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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des B in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 49, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. April 2005, Zl. 251.764/0-IV/44/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Anambra-State stammender und auch in Lagos wohnhafter nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Februar 2004 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer an, er habe Nigeria verlassen, weil er einen Ort gesucht habe, an dem er "ein besseres Leben haben könnte". Sein Bruder lebe "sehr gut" in New York. Auch er wolle "irgendwann" dorthin, sei aber hier gelandet, weil er ein Visum für Österreich erhalten habe. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer an seiner Situation in Nigeria gestört habe, antwortete er, seine Geschäfte - der Beschwerdeführer sei zuletzt in Lagos selbständiger Spediteur gewesen - "gingen nicht so gut". Einer Verfolgung sei er nicht ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria müsse er "wieder von vorne beginnen", weil er seine gesamten Ersparnisse für die Reise nach Österreich verbraucht habe.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Weiters stellte es gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, kam davon ausgehend mangels Behauptung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr rechtlich zur Abweisung des Asylantrages und vor dem Hintergrund der zur Lage in Nigeria getroffenen Feststellungen auch zur Versagung von Refoulement-Schutz. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich hielt das Bundesasylamt schließlich auch die Ausweisung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 2005 "gemäß §§ 7, 8 (1) und (2) AsylG" ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Bundesasylamtes verwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde tritt der - zutreffenden - Einschätzung der Asylbehörden, der Beschwerdeführer habe nur wirtschaftliche und keine asylrelevanten Gründe zur Antragsbegründung vorgebracht, nicht entgegen. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang und auch zur Nichtgewährung von Abschiebungsschutz geltend gemachten Verfahrensmängel wird aber eine ausreichende Relevanzdarstellung unterlassen. Insbesondere wird nicht dargestellt, welche für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz maßgeblichen Umstände der Beschwerdeführer bei Vermeidung der angeblich unterlaufenen Verfahrensfehler geltend gemacht hätte.
Die Beschwerde vermag daher insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes richtet, keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und kann somit in Bezug auf die Asyl- und Refoulement-Entscheidung nicht erfolgreich sein.
Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der im Bescheid des Bundesasylamtes vorgenommene Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Diesbezüglich wurde nämlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200428.X00Im RIS seit
29.01.2007