Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Dipl.-Ing. Alexander N*****, 2.) Lubica N*****, und 3.) A*****, wegen Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Juli 1999, AZ 4 R 301/99k, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes trotz eingetragenem Veräußerungs- und Belastungsverbot bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verbotsberechtigten. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt urkundliche Erklärungen so zu interpretieren, dass ihnen ein vom Wortlaut abweichender Inhalt unterstellt wird (vgl RIS-Justiz RS0060573). In der rekursgerichtlichen Annahme, dass die (ohne jeglichen Zusatz erfolgte) Mitunterfertigung einer vom Liegenschaftseigentümer ausgestellten Verkaufsvollmacht durch den Verbotsberechtigten nicht ausreicht, um das das sich aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot ergebende Eintragungshindernis (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG) zu beseitigen, ist daher keine über ein außerordentlichtes Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.Die Verbücherung eines Veräußerungsgeschäftes trotz eingetragenem Veräußerungs- und Belastungsverbot bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verbotsberechtigten. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt urkundliche Erklärungen so zu interpretieren, dass ihnen ein vom Wortlaut abweichender Inhalt unterstellt wird vergleiche RIS-Justiz RS0060573). In der rekursgerichtlichen Annahme, dass die (ohne jeglichen Zusatz erfolgte) Mitunterfertigung einer vom Liegenschaftseigentümer ausgestellten Verkaufsvollmacht durch den Verbotsberechtigten nicht ausreicht, um das das sich aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot ergebende Eintragungshindernis (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG) zu beseitigen, ist daher keine über ein außerordentlichtes Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Anmerkung
E56563 05A02989European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00298.99F.1123.000Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0050OB00298_99F0000_000