TE OGH 1999/11/18 2Ob324/99g

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Veröffentlicht am 18.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf St*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga H*****, wegen S 128.800,- und Feststellung infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 1999, GZ 11 R 59/99y-73, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 1998, GZ 2 Cg 56/97p-67, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 128.800,- sA und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 18. 12. 1991 gerichtete Klagebegehren ab.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels - wofür auch § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 maßgebend ist (Art XXXII Z 14 WGN 1997) - kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruchs noch nicht beantwortet werden.Die Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels - wofür auch Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 maßgebend ist (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) - kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruchs noch nicht beantwortet werden.

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt a) S 52.000,- übersteigt oder nicht, b) bei Übersteigen von S 52.000,-Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt a) S 52.000,- übersteigt oder nicht, b) bei Übersteigen von S 52.000,-

auch S 260.000,- übersteigt oder nicht.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000,-, nicht aber insgesamt S 260.000,- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 502 Abs 3 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000,-, nicht aber insgesamt S 260.000,- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt aber auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt aber auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Sollte daher das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt, so wird es die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinn des § 508 ZPO vorzugehen haben. Ob der im Schriftsatz gestellte Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbehalten (vgl zu all dem 2 Ob 165/98y mwN).Sollte daher das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt, so wird es die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinn des Paragraph 508, ZPO vorzugehen haben. Ob der im Schriftsatz gestellte Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbehalten vergleiche zu all dem 2 Ob 165/98y mwN).

Anmerkung

E56026 02A03249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00324.99G.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19991118_OGH0002_0020OB00324_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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