TE OGH 1999/11/23 11Os83/99

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus Dieter Josef T***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 1998, GZ 41 Vr 2085/96-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Weilguni zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus Dieter Josef T***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 1998, GZ 41 römisch fünf r 2085/96-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Weilguni zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus Dieter Josef T***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus Dieter Josef T***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er von Mai 1994 bis Mai 1995 in Hallein

(zu 1) in wiederholten Angriffen mit der am 2. Juni 1988 geborenen Unmündigen Jasmin K***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

(zu 2) als Lebensgefährte der Mutter der Jasmin K*****, also unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese durch die unter Punkt 1) beschriebene Tathandlung zur Unzucht missbraucht;

(zu 3) Jasmin K***** durch Androhung von Ohrfeigen, also durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Mitteilungen an ihre Mutter Rosana I***** bezüglich der unter 1) geschilderten Missbrauchshandlungen genötigt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 3,, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdestandpunkt (Z 3) zuwider genügt die Fassung des zum Faktum 1) ergangenen Schuldspruches durchaus dem Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 StPO. Bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, deren genaue Anzahl mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten ziffernmäßig nicht präzise festgestellt werden kann, ist nämlich dem Erfordernis der Individualisierung dann entsprochen, wenn die betreffenden gleichartigen Taten insgesamt im Urteil, in welchem Spruch und Gründe eine Einheit bilden, örtlich und zeitlich umgrenzt und die Art ihrer Ausführung sowie des Deliktobjektes generell bezeichnet werden (Mayerhofer StPO4 § 260 E 31a, 46a).Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,) zuwider genügt die Fassung des zum Faktum 1) ergangenen Schuldspruches durchaus dem Individualisierungsgebot des Paragraph 260, Absatz eins, StPO. Bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, deren genaue Anzahl mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten ziffernmäßig nicht präzise festgestellt werden kann, ist nämlich dem Erfordernis der Individualisierung dann entsprochen, wenn die betreffenden gleichartigen Taten insgesamt im Urteil, in welchem Spruch und Gründe eine Einheit bilden, örtlich und zeitlich umgrenzt und die Art ihrer Ausführung sowie des Deliktobjektes generell bezeichnet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 31a, 46a).

Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht mit seinem den Tatzeitraum eingrenzenden Schuldspruch (US 2) im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung (vgl US 8), wonach die Tathandlung darin bestand, dass der Angeklagte mehrmals versuchte, seinen erigierten Penis in die Scheide der unmündigen Jasmin K***** einzuführen, wobei es zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, in ausreichendem Maße nachgekommen.Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht mit seinem den Tatzeitraum eingrenzenden Schuldspruch (US 2) im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung vergleiche US 8), wonach die Tathandlung darin bestand, dass der Angeklagte mehrmals versuchte, seinen erigierten Penis in die Scheide der unmündigen Jasmin K***** einzuführen, wobei es zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, in ausreichendem Maße nachgekommen.

Demzufolge liegt aber auch bezüglich der Urteilsfakten 2) und 3) keine Verletzung der Bestimmung des § 260 StPO vor, weil diese vom Beschwerdeführer ausschließlich aus der (tatsächlich nicht vorliegenden) mangelnden Individualisierung des Urteilstenors zum Faktum 1) abgeleitet wird.Demzufolge liegt aber auch bezüglich der Urteilsfakten 2) und 3) keine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 260, StPO vor, weil diese vom Beschwerdeführer ausschließlich aus der (tatsächlich nicht vorliegenden) mangelnden Individualisierung des Urteilstenors zum Faktum 1) abgeleitet wird.

Der Einwand unzureichender Begründung (Z 5) des festgestellten Deliktszeitraumes betrifft keine entscheidende Tatsache, da dieser Umstand nach Lage des Falles weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes noch auch für die Schuldfrage selbst von Bedeutung ist.Der Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) des festgestellten Deliktszeitraumes betrifft keine entscheidende Tatsache, da dieser Umstand nach Lage des Falles weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes noch auch für die Schuldfrage selbst von Bedeutung ist.

Die Feststellung der wiederholten Tatbegehung hat das Erstgericht, der Beschwerdeansicht (Z 5) zuwider, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung (auch) aus der gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten und anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung abgelegten Aussage des Opfers abgeleitet, wonach sich die in Rede stehenden Vorfälle sowohl in der alten wie in der neuen Wohnung zugetragen haben, und zwar immer dann, wenn seine Mutter die Wohnung verlassen hatte (s S 55 bis 57, 80). Es hat sich demnach keineswegs ausschließlich auf die in der Beschwerde angeführten Aussagenpassagen gestützt (US 7 bis 9, 11 f). Die in diesem Zusammenhang gerügte unzureichende Begründung liegt daher ebenfalls nicht vor.Die Feststellung der wiederholten Tatbegehung hat das Erstgericht, der Beschwerdeansicht (Ziffer 5,) zuwider, ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung (auch) aus der gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten und anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung abgelegten Aussage des Opfers abgeleitet, wonach sich die in Rede stehenden Vorfälle sowohl in der alten wie in der neuen Wohnung zugetragen haben, und zwar immer dann, wenn seine Mutter die Wohnung verlassen hatte (s S 55 bis 57, 80). Es hat sich demnach keineswegs ausschließlich auf die in der Beschwerde angeführten Aussagenpassagen gestützt (US 7 bis 9, 11 f). Die in diesem Zusammenhang gerügte unzureichende Begründung liegt daher ebenfalls nicht vor.

Der Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum ist zu- nächst entgegenzuhalten, dass das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person abstellt: Zur Deliktsvollendung genügt die Berührung der Geschlechtsteile; eine conjunctio membrorum wird nicht verlangt (Leukauf/Steininger Komm3 § 206 RN 3 Mayerhofer/Rieder StGB4 § 206 E 6 f). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang (siehe insbesondere US 18) lassen daher eine eindeutige rechtliche Zuordnung zu. Dem Schöffengericht ist somit weder ein Feststellungsmangel noch ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum ist zu- nächst entgegenzuhalten, dass das Tatbild des Paragraph 206, Absatz eins, StGB auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 1998, auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person abstellt: Zur Deliktsvollendung genügt die Berührung der Geschlechtsteile; eine conjunctio membrorum wird nicht verlangt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 206, RN 3 Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 206, E 6 f). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang (siehe insbesondere US 18) lassen daher eine eindeutige rechtliche Zuordnung zu. Dem Schöffengericht ist somit weder ein Feststellungsmangel noch ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die "Außerehelichkeit" in der geltenden Fassung des § 206 Abs 1 StGB kein Tatbestandsmerkmal mehr darstellt, ist ihm zwar zuzustimmen, doch ist daraus für ihn nichts gewonnen, da dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts zu ändern vermag.Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die "Außerehelichkeit" in der geltenden Fassung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB kein Tatbestandsmerkmal mehr darstellt, ist ihm zwar zuzustimmen, doch ist daraus für ihn nichts gewonnen, da dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts zu ändern vermag.

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, wovon es einen Teil von achtzehn Monaten bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Tatwiederholungen und die Tatbegehung durch längere Zeit als erschwerend, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor über drei Jahren begangen und sich seither wohlverhalten hat.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28,, 206 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, wovon es einen Teil von achtzehn Monaten bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Tatwiederholungen und die Tatbegehung durch längere Zeit als erschwerend, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor über drei Jahren begangen und sich seither wohlverhalten hat.

Die Berufung, mit welcher die gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder der Ersatz des unbedingten Teiles durch eine Geldstrafe im Sinne des § 43a Abs 2 StGB begehrt wird, ist nicht im Recht.Die Berufung, mit welcher die gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder der Ersatz des unbedingten Teiles durch eine Geldstrafe im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB begehrt wird, ist nicht im Recht.

Gründe, weshalb der vom Schöffensenat für erforderlich gehaltene Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe auch aus generalpräventiver Sicht entbehrlich wäre, vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Die beantragte Substituierung des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe wiederum scheitert fallbezogen an der mangelnden Effizienz dieser Strafenkombination.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56121 11D00839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00083.99.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0110OS00083_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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