Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****GmbH, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Waizer und Dr. Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 105.943,76 DM sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 3 R 257/98h-35, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Oktober 1998, GZ 13 Cg 128/95x-30, auf Berufung der klagenden Partei teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.050,-- S (darin 3.675,-- S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Dass für den Geltungsbereich des - unbestrittenermaßen - anzuwendenden deutschen Rechts zu einer Rechtsfrage (hier: der Frage der Schadensberechnung im Fall der Abwehr eines konkret drohenden Schadens durch anderweitige, auch dem eigenen Vorteil dienende Aufwendungen [des Geschädigten]) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, kann für sich allein die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht begründen. Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO kann zwar auch bei Maßgeblichkeit eines fremden Rechts zulässig sein, wenn durch eine Abweichung der inländischen Gerichte von gefestigter fremder Lehre und Rechtsprechung die Rechtssicherheit gefährdet wird. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten, weil ihm insoweit nicht die dem § 502 Abs 1 ZPO zugrundegelegte Leitfunktion zukommt (EvBl 1985/172 = IPRE 2/8 uva zu RIS-Jusitz RS42940 und 42948 ersichtliche Entscheidungen). Dass die Vorinstanz bei der Anwendung des deutschen Rechts in der für die Revisionszulassung für maßgeblich befundenen Rechtsfrage von deutscher gefestigter Lehre und Rechtsprechung abgegangen sei, wird in der Revision nicht einmal behauptet.Dass für den Geltungsbereich des - unbestrittenermaßen - anzuwendenden deutschen Rechts zu einer Rechtsfrage (hier: der Frage der Schadensberechnung im Fall der Abwehr eines konkret drohenden Schadens durch anderweitige, auch dem eigenen Vorteil dienende Aufwendungen [des Geschädigten]) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, kann für sich allein die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht begründen. Gemäß Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann zwar auch bei Maßgeblichkeit eines fremden Rechts zulässig sein, wenn durch eine Abweichung der inländischen Gerichte von gefestigter fremder Lehre und Rechtsprechung die Rechtssicherheit gefährdet wird. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechts in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten, weil ihm insoweit nicht die dem Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zugrundegelegte Leitfunktion zukommt (EvBl 1985/172 = IPRE 2/8 uva zu RIS-Jusitz RS42940 und 42948 ersichtliche Entscheidungen). Dass die Vorinstanz bei der Anwendung des deutschen Rechts in der für die Revisionszulassung für maßgeblich befundenen Rechtsfrage von deutscher gefestigter Lehre und Rechtsprechung abgegangen sei, wird in der Revision nicht einmal behauptet.
Darin werden aber auch keine anderen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen, hier zu entscheidenden Rechtsfragen aufgezeigt. Bei ihrem Vorbringen, das Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermietung der von ihr (bzw einem mit ihr verbundenen Unternehmen) von der Firma IBM Deutschland erworbenen Hard- und Software an die Beklagte sei auch im Bereich der Vermietung der Software im Lichte des Art 4 lit c) der Computer RL (RL 91/250/EWG des Rats vom 14. 5. 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen) rechtmäßig und für die Beklagte "unschädlich" gewesen, übergeht sie den von den Vorinstanzen festgestellten Umstand, dass sie selbst mit Schreiben vom 22. 11. 1994 der Beklagten die Weiterverwendung der Software "untersagte" und um deren Rückstellung ersuchte oder andererseits zum Abschluss eigener Lizenzverträge mit IBM-Österreich riet. Diesen grundsätzlichen Rechtsmangel des von ihr mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrags hat sie zumindest im Umfang der von ihr vorgenommenen Aufrechnung mit 271.590,-- S wenigstens deklarativ auch anerkannt. Dass also der - allerdings über eine Sanierung dieses Rechtsmangels hinausgehende - Vertragsabschluss der Beklagten mit IBM-Österreich mit dem Vertrag der Streitteile gar nichts zu tun habe und daraus gegen die berechtigte Klageforderung keinerlei Schadenersatzgegenforderung ableitbar sei, hat die Vorinstanz (wie auch schon das Erstgericht) in vertretbarer Anwendung des deutschen Rechtes (Art 4 ComputerRL; §§ 538, 541 BGB, siehe die jeweiligen Zitate) auf Grund der von ihr übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen widerlegt. Art 4 lit c) der ComputerRL kann eindeutig nicht dahin verstanden werden, dass die Verwertungsrechte des Urhebers (Rechtsinhabers) auf Kontrolle der Weitervermietung des Computerprogramms (oder einer Kopie davon) schon mit der bloßen Bekanntgabe der Weitervermietung "gewahrt seien", weil damit doch nur die Verletzung dieser Rechte mitgeteilt wird. Ein Verständnis in der von der Klägerin behaupteten Richtung scheidet jedenfalls aus, ohne dass es einer Anfrage (des Antrags auf Vorabentscheidung) an den EuGH gemäß Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) bedürfte.Darin werden aber auch keine anderen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen, hier zu entscheidenden Rechtsfragen aufgezeigt. Bei ihrem Vorbringen, das Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermietung der von ihr (bzw einem mit ihr verbundenen Unternehmen) von der Firma IBM Deutschland erworbenen Hard- und Software an die Beklagte sei auch im Bereich der Vermietung der Software im Lichte des Artikel 4, Litera c,) der Computer RL (RL 91/250/EWG des Rats vom 14. 5. 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen) rechtmäßig und für die Beklagte "unschädlich" gewesen, übergeht sie den von den Vorinstanzen festgestellten Umstand, dass sie selbst mit Schreiben vom 22. 11. 1994 der Beklagten die Weiterverwendung der Software "untersagte" und um deren Rückstellung ersuchte oder andererseits zum Abschluss eigener Lizenzverträge mit IBM-Österreich riet. Diesen grundsätzlichen Rechtsmangel des von ihr mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrags hat sie zumindest im Umfang der von ihr vorgenommenen Aufrechnung mit 271.590,-- S wenigstens deklarativ auch anerkannt. Dass also der - allerdings über eine Sanierung dieses Rechtsmangels hinausgehende - Vertragsabschluss der Beklagten mit IBM-Österreich mit dem Vertrag der Streitteile gar nichts zu tun habe und daraus gegen die berechtigte Klageforderung keinerlei Schadenersatzgegenforderung ableitbar sei, hat die Vorinstanz (wie auch schon das Erstgericht) in vertretbarer Anwendung des deutschen Rechtes (Artikel 4, ComputerRL; Paragraphen 538,, 541 BGB, siehe die jeweiligen Zitate) auf Grund der von ihr übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen widerlegt. Artikel 4, Litera c,) der ComputerRL kann eindeutig nicht dahin verstanden werden, dass die Verwertungsrechte des Urhebers (Rechtsinhabers) auf Kontrolle der Weitervermietung des Computerprogramms (oder einer Kopie davon) schon mit der bloßen Bekanntgabe der Weitervermietung "gewahrt seien", weil damit doch nur die Verletzung dieser Rechte mitgeteilt wird. Ein Verständnis in der von der Klägerin behaupteten Richtung scheidet jedenfalls aus, ohne dass es einer Anfrage (des Antrags auf Vorabentscheidung) an den EuGH gemäß Artikel 177, EG-Vertrag (jetzt Artikel 234, EG) bedürfte.
Da im übrigen nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin Umsatzsteuer gar nicht gesondert verrechnete, sind auch die in der Revision angeschnittenen Fragen des Umsatzsteuerrechts hier nicht zu lösen.
Die Revision der Klägerin ist demnach gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der Klägerin ist demnach gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E56034 04A01369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00136.99Z.1123.000Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0040OB00136_99Z0000_000