TE OGH 1999/11/18 2Ob303/99v

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Veröffentlicht am 18.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Evelyn G*****, vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S

62.147 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 1999, GZ 36 R 206/99g-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Jänner 1999, GZ 25 C 814/98p-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die entschiedene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus immer dann Bedeutung haben könne, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer auf die durch Verkehrszeichen fehlerhaft angezeigten Gebote und Verbote berufe, ohne auf diese Beschilderung tatsächlich vertraut zu haben.

Im vorliegenden Fall war der PKW gegenüber der Straßenbahn an sich gemäß § 19 Abs 1 und 4 StVO benachrangt. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält; es wurde allerdings auch ausgesprochen, dass sich der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorrang berufen könne, wenn der Wartepflichtige nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen habe müssen, dass heißt mit anderen Worten, wenn der Wartepflichtige im Sinn des § 3 StVO darauf vertrauen habe dürfen, dass im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht befahren werde (2 Ob 333/97b mwN). Ein solches Vertrauen hat beim PKW-Lenker nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht bestanden. Vielmehr wusste dieser, dass die Straßenbahn auch bei aufrechter Einbahnregelung stets in beide Richtungen verkehrte; er hatte daher deren Vorrang zu wahren. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich somit bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Berufungsentscheidung beantworten.Im vorliegenden Fall war der PKW gegenüber der Straßenbahn an sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 4 StVO benachrangt. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält; es wurde allerdings auch ausgesprochen, dass sich der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorrang berufen könne, wenn der Wartepflichtige nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen habe müssen, dass heißt mit anderen Worten, wenn der Wartepflichtige im Sinn des Paragraph 3, StVO darauf vertrauen habe dürfen, dass im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht befahren werde (2 Ob 333/97b mwN). Ein solches Vertrauen hat beim PKW-Lenker nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht bestanden. Vielmehr wusste dieser, dass die Straßenbahn auch bei aufrechter Einbahnregelung stets in beide Richtungen verkehrte; er hatte daher deren Vorrang zu wahren. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich somit bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Berufungsentscheidung beantworten.

Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt: Zum einen wendet sich die Klägerin damit neuerlich gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes über das mangelnde Vertrauen des PKW-Lenkers, was keinen tauglichen Revisionsgrund darstellt, weil der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Zum anderen hat das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, ein im Hinblick auf die nicht gehörige Kundmachung der Ausnahme von der Einbahnregelung für Straßenbahnen allenfalls anzunehmendes Verschulden des Straßenbahnfahrers (bei unterstellter Rechtswidrigkeit seines Verhaltens) sei gegenüber dem Vorrangverstoss des PKW-Lenkers vernachlässigbar, die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E56018 02A03039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00303.99V.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19991118_OGH0002_0020OB00303_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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