betreffende Begehren, zumal insofern die Klarstellung der gesamten in diesem Zusammenhang behaupteten Rechtsposition des Klägers geboten ist.
Gleiches gilt für das die Dienstwohnung des Klägers betreffende Feststellungsbegehren, woran der Umstand, dass der Kläger die Wohnung (mit Ausnahme der Gästewohnung) noch bewohnt, nichts ändert. Da die Beklagten den Anspruch des Klägers auf die Beistellung dieser Dienstwohnung bestreitet und Handlungen gesetzt hat, die diesem Anspruch zuwiderlaufen, kann dem Kläger auch insofern das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden.
Soweit daher das Feststellungsbegehren des Klägers auf Feststellung gerichtet ist, dass er über Juli 1996 hinaus Anspruch habe auf
a) die unentgeltliche Benützung der Dienstwohnung in W*****, (mit freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug), einschließlich Gästewohnung
b) die Ausstattung des ihm beigestellten Dienstwagens mit einem Autotelefon, verbunden mit der Übernahme sämtlicher dafür auflaufenden Kosten auch der privaten Verwendung und
c) Auszahlung von Taggeldern für Fahrten zwischen W***** und Wien
erweist sich die Aufhebung der dieses Begehren abweisenden Entscheidung durch das Berufungsgericht als zutreffend, zumal mangels verwertbarer Feststellungen eine sofortige Entscheidung noch nicht möglich ist. Insofern war daher der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu bestätigen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Feststellungsbegehrens war hingegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil wiederherzustellen.
Die hierauf entfallende Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die hierauf entfallende Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz eins und 2 ZPO.
Zur Entscheidung über das Zahlungsbegehren:
Auch insofern ist der Rekurs unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Zwar hat das Erstgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen über dieses Begehren eine von der Entscheidung über das Feststellungsbegehren unabhängige Entscheidung gefällt. Das Berufungsgericht hat jedoch über die gegen beide Entscheidungen erhobenen Rechtsmittel in ein- und demselben Beschluss entschieden und damit die ursprüngliche Einheit des Verfahrens wiederhergestellt. Damit bewirkt die bereits oben erläuterte Qualifikation des Verfahrens über das Feststellungsbegehren als Verfahren iS § 46 Abs 3 ASGG, dass für die gesamte Berufungsentscheidung diese zuletzt zitierte Bestimmung maßgebend ist und daher der Zulassungsausspruch iS § 519 Abs 1 Z 2 ZPO gemäß § 45 Abs 3 ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Auch insofern ist der Rekurs unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Zwar hat das Erstgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen über dieses Begehren eine von der Entscheidung über das Feststellungsbegehren unabhängige Entscheidung gefällt. Das Berufungsgericht hat jedoch über die gegen beide Entscheidungen erhobenen Rechtsmittel in ein- und demselben Beschluss entschieden und damit die ursprüngliche Einheit des Verfahrens wiederhergestellt. Damit bewirkt die bereits oben erläuterte Qualifikation des Verfahrens über das Feststellungsbegehren als Verfahren iS Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, dass für die gesamte Berufungsentscheidung diese zuletzt zitierte Bestimmung maßgebend ist und daher der Zulassungsausspruch iS Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Der Rekurs gegen die Aufhebung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht erachtete das Verfahren zu Recht als ergänzungsbedürftig, weil das Erstgericht weder die Parteien noch die angebotenen Zeugen vernommen hat. Es fehlt daher an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage, sodass eine rechtliche Beurteilung der Sache noch nicht möglich ist. Demgemäß sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu einzelnen der von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen - wie der Hinweis auf die noch ausstehende Verfahrensergänzung zeigt - nur vorläufiger Natur. Eine Stellungnahme zu diesen Rechtsausführungen wäre daher verfrüht.
Die Entscheidung über die hierauf entfallenden Verfahrenskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die hierauf entfallenden Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E55922 09B02559European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00255.99M.1117.000Dokumentnummer
JJT_19991117_OGH0002_009OBA00255_99M0000_000