Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Klimann und Dr.Kaspar als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei
B*****, vetreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,852.496,17 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.7.1999, 23 Cg 6/94w-75, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in dessen Abänderung behoben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängt das Erstgericht gegen die beklagte Partei wegen des in ihrer Berufungsschrift vom 23.6.1998 gegen den Richter erster Instanz erhobenen Vorwurfes der Voreingenommenheit eine Ordnungsstrafe von S 20.000,-- und stützt sich dabei auf § 86 ZPO.Mit dem angefochtenen Beschluss verhängt das Erstgericht gegen die beklagte Partei wegen des in ihrer Berufungsschrift vom 23.6.1998 gegen den Richter erster Instanz erhobenen Vorwurfes der Voreingenommenheit eine Ordnungsstrafe von S 20.000,-- und stützt sich dabei auf Paragraph 86, ZPO.
Der dagegen gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bis zur Zivilverfahrensnovelle 1983 enthielt § 86 ZPO neben § 86 Abs 1 ZPO, der unverändert als § 86 ZPO aufrecht blieb, den mitBis zur Zivilverfahrensnovelle 1983 enthielt Paragraph 86, ZPO neben Paragraph 86, Absatz eins, ZPO, der unverändert als Paragraph 86, ZPO aufrecht blieb, den mit
dieser Novelle eliminierten Absatz 2, welcher lautete: "Aus den gleichen Gründen ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Rechtsanwalt zulässig, welcher den Schriftsatz unterfertigt hat."
Nach dem Bericht des Justizausschusses (1337 Beilagen NR XV GP zu §§ 199, 200 ZPO) sollte durch Entfall dieses Abs 2 die Ordnungsstrafgewalt des Gerichtes gegenüber Rechtsanwälten und Notaren - im Hinblick auf deren ohnedies gegebene disziplinäre Verantwortlichkeit - beseitigt werden; des weiteren sollte sich die verbleibende Ordnungsstrafengewalt nur noch gegen Prozessbevollmächtigte richten können, die nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. § 86 ZPO richtet sich daher nur gegen eine Partei selbst, ihren gesetzlichen Vertreter (§ 5 ZPO) oder ihren Bevollmächtigten, soweit dieser nicht Rechtsanwalt oder Notar ist (§§ 39, 200 Abs 3 ZPO).Nach dem Bericht des Justizausschusses (1337 Beilagen NR römisch XV GP zu Paragraphen 199,, 200 ZPO) sollte durch Entfall dieses Absatz 2, die Ordnungsstrafgewalt des Gerichtes gegenüber Rechtsanwälten und Notaren - im Hinblick auf deren ohnedies gegebene disziplinäre Verantwortlichkeit - beseitigt werden; des weiteren sollte sich die verbleibende Ordnungsstrafengewalt nur noch gegen Prozessbevollmächtigte richten können, die nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. Paragraph 86, ZPO richtet sich daher nur gegen eine Partei selbst, ihren gesetzlichen Vertreter (Paragraph 5, ZPO) oder ihren Bevollmächtigten, soweit dieser nicht Rechtsanwalt oder Notar ist (Paragraphen 39,, 200 Absatz 3, ZPO).
Nach § 34 ZPO sind der Partei nur Prozesshandlungen ihres Bevollmächtigten zuzurechnen. Die hier inkriminierten Berufungsausführungen sind keine Prozesshandlungen, weil sie auf den Prozessfortgang nicht gestaltend einwirken. Die beklagte Partei selbst hat daher nicht durch beleidigende Ausfälle in einem Schriftsatz die dem Gericht schuldige Achtung verletzt. Derartiges käme nur dann in Frage, wenn der Bevollmächtigte ausdrücklich erklärt hätte, das er die inkriminierten Ausführungen nur im Auftrag des Vollmachtsgebers erstattet habe. Da im konkreten Fall die Berufungsschrift vom bevollmächtigten Rechtsanwalt der beklagten Partei ohne einen solchen Hinweis verfasst wurde, können darin enthaltene allfällige beleidigende Ausfälle nur im Rahmen der Disziplinargewalt, der der Rechtsanwalt unterliegt, geahndet werden (vgl ähnlich 6 R 183/99z des OLG Graz).Nach Paragraph 34, ZPO sind der Partei nur Prozesshandlungen ihres Bevollmächtigten zuzurechnen. Die hier inkriminierten Berufungsausführungen sind keine Prozesshandlungen, weil sie auf den Prozessfortgang nicht gestaltend einwirken. Die beklagte Partei selbst hat daher nicht durch beleidigende Ausfälle in einem Schriftsatz die dem Gericht schuldige Achtung verletzt. Derartiges käme nur dann in Frage, wenn der Bevollmächtigte ausdrücklich erklärt hätte, das er die inkriminierten Ausführungen nur im Auftrag des Vollmachtsgebers erstattet habe. Da im konkreten Fall die Berufungsschrift vom bevollmächtigten Rechtsanwalt der beklagten Partei ohne einen solchen Hinweis verfasst wurde, können darin enthaltene allfällige beleidigende Ausfälle nur im Rahmen der Disziplinargewalt, der der Rechtsanwalt unterliegt, geahndet werden vergleiche ähnlich 6 R 183/99z des OLG Graz).
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist Kostenersatz
selbst für erfolgreiche Rekurse gegen Beschlüsse über die Verhängung von Ordnungsstrafenkosten nicht zuzusprechen (MGA der ZPO14 E 12 zu § 86 ZPO; Fasching, Kommentar II, 563). selbst für erfolgreiche Rekurse gegen Beschlüsse über die Verhängung von Ordnungsstrafenkosten nicht zuzusprechen (MGA der ZPO14 E 12 zu Paragraph 86, ZPO; Fasching, Kommentar römisch II, 563).
Anmerkung
EG00028 8R163.99yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1999:00800R00163.99Y.1118.000Dokumentnummer
JJT_19991118_OLG0639_00800R00163_99Y0000_000