TE OGH 1999/11/23 1Ob261/99k

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Reinhard L*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Gemeinde A*****, vertreten durch Lirk - Ramsauer - Perner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 324.120 S sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 240.000 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juli 1999, GZ 3 R 93/99p-35, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. März 1999, GZ 8 Cg 32/97t-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.430 S (darin 1.905 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Gewerbebehörde mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 die Aufstellung und den Betrieb eines Würstelwagens auf einem Grundstück im Gemeindegebiet der beklagten Partei. Dort stellte der Kläger einen solchen schließlich auch auf. Den Standplatz hatte er ab 1. August 1993 gegen Bezahlung eines Mietzinses von 1.000 S monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer gemietet. Den Würstelwagen verpachtete er, zuletzt um einen Nettopachtzins von 500 S täglich ab 1. Juli 1994. Im Herbst 1994 errichtete der Pächter einen Zubau in Gestalt einer "Bretterbude" mit Fenstern und Türen auf einem fahrbaren Untersatz mit Anhängerdeichsel etwa in Größe des Würstelwagens. Nach Lösung der Verbindung mit dem Würstelwagen und Entfernung von Stützen konnte der Zubau gezogen werden. Im Oktober 1994 stellte die beklagte Partei fest, der Zubau sei eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach dem Salzburger Baupolizeigesetz. Demgemäß wurde der Pächter mündlich und schriftlich aufgefordert, den Zubau bis längstens 24. Oktober 1994 zu entfernen. Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, erließ der Bürgermeister der beklagten Partei am 29. März 1995 einen Bescheid, dessen Spruch in Pkt. I lautet:Auf Antrag des Klägers bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Gewerbebehörde mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 die Aufstellung und den Betrieb eines Würstelwagens auf einem Grundstück im Gemeindegebiet der beklagten Partei. Dort stellte der Kläger einen solchen schließlich auch auf. Den Standplatz hatte er ab 1. August 1993 gegen Bezahlung eines Mietzinses von 1.000 S monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer gemietet. Den Würstelwagen verpachtete er, zuletzt um einen Nettopachtzins von 500 S täglich ab 1. Juli 1994. Im Herbst 1994 errichtete der Pächter einen Zubau in Gestalt einer "Bretterbude" mit Fenstern und Türen auf einem fahrbaren Untersatz mit Anhängerdeichsel etwa in Größe des Würstelwagens. Nach Lösung der Verbindung mit dem Würstelwagen und Entfernung von Stützen konnte der Zubau gezogen werden. Im Oktober 1994 stellte die beklagte Partei fest, der Zubau sei eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach dem Salzburger Baupolizeigesetz. Demgemäß wurde der Pächter mündlich und schriftlich aufgefordert, den Zubau bis längstens 24. Oktober 1994 zu entfernen. Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, erließ der Bürgermeister der beklagten Partei am 29. März 1995 einen Bescheid, dessen Spruch in Pkt. römisch eins lautet:

"Gemäß § 22 Abs 1 lit a und § 16 Abs 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes LGBl Nr. 117/1973 i. d. g. F. wird Ihnen aufgetragen, den ohne Baubewilligung errichteten Würstelstand und den Zubau, bestehend aus einer aus Holz errichteten Hütte auf einem einachsigen Anhänger in N... (vor dem Haus des Landwirtes ...) auf GP 928 bzw 929 KG ... binnen acht Tagen, also bis längstens 6. 4. 1995 zu entfernen."Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und Paragraph 16, Absatz 3, des Salzburger Baupolizeigesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973, i. d. g. F. wird Ihnen aufgetragen, den ohne Baubewilligung errichteten Würstelstand und den Zubau, bestehend aus einer aus Holz errichteten Hütte auf einem einachsigen Anhänger in N... (vor dem Haus des Landwirtes ...) auf GP 928 bzw 929 KG ... binnen acht Tagen, also bis längstens 6. 4. 1995 zu entfernen.

Die beiliegende Verhandlungsschrift vom 23. 3. 1995 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides."

Die Berufungen des Klägers und des Pächters gegen diesen Bescheid wurden von der Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 2. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen. Am selben Tag verkaufte der Kläger den Würstelwagen seinem Vater.

Am 19. Mai 1995 ersuchte der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde, den Beseitigungsauftrag rasch zu vollziehen und ein Strafverfahren einzuleiten, weil beim Gemeindeamt immer wieder Beschwerden eingebracht würden. Am 7. Juni 1995 urgierte er die Vollstreckung des Beseitigungsauftrags. Bereits im Mai 1995 war der Zubau über Auftrag des Klägers vom Würstelwagen getrennt, mit einem Traktor abgeschleppt und hinter dem Obstgarten des Eigentümers des Aufstellplatzes auf dessen Grund abgestellt worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 1995 forderte die Bezirksverwaltungsbehörde den Kläger auf, seine Verpflichtung aufgrund des Bescheids vom 29. März 1995 bis längstens 10. Juli 1995 zu erfüllen; andernfalls würde eine Ersatzvornahme auf dessen Gefahr und Kosten veranlaßt. Anfang Juli 1995 entfernten Bauhofarbeiter der beklagten Partei über Auftrag deren Bürgermeisters den Zubau, zertrümmerten ihn und entsorgten die Einzelteile. Im selben Monat brachte der Kläger den Würstelwagen zur technischen Überprüfung und stellte ihn - etwa drei bis vier Wochen - später am 9. August 1995 wieder auf dem vorherigen Standplatz auf. Am 11. August 1995 wurde der Würstelwagen von Arbeitern der beklagten Partei über Auftrag deren Bürgermeisters entfernt und auf dem Recyclinghof abgestellt, wo er sich längere Zeit befand. Im Oktober 1995 beförderten Gemeindearbeiter den Würstelwagen auf das Grundstück der Eltern des Klägers. Dort blieb er bis Anfang September 1996. Danach stellte ihn der Kläger wieder auf dem seinerzeitigen Standplatz auf und suchte einen neuen Pächter. Am 16. September 1996 informierte der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde über die Wiederaufstellung des Würstelwagens und den Umstand, daß es sich dabei um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handle. Er ersuchte ferner, den Beseitigungsauftrag vom 29. März 1995 rasch zu vollstrecken. Bei einem Ortsaugenschein am 15. November 1996 wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, daß der Würstelwagen ein problemlos entfernbares, auch über weitere Strecken ziehbares Anhängerfahrzeug sei, das nach baufachlichen Gesichtspunkten kein Bauwerk im Sinne des Salzburger Baupolizeigesetzes sei. Daraufhin stellte sie das aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters vom 16. September 1996 wegen unbefugter Errichtung eines Würstelstands eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren am 21. November 1996 ein. Das mit der schriftlichen Androhung der Ersatzvornahme eingeleitete Vollstreckungsverfahren endete mit dem undatierten Vermerk: "Der Würstelstand wurde beseitigt. Akt ablegen".

Am 28. April 1998 überprüfte der bautechnische Amtssachverständige der Bezirksverwaltungsbehörde den Würstelwagen erneut. Nach dessen Ansicht handelt es sich dabei um einen fahrbaren Anhänger, der im Falle von Zubauten, die das Wegfahren erschweren, zur baubewilligungspflichtigen Maßnahme werde, für die der Beseitigungsauftrag vom 29. März 1995 wieder gelte.

Der Würstelwagen steht jetzt auf dem gemieteten Standplatz. Nach seiner Entfernung durch Gemeindearbeiter wurde das ursprüngliche Pachtverhältnis einvernehmlich aufgelöst und vom Pächter seit 8. November 1995 kein Pachtzins mehr bezahlt. Nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien ging der im Herbst 1994 angefertigte Zubau in das Eigentum des Klägers über, wofür dem Pächter der Pachtzins für Jänner und Februar 1995 erlassen wurde. Beim Abtransport des Würstelwagens durch Gemeindearbeiter wurden zwei der vier Anhängerstützen beschädigt und dadurch unbrauchbar. Die Aufstellplatzmiete wurde vom Kläger nicht bezahlt und vom Vermieter auch nicht geltend gemacht, weshalb nicht feststellbar ist, daß dem Kläger im Zeitraum vom 11. August 1995 bis zum 21. November 1996 ein Schaden von 15.000 S an frustriertem Mietzinsaufwand entstanden sei. Seit der Wiederaufstellung des Würstelwagens bemüht sich der Kläger erfolglos, einen neuen Pächter zu finden. Ob er solche Bemühungen bereits vor dem 21. Dezember 1996 unternahm, ist nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 schlossen der Kläger und sein Vater folgende Abtretungsvereinbarung:

"Der Zessionar hat dem Zedenten am 2. 5. 1995 den Würstelwagen der Marke Gamo, Type VSA 350, Bj. 1993, Farbe beige, Fahrgestellnummer 9001750 verkauft und übergeben. Hinsichtlich dieses Würstelwagens werden nunmehr Amtshaftungsansprüche gegenüber der Gemeinde A... geltend zu machen sein. Die gegenständlichen Schäden sind durch Handlungen der Gemeindeorgane der Gemeinde A... nach dem Zeitpunkt der Übergabe am 2. 5. 1995 entstanden. Der Zedent tritt nunmehr sämtliche Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche hinsichtlich des genannten Objektes an den Zessionar zur Einziehung ab. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich, ebenso erfolgt die Einziehung der Forderung durch den Zessionar unentgeltlich. Allfällige Verfahrenskosten, die mit der Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche verbunden sein können, ebenso wie Forderungen, die aus einer anwaltlichen Vertretung des Zessionars entstanden sind, können mit der einzuziehenden Forderung verrechnet werden."

Der Kläger begehrte - nach Klageeinschränkung - den Zuspruch von insgesamt 324.120 S samt 11,75 % Zinsen seit 3. Jänner 1997, wobei sich die Klageforderung aus folgenden Teilansprüchen zusammensetzt:

1) Demolierung des Zubaus 60.000 S

2) Reparaturkosten für beschädigte Kippsicherung

des Würstelwagens 6.000 S

3) Überprüfung der Funktionsfähigkeit der

Geräte und Anlagen im Würstelwagen 2.500 S

4) Kosten der Wiederbeschaffung verlorener Urkunden

1.620 S

5) Entgelt für das Abstellen des Würstelwagens

auf dem Grundstück der Eltern des Klägers 10.500 S

6) frustrierte Grundstücksmiete

vom 11. 8. 1995 bis zum 21. 11. 1996 15.000 S

7) entgangener Pachtzins vom 11. 8. 1995 bis

zum 21. 11. 1996 225.000 S

Er brachte vor, die Demolierung und Entsorgung des im Obstgarten des Hauses auf einem Anhänger gelagerten hölzernen Zubaus zum Würstelwagen sei rechtswidrig gewesen. Gleiches gelte für den unsachgemäßen Abtransport des Würstelwagens am 11. August 1995. Den Beseitigungsauftrag hätte die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollstrecken gehabt. Ein entsprechender Auftrag sei von ihr jedoch nicht erteilt worden. Der Beseitigungsauftrag sei auf den wiederaufgestellten Würstelwagen überdies gar nicht mehr anwendbar. Nach Entfernung des Zubaus sei das im Auftrag genannte angebliche "Bauwerk" nicht mehr vorhanden gewesen, sei doch der Würstelwagen selbst kein Bauwerk. Der Schaden durch die Demolierung des Zubaus betrage zumindest 60.000 S. Beim Abtransport des Würstelwagens seien zwei der vier Kippstützen beschädigt worden, deren Reparatur zumindest 6.000 S kosten werde. Er habe die Miete für den Aufstellplatz auch nach der eigenmächtigen Entfernung des Würstelwagens zur Aufrechterhaltung des Vertrags zahlen müssen, sei doch nicht absehbar gewesen, daß der Würstelwagen erst nach dem 21. November 1996 wieder aufgestellt werden könne. Dessen neuerliche Aufstellung auf dem bisherigen Standort habe er vorerst unterlassen, weil zu befürchten gewesen sei, daß ihn die beklagte Partei unter Berufung auf den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag neuerlich eigenmächtig werde abschleppen lassen oder sonstige Maßnahmen zur schikanösen Unterbindung des bewilligten Gewerbebetriebs ergreifen werde. Die beklagte Partei habe nach der Wiederaufstellung des Würstelwagens im September 1996 unverzüglich ein Verwaltungsstrafverfahren wegen konsensloser Errichtung eines Bauwerks angeregt. Erst seit dessen Einstellung am 21. November 1996 sei die Wiederaufnahme des Betriebs des Würstelstands möglich. Trotz intensiver Bemühungen seit Anfang September 1996 sei dem Kläger bislang eine Neuverpachtung - auch zu einem niedrigeren Pachtzins - nicht gelungen, weil die Pachtinteressenten wegen der vorherigen Vorkommnisse Schwierigkeiten mit der beklagten Partei befürchtet hätten. Ohne die Übergriffe der beklagten Partei hätte der vorherige Pächter das Bestandverhältnis aufrecht erhalten. Das Verhalten der beklagten Partei habe seine Erwerbsgelegenheit zerstört. Noch im April 1998 hätten Organe der beklagten Partei durch die unrichtige Mitteilung, daß nach Inbetriebnahme des Würstelstands eine Baubewilligung erforderlich sei, konkrete Pachtinteressenten vom Abschluß eines Pachtvertrags rechtswidrig abgehalten.

Die beklagte Partei wendete ein, der nicht fahrbereite Zubau sei ein öffentliches Ärgernis gewesen und habe Unterstandlosen als Schlafstelle gedient. Wegen Gefahr in Verzug habe der Bürgermeister mittels faktischer Amtshandlung die Beseitigung des Zubaus durch dessen Zerlegung und Enfernung angeordnet, nachdem weder der Kläger noch der Pächter dem rechtskräftigen Bescheid vom 29. März 1995 Folge geleistet habe. Die Ansicht, zu Sofortmaßnahmen berechtigt zu sein, sei zumindest vertretbar. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 29. März 1995 hätte der Würstelstand samt Zubau jedenfalls entfernt werden müssen. Der Zubau sei bereits beim Wegschleppen erheblich beschädigt worden und habe sich schon vor seiner Zerlegung durch Gemeindearbeiter in desolatem Zustand befunden. Der Würstelwagen selbst sei bei dem auf Anordnung des Bürgermeisters erfolgten Abtransport zum Recyclinghof nicht beschädigt worden. Dem Kläger wäre es freigestanden, ihn dort abzuholen und auf einem anderen zulässigen Ort aufzustellen. Den geltend gemachten Mietzinsaufwand für die Zeit vom 11. August 1995 bis 21. November 1996 habe nicht die beklagte Partei verursacht. Der Kläger hätte kraft Gesetzes einen Anspruch auf Mietzinsminderung. Nicht berechtigt sei auch die wegen Pachtzinsentgangs geltend gemachte Forderung. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil er den Würstelwagen 1995 an seinen Vater verkauft habe und ein allfälliger Schaden somit in dessen Vermögen eingetreten sei.

Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren in den Positionen Demolierung des Zubaus (60.000 S) und Reparatur der Kippsicherung (6.000 S) dem Grunde nach zu Recht bestehe (Pkt 1.). Das weitere Klagebegehren von 258.120 S samt 11,75 % Zinsen seit 3. 1. 1997 wies es ab (Punkt 2.). Die vom Bürgermeister veranlaßte Zerlegung und Entsorgung des Zubaus, aber auch die spätere Entfernung des Würstelwagens seien rechtswidrig gewesen, weil den Beseitigungsauftrag nur die Bezirksverwaltungsbehörde hätte vollstrecken dürfen. Die beklagte Partei habe daher für den durch ihr Einschreiten am Zubau des Würstelwagens und an dessen Kippstützen verursachten Schaden einzustehen. Nicht zu ersetzen sei dagegen der geltend gemachte Pachtzinsentgang, wäre doch der Würstelwagen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wenig später auch von der zuständigen Vollstreckungsbehörde entfernt worden. Aus der widerrechtlichen Verbringung des Würstelwagens auf den Recyclinghof sei der Pachtzinsentgang auch nicht ableitbar, weil ihn der Kläger jederzeit wieder auf dem ursprünglichen Standort hätte aufstellen können. Den Schaden wegen der erfolglosen Suche nach einem neuen Pächter habe der Kläger selbst zu tragen, weil er das bestehende Pachtverhältnis einvernehmlich aufgelöst habe. Auch der behauptete frustrierte Mietzinsaufwand sei von der beklagten Partei nicht zu ersetzen, weil der Würstelstand samt Zubau jedenfalls zu entfernen gewesen wäre und der Kläger an den Grundeigentümer bislang keine Miete bezahlt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, nur die bloß "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes sei unzulässig. Eine Inkassozession bewirke keine unzulässige Trennung der Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch. Sie sei vielmehr eine "echte" Abtretung, die dem Zessionar die Gläubigerstellung verschaffe. Nach gesicherter Rechtsprechung habe der Inkassozessionar neben der prozessualen auch die materiellrechtliche Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei daher die Zession des Amtshaftungsanspruchs an den Kläger nicht als gewillkürte Prozeßstandschaft zu qualifizieren, sodaß dieser zur Einziehung der zedierten Ansprüche berechtigt sei.

Das Begehren des Klägers auf Ersatz frustrierten Miet- und entgangenen Pachtzinses beziehe sich auf einen bloßen (reinen) Vermögensschaden. Ein solcher könne eine Ersatzpflicht überhaupt nur dann begründen, wenn dem Schädiger die Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB oder sittenwidriges Verhalten vorwerfbar sei oder wenn sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lasse. Im Anlaßfall komme nur eine Schutzgesetzverletzung in Betracht. Zu prüfen sei daher, ob der beklagten Partei die Verletzung eines abstrakten Gefährdungsverbots, das bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Rechtsgutverletzung bewahren solle, anzulasten sei. Die übertretene Vorschrift müsse aber gerade auch den Zweck verfolgen, derartige (Vermögens-)Nachteile des Geschädigten hintanzuhalten. Bedeutsam sei somit, ob die maßgeblichen Pflichten nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert worden seien. Es werde nur für solche Schäden gehaftet, die eine Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellten, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt habe. Es genüge, daß das verletzte Schutzgesetz die Vermeidung eines bestimmten Schadens im Vermögen eines Dritten mitbezwecke. Daher könne die bloße Normverletzung einem Schadenersatzanspruch noch nicht als taugliche Grundlage dienen, vielmehr müsse der verursachte Schaden mit der verletzten Norm im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Deren Schutzzweck sei durch eine wertende Beurteilung zu ermitteln. Diese Grundsätze gälten auch im Amtshaftungsrecht, hätte doch die Nichtberücksichtigung der an den Rechtswidrigkeitszusammenhang geknüpften Haftungsbeschränkung eine uferlose Ersatzpflicht der Rechtsträger zur Folge. Somit werde nur für solche Schäden gehaftet, in denen sich diejenige Gefahr verwirklicht habe, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt habe.Das Begehren des Klägers auf Ersatz frustrierten Miet- und entgangenen Pachtzinses beziehe sich auf einen bloßen (reinen) Vermögensschaden. Ein solcher könne eine Ersatzpflicht überhaupt nur dann begründen, wenn dem Schädiger die Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB oder sittenwidriges Verhalten vorwerfbar sei oder wenn sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lasse. Im Anlaßfall komme nur eine Schutzgesetzverletzung in Betracht. Zu prüfen sei daher, ob der beklagten Partei die Verletzung eines abstrakten Gefährdungsverbots, das bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Rechtsgutverletzung bewahren solle, anzulasten sei. Die übertretene Vorschrift müsse aber gerade auch den Zweck verfolgen, derartige (Vermögens-)Nachteile des Geschädigten hintanzuhalten. Bedeutsam sei somit, ob die maßgeblichen Pflichten nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert worden seien. Es werde nur für solche Schäden gehaftet, die eine Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellten, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt habe. Es genüge, daß das verletzte Schutzgesetz die Vermeidung eines bestimmten Schadens im Vermögen eines Dritten mitbezwecke. Daher könne die bloße Normverletzung einem Schadenersatzanspruch noch nicht als taugliche Grundlage dienen, vielmehr müsse der verursachte Schaden mit der verletzten Norm im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Deren Schutzzweck sei durch eine wertende Beurteilung zu ermitteln. Diese Grundsätze gälten auch im Amtshaftungsrecht, hätte doch die Nichtberücksichtigung der an den Rechtswidrigkeitszusammenhang geknüpften Haftungsbeschränkung eine uferlose Ersatzpflicht der Rechtsträger zur Folge. Somit werde nur für solche Schäden gehaftet, in denen sich diejenige Gefahr verwirklicht habe, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt habe.

Der Kläger habe den Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß der Bürgermeister der beklagten Partei seine Kompetenz bei Entfernung des Würstelwagens überschritten und die Unanwendbarkeit des vollstreckbaren Beseitigungsauftrags vom 29. März 1995 unbeachtet gelassen habe, weil der Zubau bereits entfernt und daher das zu beseitigende Objekt nicht mehr vorhanden gewesen sei. Überdies habe der Kläger dem Beseitigungsauftrag durch eine - wenngleich vorübergehende - Entfernung des Würstelwagens entsprochen, sodaß das Einschreiten der Vollstreckungsbehörde einen neuerlichen Auftrag vorausgesetzt hätte. Die mit dem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung, "den ohne Baubewilligung errichteten Würstelstand und den Zubau, bestehend aus einer aus Holz errichteten Hütte auf einem einachsigen Anhänger", zu entfernen, beinhalte jedoch das Gebot, den umschriebenen "gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d. h. so oft sich dieser durch die neuerliche Aufstellung des Würstelstandes oder des Zubaus verwirklicht) zu beseitigen". Unter diesem Gesichtspunkt erfasse eine vollstreckbare Verpflichtung auch einen nur unwesentlich veränderten Sachverhalt. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, nicht nur den Zubau, sondern auch den "Würstelstand" zu entfernen. Demgemäß sei der bescheidgemäße Zustand durch bloße Beseitigung des Zubaus noch nicht hergestellt gewesen.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Pächter des Würstelstands sei zwar nicht nach § 1112 ABGB wegen rechtlichen Untergangs der Bestandsache aufgelöst worden, doch sei zumindest die Benützung des Pachtobjekts bis zum Wegfall des Rechtsmangels einer fehlenden baubehördlichen Bewilligung rechtlich unmöglich gewesen. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr gehabt, Pachteinnahmen zu erzielen und den für das Pachtobjekt gemieteten Standplatz zu nutzen. Demnach sei in seine Rechtsposition bereits durch den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters eingegriffen worden. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids habe er nicht behauptet. Nach seiner erfolglosen Berufung hätte er gemäß § 80 Sbg GemeindeO noch Vorstellung an die Landesregierung erheben können. Dieser Rechtsbehelf falle unter den Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG. Danach bestehe ein Ersatzanspruch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder deren Aussichtslosigkeit, damit noch einen Schaden abwenden zu können, sei anspruchsbegründendes Element. Durch die Entfernung des Würstelstands am 11. August 1995 habe der bescheidgemäße Zustand hergestellt werden sollen. Der Bürgermeister habe allerdings seine Zuständigkeit nach der Salzburger Gemeindeordnung überschritten. Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsvollstreckungsbehörden bestimme sich nach dem aus § 1 VVG abzuleitenden Konzentrationsgrundsatz. In erster Instanz seien die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und - in Ermangelung eines Vollstreckungsersuchens an die Bezirksverwaltungsbehörden - die Gemeindebehörden zuständig. Der Grundsatz der Konzentration der Verwaltungsvollstreckung bei den Bezirksverwaltungs- bzw Bundespolizeibehörden werde in § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG durchbrochen. Danach obliege die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - abgesehen von Behörden der Städte mit eigenem Statut - in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs erlassenen Bescheide den Bezirksverwaltungs- bzw in den Fällen des § 1 Abs 2 VVG den Bundespolizeibehörden nur auf "Ersuchen". Die Gemeindebehörden hätten die Wahl, ihre Bescheide in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs selbst zu vollstrecken oder die jeweils in Betracht kommende Bezirksverwaltungs- bzw Bundespolizeibehörde um Vollstreckung zu ersuchen. Im ersteren Fall sei nach den einzelnen Gemeindeordnungen regelmäßig der Bürgermeister zur Vollstreckung von Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen berufen. Demgegenüber sehe § 81 Abs 2 Sbg GemeindeO vor, daß der Bürgermeister die Verwaltungsbehörden um die Vollstreckung ersuchen müsse. Die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide und Rückstandsausweise der Gemeinde könnten auf deren Antrag daher nur von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vollstreckt werden. Der Normzweck folge aus dem § 1 VVG zugrundeliegenden Konzentrationsgedanken, ziele jedoch nicht auf die Vermeidung von Vermögensschäden infolge Aufrechterhaltung eines bescheidwidrigen Zustands wegen Untätigkeit der zuständigen Vollstreckungsbehörde ab. Der Kläger entbehre eines schutzwürdigen Interesses an einem möglichst lang anhaltenden bescheidwidrigen Zustand. Somit sei bereits der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der übertretenen Ordnungsvorschrift und dem geltend gemachten reinen Vermögensschaden zu verneinen.Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Pächter des Würstelstands sei zwar nicht nach Paragraph 1112, ABGB wegen rechtlichen Untergangs der Bestandsache aufgelöst worden, doch sei zumindest die Benützung des Pachtobjekts bis zum Wegfall des Rechtsmangels einer fehlenden baubehördlichen Bewilligung rechtlich unmöglich gewesen. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr gehabt, Pachteinnahmen zu erzielen und den für das Pachtobjekt gemieteten Standplatz zu nutzen. Demnach sei in seine Rechtsposition bereits durch den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters eingegriffen worden. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids habe er nicht behauptet. Nach seiner erfolglosen Berufung hätte er gemäß Paragraph 80, Sbg GemeindeO noch Vorstellung an die Landesregierung erheben können. Dieser Rechtsbehelf falle unter den Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Danach bestehe ein Ersatzanspruch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder deren Aussichtslosigkeit, damit noch einen Schaden abwenden zu können, sei anspruchsbegründendes Element. Durch die Entfernung des Würstelstands am 11. August 1995 habe der bescheidgemäße Zustand hergestellt werden sollen. Der Bürgermeister habe allerdings seine Zuständigkeit nach der Salzburger Gemeindeordnung überschritten. Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsvollstreckungsbehörden bestimme sich nach dem aus Paragraph eins, VVG abzuleitenden Konzentrationsgrundsatz. In erster Instanz seien die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und - in Ermangelung eines Vollstreckungsersuchens an die Bezirksverwaltungsbehörden - die Gemeindebehörden zuständig. Der Grundsatz der Konzentration der Verwaltungsvollstreckung bei den Bezirksverwaltungs- bzw Bundespolizeibehörden werde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG durchbrochen. Danach obliege die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - abgesehen von Behörden der Städte mit eigenem Statut - in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs erlassenen Bescheide den Bezirksverwaltungs- bzw in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, VVG den Bundespolizeibehörden nur auf "Ersuchen". Die Gemeindebehörden hätten die Wahl, ihre Bescheide in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs selbst zu vollstrecken oder die jeweils in Betracht kommende Bezirksverwaltungs- bzw Bundespolizeibehörde um Vollstreckung zu ersuchen. Im ersteren Fall sei nach den einzelnen Gemeindeordnungen regelmäßig der Bürgermeister zur Vollstreckung von Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen berufen. Demgegenüber sehe Paragraph 81, Absatz 2, Sbg GemeindeO vor, daß der Bürgermeister die Verwaltungsbehörden um die Vollstreckung ersuchen müsse. Die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide und Rückstandsausweise der Gemeinde könnten auf deren Antrag daher nur von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vollstreckt werden. Der Normzweck folge aus dem Paragraph eins, VVG zugrundeliegenden Konzentrationsgedanken, ziele jedoch nicht auf die Vermeidung von Vermögensschäden infolge Aufrechterhaltung eines bescheidwidrigen Zustands wegen Untätigkeit der zuständigen Vollstreckungsbehörde ab. Der Kläger entbehre eines schutzwürdigen Interesses an einem möglichst lang anhaltenden bescheidwidrigen Zustand. Somit sei bereits der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der übertretenen Ordnungsvorschrift und dem geltend gemachten reinen Vermögensschaden zu verneinen.

Aber selbst wenn man den Rechtswidrigkeitszusammenhang bejahte, wäre der beklagten Partei die Abwendung der Ersatzpflicht durch die Einwendung, der behauptete Schaden wäre auch als Folge rechtmäßigen Alternativverhaltens eingetreten, gelungen, sei doch der Rechtsträger von der Haftung entbunden, wenn sich die Schädigung auch bei rechtlich einwandfreiem Organverhalten ereignet hätte. Ob eine solche Einwendung eine Haftungsbefreiung des Rechtsträgers bewirken könne, sei gleichfalls nach dem Zweck der jeweils verletzten Norm zu prüfen. Somit sei es von Bedeutung, ob die Wirkungen eines pflichtgemäßen Alternativverhaltens nach dem Gesetz außer Betracht bleiben müßten. Der Rechtsträger dürfe jedoch - außer bei Verletzung der persönlichen Freiheit - behaupten, daß derselbe Vermögensnachteil auch im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens - hier durch die zuständige Vollstreckungsbehörde - eingetreten wäre: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die zur Bescheidvollstreckung berufene Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte und im Schreiben vom 12. Juni 1995 zur Erzwingung vertretbarer Leistungspflichten bereits angedrohte Ersatzvornahme (§ 4 VVG) nach § 10 VVG umgehend angeordnet und die Entfernung des Würstelwagens veranlaßt. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden an entgangenem Pachtzins bzw frustriertem Mietzinsaufwand wäre also auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten und sei auch deshalb nicht ersatzfähig. Soweit sich der Kläger im Rechtsmittel erstmals generell darauf berufe, die beklagte Partei habe Pachtinteressenten "vergrämt", indem sie von einem Geschäftsabschluß abgeraten und/oder die unzutreffende Auskunft erteilt habe, die Aufstellung des Würstelwagens bedürfe als "Bauwerk" einer baubehördlichen Bewilligung, sei auf diese unzulässige Neuerung nicht einzugehen. Die angebliche Auskunft an einen bestimmten Pachtinteressenten im April 1998 könne für den eingeklagten Pachtzinsentgang in der Zeit vom 11. August 1995 bis zum 21. November 1996 nicht ursächlich gewesen sein.Aber selbst wenn man den Rechtswidrigkeitszusammenhang bejahte, wäre der beklagten Partei die Abwendung der Ersatzpflicht durch die Einwendung, der behauptete Schaden wäre auch als Folge rechtmäßigen Alternativverhaltens eingetreten, gelungen, sei doch der Rechtsträger von der Haftung entbunden, wenn sich die Schädigung auch bei rechtlich einwandfreiem Organverhalten ereignet hätte. Ob eine solche Einwendung eine Haftungsbefreiung des Rechtsträgers bewirken könne, sei gleichfalls nach dem Zweck der jeweils verletzten Norm zu prüfen. Somit sei es von Bedeutung, ob die Wirkungen eines pflichtgemäßen Alternativverhaltens nach dem Gesetz außer Betracht bleiben müßten. Der Rechtsträger dürfe jedoch - außer bei Verletzung der persönlichen Freiheit - behaupten, daß derselbe Vermögensnachteil auch im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens - hier durch die zuständige Vollstreckungsbehörde - eingetreten wäre: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die zur Bescheidvollstreckung berufene Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte und im Schreiben vom 12. Juni 1995 zur Erzwingung vertretbarer Leistungspflichten bereits angedrohte Ersatzvornahme (Paragraph 4, VVG) nach Paragraph 10, VVG umgehend angeordnet und die Entfernung des Würstelwagens veranlaßt. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden an entgangenem Pachtzins bzw frustriertem Mietzinsaufwand wäre also auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten und sei auch deshalb nicht ersatzfähig. Soweit sich der Kläger im Rechtsmittel erstmals generell darauf berufe, die beklagte Partei habe Pachtinteressenten "vergrämt", indem sie von einem Geschäftsabschluß abgeraten und/oder die unzutreffende Auskunft erteilt habe, die Aufstellung des Würstelwagens bedürfe als "Bauwerk" einer baubehördlichen Bewilligung, sei auf diese unzulässige Neuerung nicht einzugehen. Die angebliche Auskunft an einen bestimmten Pachtinteressenten im April 1998 könne für den eingeklagten Pachtzinsentgang in der Zeit vom 11. August 1995 bis zum 21. November 1996 nicht ursächlich gewesen sein.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil "zur Frage des Schutzzweckes des § 81 Sbg GdO und der Beachtlichkeit des Einwandes rechtmäßigen Alternativverhaltens bei bloßen Vermögensschäden eine eindeutige höchstgerichtliche Stellungnahme" fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil "zur Frage des Schutzzweckes des Paragraph 81, Sbg GdO und der Beachtlichkeit des Einwandes rechtmäßigen Alternativverhaltens bei bloßen Vermögensschäden eine eindeutige höchstgerichtliche Stellungnahme" fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit dem Normzweck gesetzlicher Zuständigkeitsregeln für die Verwaltungsvollstreckung befaßte; sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Abweichend von Bestimmungen in Gemeindeordnungen anderer Bundesländer haben die Salzburger Gemeinden die Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide gemäß § 81 Sbg GdO 1994 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Sie haben also kein Wahlrecht, solche Bescheide entweder selbst zu vollziehen oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde vollstrecken zu lassen (Giese/Huber, Kommentar zur Sbg GdO 1994 Rz 5 zu § 81; Walter/Mayer, Grundriß VerwVerfR7 Rz 980). Insoweit ist die Ausnahme vom Grundsatz der Konzentration der Verwaltungsvollstreckung bei den Bezirksverwaltungsbehörden nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG daher nicht anwendbar. Mit dieser Bestimmung, nach der die jeweils in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide ersucht werden kann, trug der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß viele Gemeinden eines geschulten Vollstreckungspersonals entbehren (Ringhofer, Österr VerwVerfG II Anm 11 zu § 1 VVG). Normzweck ist es daher, alle Voraussetzungen für eine effiziente gesetzmäßige Verwaltungsvollstreckung zu schaffen, die viele Gemeinden, müßten sie selbst einschreiten, mangels geeigneten Personals nicht gewährleisten könnten. Wesentliches Kriterium einer solchen Organisation des Vollstreckungswesens ist auch die Vermeidung von Schäden, die typischerweise durch rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen verursacht werden können. Der Salzburger Landesgesetzgeber, dessen Gemeindeordnung keine Ausnahme vom Grundsatz der Konzentration der Verwaltungsvollstreckung bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht, unterstrich damit noch die Bestrebungen, die Effizienz einer gesetzmäßigen Verwaltungsvollstreckung - auch im Interesse der Hintanhaltung vermeidbarer Schäden - durch das Einschreiten erfahrener Vollstreckungsbehörden zu sichern. Somit kann aber der Schaden, der durch die Vollstreckungsmaßnahme eines unzuständigen Organs verursacht wurde, mit der fehlerhaft vollzogenen verfahrensrechtlichen Bestimmung im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Vor dem Hintergrund solcher Prämissen wäre dann aber auch ein reiner Vermögensschaden ersatzfähig. Die Ersatzpflicht könnte allerdings entfallen, soweit der geklagte Rechtsträger mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte, der behauptete Schaden wäre als Ganzes oder in Teilen auch bei gesetzmäßigen Verwaltungsvollstreckung unvermeidlich gewesen.1. Abweichend von Bestimmungen in Gemeindeordnungen anderer Bundesländer haben die Salzburger Gemeinden die Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide gemäß Paragraph 81, Sbg GdO 1994 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Sie haben also kein Wahlrecht, solche Bescheide entweder selbst zu vollziehen oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde vollstrecken zu lassen (Giese/Huber, Kommentar zur Sbg GdO 1994 Rz 5 zu Paragraph 81 ;, Walter/Mayer, Grundriß VerwVerfR7 Rz 980). Insoweit ist die Ausnahme vom Grundsatz der Konzentration der Verwaltungsvollstreckung bei den Bezirksverwaltungsbehörden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG daher nicht anwendbar. Mit dieser Bestimmung, nach der die jeweils in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide ersucht werden kann, trug der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß viele Gemeinden eines geschulten Vollstreckungspersonals entbehren (Ringhofer, Österr VerwVerfG römisch II Anmerkung 11 zu Paragraph eins, VVG). Normzweck ist es daher, alle Voraussetzungen für eine effiziente gesetzmäßige Verwaltungsvollstreckung zu schaffen, die viele Gemeinden, müßten sie selbst einschreiten, mangels geeigneten Personals nicht gewährleisten könnten. Wesentliches Kriterium einer solchen Organisation des Vollstreckungswesens ist auch die Vermeidung von Schäden, die typischerweise durch rechtswidrige Vollzugsmaßnahmen verursacht werden können. Der Salzburger Landesgesetzgeber, dessen Gemeindeordnung keine Ausnahme vom Grundsatz der Konzentration der Verwaltungsvollstreckung bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht, unterstrich damit noch die Bestrebungen, die Effizienz einer gesetzmäßigen Verwaltungsvollstreckung - auch im Interesse der Hintanhaltung vermeidbarer Schäden - durch das Einschreiten erfahrener Vollstreckungsbehörden zu sichern. Somit kann aber der Schaden, der durch die Vollstreckungsmaßnahme eines unzuständigen Organs verursacht wurde, mit der fehlerhaft vollzogenen verfahrensrechtlichen Bestimmung im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Vor dem Hintergrund solcher Prämissen wäre dann aber auch ein reiner Vermögensschaden ersatzfähig. Die Ersatzpflicht könnte allerdings entfallen, soweit der geklagte Rechtsträger mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte, der behauptete Schaden wäre als Ganzes oder in Teilen auch bei gesetzmäßigen Verwaltungsvollstreckung unvermeidlich gewesen.

Dieser Einwand müßte dann scheitern, wenn die Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften zum Wesenskern der Zulässigkeit des jeweils bedeutsamen Akts hoheitlicher Vollziehung gehört, was etwa bei bestimmten Ermessensentscheidungen auf der Grundlage eines gesetzmäßigen Verfahrens (1 Ob 17/99b [Ernennung eines Beamten auf einen bestimmten Dienstposten]) oder bei einem Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte unter Beachtung aller gesetzlichen - somit auch verfahrensrechtlichen - Kautelen (SZ 54/108 [Entzug der persönlichen Freiheit]) zu bejahen ist.

Im Anlaßfall fehlt es an einem Grundrechtsbezug, der die unbedingte Einhaltung gesetzlicher Zuständigkeitsregeln nahelegen könnte. Die Verwaltungsvollstreckung nach § 81 Sbg GdO 1994 soll nach ihrem Zweck aber auch nicht sicherstellen, daß der als Konsequenz eines rechtmäßigen Akts der Vollziehung allenfalls unvermeidliche Schaden nur von der zuständigen Vollstreckungsbehörde verursacht werden darf. Wie bereits erläutert, ist vielmehr einer der Normzwecke der Betrauung fachkundiger Vollstreckungsbehörden, typische Schadensfolgen fehlerhafter Vollzugsakte hintanzuhalten. Der Verstoß gegen § 81 Sbg GdO 1994 durch Organe der beklagten Partei wirft auch nicht die in der Entscheidung 1 Ob 2191/96d (= SZ 69/147 [Suspendierung eines Beamten vom Dienst]) angesprochene, jedoch dann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls unbeantwortet gebliebene Frage auf, ob sich der wegen Verletzung einer Zuständigkeitsvorschrift in Anspruch genommene Rechtsträger auch noch dann mit Erfolg auf die haftungsentlastende Wirkung eines unter hypothetischen Gesichtspunkten gleichfalls schadensursächlichen rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen könnte, wenn anstelle des gesetzmäßigen unabhängigen ein weisungsgebundenes Organ handelte.Im Anlaßfall fehlt es an einem Grundrechtsbezug, der die unbedingte Einhaltung gesetzlicher Zuständigkeitsregeln nahelegen könnte. Die Verwaltungsvollstreckung nach Paragraph 81, Sbg GdO 1994 soll nach ihrem Zweck aber auch nicht sicherstellen, daß der als Konsequenz eines rechtmäßigen Akts der Vollziehung allenfalls unvermeidliche Schaden nur von der zuständigen Vollstreckungsbehörde verursacht werden darf. Wie bereits erläutert, ist vielmehr einer der Normzwecke der Betrauung fachkundiger Vollstreckungsbehörden, typische Schadensfolgen fehlerhafter Vollzugsakte hintanzuhalten. Der Verstoß gegen Paragraph 81, Sbg GdO 1994 durch Organe der beklagten Partei wirft auch nicht die in der Entscheidung 1 Ob 2191/96d (= SZ 69/147 [Suspendierung eines Beamten vom Dienst]) angesprochene, jedoch dann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls unbeantwortet gebliebene Frage auf, ob sich der wegen Verletzung einer Zuständigkeitsvorschrift in Anspruch genommene Rechtsträger auch noch dann mit Erfolg auf die haftungsentlastende Wirkung eines unter hypothetischen Gesichtspunkten gleichfalls schadensursächlichen rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen könnte, wenn anstelle des gesetzmäßigen unabhängigen ein weisungsgebundenes Organ handelte.

Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, daß dem geklagten Rechtsträger nicht der Einwand verwehrt ist, der geltend gemachte Schaden wäre als Ganzes oder in Teilen auch im Falle einer gesetzmäßigen Verwaltungsvollstreckung unvermeidlich gewesen. Insofern wäre also nicht der Erfolg, sondern nur die Art seiner Herbeiführung rechtswidrig (SZ 64/23 [ausführlich]), ohne daß aber die Gewährleistung des Einschreitens der nach dem Gesetz zuständigen Behörde den Wesenskern der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Bescheidadressaten durch eine Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme berührte. Demgemäß ist die beklagte Partei von der Amtshaftung soweit befreit, als ihr der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch ihre eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen.

2. Der Kläger zieht die unter 1. erläuterte Rechtslage im Grundsätzlichen nicht in Zweifel, ist jedoch der Ansicht, das rechtmäßige Alternativverhalten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hätte nur darin bestehen können, den Bescheid vom 29. März 1995 nicht zu vollstrecken, weil einerseits dieser Verwaltungsakt nicht ausreichend bestimmt gewesen sei, sei doch ein Würstelwagen ein "in Massenfertigung hergestelltes Produkt", "dessen Identität rein äußerlich" ohne weitere beschreibende Merkmale nicht feststellbar sei, und andererseits dieser Wagen nach Entfernung des hölzernen Zubaus die Bauwerkseigenschaft verloren habe. Wäre aber der Würstelwagen auch für sich allein noch immer als Bauwerk im Sinne des Bescheids zu qualifizieren gewesen, so wäre der bescheidgemäße Zustand bereits durch dessen - wenngleich bloß vorübergehende - Entfernung eingetreten. Der Bescheid sei ferner zufolge seines "überschießenden" Inhalts - Bauwerksqualifikation des Würstelwagens auch ohne Zubau - offenkundig rechtswidrig und wäre nach Entfernung des Zubaus auch deshalb nicht mehr vollstreckbar gewesen.

2. 1. Soweit der Kläger eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 29. März 1995 als Grundlage für das alternativ rechtmäßige Unterbleiben seiner Vollstreckung ins Treffen führt, kann seiner Argumentation dem schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil dieser materiell rechtskräftige Verwaltungsakt (auch) bestimmte Rechtspflichten des Klägers endgültig und bindend festlegte. Angesichts der aus der Rechtskraft abzuleitenden Bindungswirkung wäre auch die zuständige Vollstreckungsbehörde an den Bescheid gebunden gewesen und hätte die in dessen Spruch gelöste Frage nicht selbständig - als Vollstreckungsvoraussetzung - beurteilen dürfen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 577). Im Bescheid wurde aber nicht nur die Entfernung des Zubaus, sondern auch die Beseitigung des Würstelwagens angeordnet. Die Frage nach einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheids im Lichte richtiger Auslegung genereller Rechtsvorschriften hätte sich also für die zuständige Vollstreckungsbehörde gar nicht mehr gestellt. Damit ist aber auch schon der Einwand des Klägers, nach Beseitigung des hölzernen Zubaus hätte der "übriggebliebene Würstelwagen" nicht mehr als "Bauwerk" entfernt werden dürfen, widerlegt, wurde ihm doch, wie nochmals zu betonen ist, aufgetragen, den Würstelstand und den Zubau als ohne Baubewilligung errichtete Bauwerke zu entfernen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde hätte daher auch die Beseitigung des Würstelwagens als Teil des bescheidmäßig individualisierten Würstelstands veranlassen müssen.

2. 2. Beinhaltet die durch einen rechtskräftigen Bescheid auferlegte Verpflichtung das Gebot, einen umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer zu beseitigen, so erfaßt eine solche vollstreckbare Verpflichtung auch jeden bloß unwesentlich veränderten Sachverhalt (VwGH 20. 6. 1988 88/10/0035).

Der Kläger wendet gegen die Übernahme der ratio dieses Erkenntnisses ein, es beziehe sich auf einen "ganz anderen Sachverhalt", sei doch dort die Verschiebung einer Reklametafel als beweglicher Gegenstand um wenige Meter zu beurteilen gewesen, wogegen es hier um die Entfernung eines Würstelwagens als "Bauwerk" gegangen sei. Solche Unterschiede im Tatsachenbereich legen bei der Klärung der hier bedeutsamen Kernfrage keinen anderen Lösungsansatz nahe: Ob sich ein Entfernungsauftrag auf eine Reklametafel oder auf einen Würstelwagen bezieht, ist für die Auslegung seiner grundsätzlichen Rechtswirkungen belanglos. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Baubehörde den Würstelstand der Sache nach als "Bauwerk" im Sinne baupolizeilicher Bestimmungen beurteilt hat. Es kann für die Frage nach der Erfüllung eines Entfernungsauftrags auch nicht darauf ankommen, ob auf einem bestimmten Grundstück eine Reklametafel oder ein Würstelwagen um wenige Meter versetzt bzw die eine oder die andere Sache vorübergehend ganz entfernt wird. Zu fragen ist vielmehr nur danach, ob durch den Bescheid vom 29. März 1995 eine Dauerverpflichtung im Sinne der dem referierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden begründeten Rechtslage wurde. Diese Frage ist zu bejahen, schließt doch der nicht nur eine zeitlich beschränkte Entfernung regelnde Auftrag auch das Gebot ein, den Würstelstand - selbst nach vorübergehender Beseitigung - nicht wieder auf demselben Grundstück aufzustellen. Der maßgebliche Bescheid wurde also - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schon durch die festgestellte vorübergehende Entfernung des Würstelwagens dauerhaft erfüllt, weshalb spätere Vollstreckungsmaßnahmen keinen neuen Titelbescheid erforderten.

2. 3. Nach dem bereits unter 2. wiedergegebenen Prozeßstandpunkt des Klägers hätte die zuständige Vollstreckungsbehörde den Bescheid vom 29. März 1995 überdies mangels Bestimmtheit nicht vollziehen können, weil ein Würstelwagen ein "in Massenfertigung hergestelltes Produkt" sei, "dessen Identität rein äußerlich" ohne weitere Erkennungsmerkmale nicht feststellbar sei. Darauf ist zu erwidern:

Ein baupolizeilicher Auftrag kann nur im Falle zureichender Bestimmtheit vollstreckt werden. Dieser Grundsatz gewährleistet, daß die Art und der Umfang einer bescheidmäßi  auferlegten Verpflichtung keiner Verwechslungsgefahr unterliegen und deshalb eindeutig feststehen (VwGH 13. 12. 1990 89/06/0046). Bedeutungslos ist, ob der zu vollziehende Bescheid im Falle seiner Anfechtung aufrecht bleiben hätte können (VwGH 17. 2. 1994 93/06/0120).

Diesen Bestimmtheitsanforderungen entsprach der Bescheid vom 29. März 1995, war er doch auf einen Würstelstand samt einem Zubau auf einachsigen Anhängern bezogen, die auf einem bestimmten Grundstück abgestellt waren. Die Tatsache, daß beide Teile des Würstelstands auf einachsigen Anhängern ruhten, ergibt sich unzweifelhaft aus der für die Auslegung des Spruchs bedeutsamen Bescheidbegründung. Danach wäre es für die zuständige Vollstreckungsbehörde auch ohne die in den Bescheid aufgenommene Typenbezeichnung des Würstelwagens klar gewesen, daß sie für die Entfernung eines auf einem bestimmten Grundstück abgestellten Würstelstands auf einachsigen Anhängern Sorge hätte tragen müssen. Ein Vollstreckungshindernis hätte daher auch insofern nicht bestanden.

3. Aus all diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, daß der im Revisionsverfahren noch relevante Teil des geltend gemachten Schadens (frustrierte Grundstücksmiete und Pachtzinsentgang) auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn der Bescheid vom 29. März 1995 von der zuständigen Vollstreckungsbehörde vollstreckt worden wäre. Wie das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund zutreffend erkannte, entbehrt der behauptete Ersatzanspruch somit einer Stütze in der erläuterten Rechtslage.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E55997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00261.99K.1123.000

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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